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Urteil

VII R 59/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entlastung von Mineralölsteuer nach §25 Abs.3a Nr.3.1 MinöStG setzt die konkrete Verwendung des Erdgas zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme voraus. • Der bloße Einsatz von Erdgas im Betrieb einer KWK-Anlage genügt nicht; entscheidend ist, ob in der konkreten Betriebsphase Strom und Wärme gekoppelt erzeugt werden. • Wartungs- und Reparaturphasen ohne Stromerzeugung begründen keinen begünstigten Verwendungszweck, selbst wenn die Zusatzfeuerung technisch zum Anlagenbetrieb gehört.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerentlastung für Erdgas in Abschaltphasen ohne gekoppelte Strom- und Wärmeerzeugung • Entlastung von Mineralölsteuer nach §25 Abs.3a Nr.3.1 MinöStG setzt die konkrete Verwendung des Erdgas zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme voraus. • Der bloße Einsatz von Erdgas im Betrieb einer KWK-Anlage genügt nicht; entscheidend ist, ob in der konkreten Betriebsphase Strom und Wärme gekoppelt erzeugt werden. • Wartungs- und Reparaturphasen ohne Stromerzeugung begründen keinen begünstigten Verwendungszweck, selbst wenn die Zusatzfeuerung technisch zum Anlagenbetrieb gehört. Die Klägerin betreibt mehrere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK), in denen Gasturbinen Strom erzeugen und Abhitze im Abhitzekessel mit Zusatzfeuer erhitzt wird, um eine Dampfturbine zur Strom- und Wärmeerzeugung zu betreiben. Während Wartungs- und Reparaturarbeiten wird die Dampfturbine zeitweise abgeschaltet; das Erdgas wird dennoch zur Zusatzfeuerung des Abhitzekessels eingesetzt und die Wärme direkt als Nutzwärme entnommen. Das Hauptzollamt gewährte zunächst eine Vergütung nach der privilegierten Vorschrift des Mineralölsteuergesetzes, setzte diese aber nach Außenprüfung herab mit der Begründung, in den Abschaltphasen diene das Erdgas nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme. Die Zahlung wurde rückgefordert; das Finanzgericht gab dem HZA Recht. Die Klägerin rügte, die Zusatzfeuerung sei integraler, technisch notwendiger Bestandteil des KWK-Prozesses und damit stets förderwürdig. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist §25 Abs.1 Nr.5 Buchst.a i.V.m. §25 Abs.3a Nr.3.1 und Nr.3.2 MinöStG 1993; die Steuerentlastung bezweckt die Förderung der gleichzeitigen, effizienten Nutzung der Energie zur Erzeugung von Strom und Wärme. • Die Systematik und der Gesetzeszweck zeigen, dass nicht die Anlage an sich, sondern die konkrete Verwendung des Mineralöls im Sinne einer gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung förderwürdig ist. • Frühere BFH-Rechtsprechung erlaubt in Ausnahmefällen die Einbeziehung stofflich oder prozesshaft verbundener Verwendungen (z. B. Rauchgasentschwefelung), wenn diese integraler Teil des einheitlichen KWK-Prozesses sind und der Einsatz des Energieträgers zur gleichzeitigen Strom- und Wärmeerzeugung erforderlich ist. • Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar: In den Wartungs- und Reparaturphasen wird mit dem eingesetzten Erdgas kein Strom erzeugt, sondern allein Wärme nutzbar gemacht; damit fehlt die für die volle Entlastung erforderliche gekoppelte Erzeugung. • Die Tatsache, dass Zusatzfeuerung technisch notwendig ist oder dass vollständiges Stillsetzen wirtschaftlich aufwändig wäre, ändert am Erfordernis der konkreten Verwendung zur gleichzeitigen Strom- und Wärmeerzeugung nichts. • Der Betreiber hat Dispositionsfreiheit, wie er die Abwärme in Abschaltphasen nutzt; eine zeitlich begrenzte Nichtgewährung der maximalen Steuerentlastung beeinträchtigt nicht grundsätzlich die Förderwürdigkeit der Anlage. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Entlastung nach §25 Abs.3a Nr.3.1 MinöStG kommt nur für Erdgas in Betracht, das konkret zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme eingesetzt wird; während Wartungs- und Reparaturphasen ohne Stromerzeugung ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Daher war die Herabsetzung der Vergütung und die Rückforderung durch das Hauptzollamt zu Recht erfolgt. Die Klägerin trägt das wirtschaftliche Risiko ihrer Entscheidung, die Abwärme in Abschaltphasen als Wärme anzubieten; dies rechtfertigt keine Erweiterung des Fördertatbestands.