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Beschluss

III B 109/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet und wird gemäß §116 Abs.5 FGO zurückgewiesen. • Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist und nicht bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt wurde (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Die versagte Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art.3 GG, da der BFH bereits entschieden hat, dass kein Verzinsungsanspruch besteht und der Gesetzgeber die Verzinsung nur für den staatlichen Rückforderungsanspruch vorsehen darf.
Entscheidungsgründe
Keine Verzinsung der Investitionszulage verletzt nicht Art. 3 GG • Die Beschwerde ist unbegründet und wird gemäß §116 Abs.5 FGO zurückgewiesen. • Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist und nicht bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt wurde (§115 Abs.2 Nr.1 FGO). • Die versagte Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art.3 GG, da der BFH bereits entschieden hat, dass kein Verzinsungsanspruch besteht und der Gesetzgeber die Verzinsung nur für den staatlichen Rückforderungsanspruch vorsehen darf. Der Beschwerdeführer rügte verfassungsrechtlich, die Versagung der Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage verstoße gegen den Gleichheitssatz. Streitgegenstand war, ob dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Verzinsung der Investitionszulage zusteht. Die Beschwerde wurde mit der Begründung geführt, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung. Der BFH prüfte, ob neue, bislang nicht behandelte rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht wurden. Zur Vergleichsführung wurde auch eine Analogie zum Kindergeldanspruch geltend gemacht. Es wurde auf frühere BFH- und BVerfG-Entscheidungen zur Regelung der Verzinsung bei Investitionszulagen verwiesen. Der Senat stellte fest, dass die Nichtverzinsung ausnahmslos für alle Anspruchsberechtigten gilt und deshalb keine gleichheitswidrige Begünstigung darstellt. • Die Beschwerde ist unbegründet und daher nach §116 Abs.5 FGO zurückzuweisen. • Für eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil der BFH die Frage bereits in seinem Urteil vom 23. Februar 2006 (III R 66/03) geprüft und verneint hat. • Der BFH hat entschieden, dass weder nach einfachem Recht noch aus Art.3 GG ein Anspruch auf Verzinsung der Investitionszulage besteht; die Verzinsung ist ausschließlich für den staatlichen Rückforderungsanspruch vorgesehen (§3 Abs.5 Satz5 InvZulG 1969 und Nachfolgevorschriften). • Es wurden keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung durch den BFH erforderlich machen würden. • Die abstrakten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zum Gleichheitssatz sind hier nicht einschlägig, weil die Nichtverzinsung für alle Anspruchsinhaber einheitlich gilt und somit keine begünstigte Gruppe entsteht. • Der Vergleich mit dem Kindergeld greift nicht: Investitionszulage ist eine Subvention mit weiterem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, während Kindergeld der Steuerfreistellung des Existenzminimums dient; frühere BFH-Entscheidungen zur Unverzinslichkeit des Kindergeldes lassen keine anderslautende Folgerung für die Investitionszulage zu. Der Senat weist die Beschwerde zurück; der Antragsteller gewinnt nicht. Es besteht kein Anspruch auf Verzinsung des Anspruchs auf Investitionszulage, und die Versagung der Verzinsung verletzt den Gleichheitssatz des Art.3 GG nicht. Die Frage ist bereits durch die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 23.2.2006 III R 66/03) geklärt, es wurden keine neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkte vorgetragen, und die gesetzliche Regelung beschränkt die Verzinsung auf den staatlichen Rückforderungsanspruch. Damit besteht kein Anspruchsgrund für Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen.