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Beschluss

VI R 15/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachträglich festgesetztes Kindergeld kann von Sozialhilfeträgern erstattet werden, wenn die gewährten Sozialleistungen gleichartig mit dem Kindergeld sind und ein Verhältnis von Vorrangigkeit besteht (§§ 104, 107 SGB X). • Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X sind hinreichend konkretisiert und fristgerecht geltend gemacht, wenn Zeitraum und Umstände der Leistungsgewährung mitgeteilt wurden; es besteht kein Schriftformerfordernis. • Kindergeld, das der Förderung der Familie dient, ist in zeitlicher, leistungsartlicher und hinsichtlich der Zweckbestimmung mit bedarfsabhängigen Sozialleistungen (HLU, AsylbLG-Leistungen, SGB II) gleichartig; es ist dem Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen und sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Entscheidungsgründe
Erstattung nachträglich festgesetzten Kindergeldes durch Sozialhilfeträger bei Bedarfsgemeinschaft • Nachträglich festgesetztes Kindergeld kann von Sozialhilfeträgern erstattet werden, wenn die gewährten Sozialleistungen gleichartig mit dem Kindergeld sind und ein Verhältnis von Vorrangigkeit besteht (§§ 104, 107 SGB X). • Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X sind hinreichend konkretisiert und fristgerecht geltend gemacht, wenn Zeitraum und Umstände der Leistungsgewährung mitgeteilt wurden; es besteht kein Schriftformerfordernis. • Kindergeld, das der Förderung der Familie dient, ist in zeitlicher, leistungsartlicher und hinsichtlich der Zweckbestimmung mit bedarfsabhängigen Sozialleistungen (HLU, AsylbLG-Leistungen, SGB II) gleichartig; es ist dem Einkommen der kindergeldberechtigten Person zuzuordnen und sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen. Die Klägerin (kroatische Staatsangehörige) lebte mit Ehemann und zeitweise drei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielt ab Dezember 2004 bis Februar 2008 Sozialleistungen (HLU/AsylbLG) und im März–April 2008 SGB II-Leistungen, jeweils ohne Anrechnung von Kindergeld. Am 11. März 2008 beantragte die Klägerin für ihre Kinder rückwirkend Kindergeld; die Familienkasse setzte dieses ab Dezember 2004 fest (Bescheid 10.4.2008). Die Sozialhilfeträger (Stadt Y, Landkreis X) machten Erstattungsansprüche für die Zeiträume geltend; sie konkretisierten die beantragten Zeiträume telefonisch. Die Familienkasse verrechnete Teile der Nachzahlung mit den Erstattungsansprüchen und erklärte den Kindergeldanspruch als erfüllt. Das Finanzgericht bestätigte die Verrechnung nach Korrektur für Dezember 2004; die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und legte Revision ein. • Revisionsrüge unbegründet; Entscheidung gemäß § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 104 SGB X hat ein Sozialleistungsträger Erstattungsanspruch gegen den vorrangig Verpflichteten, wenn er nachrangig geleistet hat und Leistungen gleichartig sind; § 107 SGB X bestimmt die Erfüllung des Anspruchs durch Befriedigung des Erstattungsberechtigten. • Formelle Anspruchsgrundlagen sind erfüllt: Die Beigeladenen haben Zeitraum und Umstände der Leistungserbringung hinreichend konkretisiert; es besteht kein gesetzliches Schriftformerfordernis und die zwölfmonatige Geltendmachungsfrist begann frühestens mit Bekanntgabe des Kindergeldbescheids. • Materiellrechtlich ist Gleichartigkeit gegeben: (aa) zeitliche Übereinstimmung zwischen Sozialleistungen und Kindergeld; (bb) identische Leistungsart, da es sich bei den streitigen Sozialleistungen (einschließlich bestimmter AsylbLG-Zahlungen) um Geldleistungen handelt; (cc) identische Zweckbestimmung, weil sowohl Kindergeld als auch die Sozialleistungen der Deckung allgemeiner Lebenshaltungskosten dienen; (dd) Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen der kindergeldberechtigten Klägerin ist gegeben, insbesondere weil kein Abzweigungsantrag vorlag und das Kindergeld nicht tatsächlich an die Kinder weitergeleitet wurde. • Bei Bedarfsgemeinschaften gilt: Wenn Eltern und Kinder bedarfsabhängige Leistungen für denselben Haushalt erhalten, ist das nachträglich festgesetzte Kindergeld sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen; daher bestehen Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger auch für mit der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft lebende Kinder. • Die Ausnahmefälle früherer BFH-Rechtsprechung, in denen bei Leistungen an im eigenen Haushalt lebende Kinder kein Erstattungsanspruch besteht, stehen der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen, weil es auf die sozialhilferechtliche Bedarfssituation der gesamten Bedarfsgemeinschaft ankommt. • Folgerung: Das FG hat zu Recht festgestellt, dass nach Korrektur für Dezember 2004 Erstattungsansprüche der Sozialleistenden bestehen und die Kindergeldansprüche der Klägerin als erfüllt gelten (§ 107 Abs. 1 SGB X). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Familienkasse durfte die nachträglich festgesetzten Kindergeldbeträge zugunsten der erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger verrechnen, weil die Voraussetzungen des § 104 SGB X vorlagen: die Sozialleistungen waren zeitlich und in Art sowie Zweck mit dem Kindergeld gleichartig und gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangig. Die Beigeladenen haben ihre Erstattungsansprüche hinreichend konkret und fristgerecht geltend gemacht, und das Kindergeld ist der Klägerin als Einkommen zuzuordnen, so dass es sozialhilferechtlich vorrangig zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden konnte. Aufgrund dessen gelten die Kindergeldansprüche der Klägerin für die strittigen Zeiträume als erfüllt und die Verrechnung war rechtmäßig.