Beschluss
VII B 42/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Prüfung nach dem SchwarzArbG entspricht nicht neu einer grundsätzlichen Rechtsfrage, soweit der BFH diese bereits entschieden hat.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die strittige Frage durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt ist.
• Das Hauptzollamt ist nicht an eine verfallene Prüfungsanordnung gebunden; die Bestimmung des Prüfungsortes im Betrieb ist regelmäßig ermessensfehlerfrei.
• Ein Anspruch auf Prüfung an einem anderen Ort als dem Betriebsraum besteht nur bei besonderen Umständen; die Prüfung atypischer Anforderungen bleibt der Tatsacheninstanz vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Prüfungsort bei SchwarzArbG-Prüfung; Keine grundsätzliche Bedeutung für Revision • Eine Prüfung nach dem SchwarzArbG entspricht nicht neu einer grundsätzlichen Rechtsfrage, soweit der BFH diese bereits entschieden hat. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die strittige Frage durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt ist. • Das Hauptzollamt ist nicht an eine verfallene Prüfungsanordnung gebunden; die Bestimmung des Prüfungsortes im Betrieb ist regelmäßig ermessensfehlerfrei. • Ein Anspruch auf Prüfung an einem anderen Ort als dem Betriebsraum besteht nur bei besonderen Umständen; die Prüfung atypischer Anforderungen bleibt der Tatsacheninstanz vorbehalten. Die Klägerin wendete sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einer Prüfung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Das Hauptzollamt hatte eine Prüfungsanordnung erlassen, die möglicherweise den Ort in den Räumen des Steuerberaters vorsah; ein darin bestimmter Termin wurde abgesagt und die Anordnung erledigte sich durch Zeitablauf. Die Klägerin verlangte stattdessen die Prüfung im Büro ihres Steuerberaters, wo sich Geschäftsunterlagen befinden, und wollte dem HZA ggf. eine Vollmacht erteilen. Die finanzgerichtliche Entscheidung betraf die Bindungswirkung der Prüfungsanordnung, die Ermessensausübung bei Ortsbestimmung und die Frage typischer Prüfungsorte nach § 4 SchwarzArbG. Die Klägerin rügte grundsätzliche Rechtsfragen und beantragte die Zulassung der Revision. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die vom Klägerin aufgeworfene Frage war durch ein früheres Urteil des erkennenden Senats vom 23.10.2012 (VII R 41/10) bereits geklärt, somit fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Die Prüfungsanordnung des HZA vom 4.4.2011 hatte durch Absage des Termins und Zeitablauf keine Bindungswirkung mehr; eine Bindung des HZA an diese erledigte Anordnung liegt nicht vor. • Soweit es auf die einseitige Bestimmung eines neuen Prüfungsortes ankommt, ist die Anordnung der Prüfung in den Geschäftsräumen der Klägerin nach § 4 Abs.1 SchwarzArbG typischerweise und daher offensichtlich ermessensfehlerfrei; besondere Ermessenserwägungen waren nicht erforderlich. • Ob die Prüfung ausnahmsweise im Büro des Steuerberaters stattfinden kann, hängt von besonderen Umständen ab; das HZA kann Bedingungen für atypische Prüfungsorte stellen. Die Beurteilung solcher Einzelfragen obliegt der Tatsacheninstanz, eine revisionsrechtliche Klärung ist nicht geboten. • Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht der allgemeinen Kontrolle von Sachverhaltsbewertungen oder der Wahrung der Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen; ein Korrekturinteresse im Einzelfall rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die vom Klägerin gerügten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil maßgebliche Aspekte bereits durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt sind. Die Prüfungsanordnung des HZA war durch Absage und Zeitablauf erledigt und konnte daher keine Bindungswirkung entfalten. Die Anordnung, die Prüfung in den Geschäftsräumen der Klägerin durchzuführen, ist nach § 4 Abs.1 SchwarzArbG typischerweise und ermessensfehlerfrei; ein Anspruch auf Prüfungsdurchführung an einem anderen Ort besteht nur bei besonderen Umständen, deren Prüfung der Tatsacheninstanz obliegt.