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Beschluss

III B 140/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Abweisung der Klage auf Kindergeld ist unzulässig, da die Zulassungsgründe für die Revision nicht ausreichend dargetan sind. • Zur Begründung einer Revisionszulassung wegen abweichender Rechtsprechung sind konkrete, gegenübergestellte Rechtssätze mit Aktenzeichen bzw. Fundstellen sowie eine Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte erforderlich. • Eine Verfahrensrüge wegen angeblich mangelhafter Sachaufklärung ist nur schlüssig, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen noch aufzuklären gewesen wären und wie sich diese auf die Entscheidung ausgewirkt hätten.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Abweisung der Klage auf Kindergeld ist unzulässig, da die Zulassungsgründe für die Revision nicht ausreichend dargetan sind. • Zur Begründung einer Revisionszulassung wegen abweichender Rechtsprechung sind konkrete, gegenübergestellte Rechtssätze mit Aktenzeichen bzw. Fundstellen sowie eine Darstellung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte erforderlich. • Eine Verfahrensrüge wegen angeblich mangelhafter Sachaufklärung ist nur schlüssig, wenn konkret dargelegt wird, welche Tatsachen noch aufzuklären gewesen wären und wie sich diese auf die Entscheidung ausgewirkt hätten. Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater dreier in Polen lebender Kinder. Er beantragte Kindergeld für Zeiträume in 2006 und 2007. Die Familienkasse bewilligte für März bis Dezember 2007 Differenzkindergeld, lehnte aber für März 2006 bis Februar 2007 ab mit der Begründung, der Kläger habe in diesem Zeitraum keine Freizügigkeitsbescheinigung oder einen nach §62 EStG gültigen Aufenthaltstitel besessen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und stellte fest, der Kläger sei im Streitzeitraum kein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gewesen; für polnische Staatsangehörige galten Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit bis April 2011 und eine Arbeitsaufnahme habe einer Genehmigung bedurft. Der Kläger beantragte Zulassung der Revision mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung und Verfahrensmängeln. Das Kindergeld wurde anschließend für März bis August 2006 in einem Änderungsbescheid gewährt, für September 2006 bis Februar 2007 blieb Anspruch ausgeschlossen, weil keine entsprechenden Einkünfte vorgelegen hätten. • Die Beschwerde ist unzulässig nach §116 Abs.5 Satz1 FGO, weil der Kläger die Zulassungsgründe nicht in der vorgeschriebenen Weise dargelegt hat. • Zulassung wegen Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO) erfordert konkrete Gegenüberstellung tragender Rechtssätze und Nachweis der Vergleichbarkeit der Sachverhalte; dies hat der Kläger nicht erbracht. • Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) setzt hinreichend bestimmte Darstellung der Rechtsfrage, der Streitstände in Rechtsprechung und Literatur sowie die Erforderlichkeit einer Klärung im Interesse der Allgemeinheit voraus; auch dies wurde nicht hinreichend vorgetragen. • Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO) scheidet ebenfalls aus, da es an einer darlegbaren klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage fehlt. • Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§76 Abs.1 FGO) ist unzureichend, weil der Kläger nicht darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen durch weitere Aufklärung voraussichtlich zu Tage getreten wären und wie diese die Entscheidung hätten ändern können. • Eine Rüge, die im Kern die Beweiswürdigung bzw. Rechtsanwendung des FG angreift, begründet keine Zulassung der Revision; hier bemängelt der Kläger vornehmlich die Schlussfolgerung des FG aus Arbeitgebermeldungen bei Sozialversicherungsträgern. • Mangels ausreichender Begründung hat der Senat gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO von einer weiteren Ausführung abgesehen. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; eine Zulassung der Revision wurde nicht erteilt, weil der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung nicht substantiiert dargelegt hat. Insbesondere fehlen konkrete Gegenüberstellungen abweichender Rechtssätze und Darstellungen zur Vergleichbarkeit der von ihm benannten Entscheidungen sowie eine schlüssige Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet, da nicht aufgezeigt wurde, welche Tatsachen bei weiterer Aufklärung maßgeblich anders zu Tage getreten wären und wie dies die Entscheidung beeinflusst hätte. Das FG-Urteil bleibt damit bestehen; in der Folge gewährte die Familienkasse bereits für einen Teil des streitigen Zeitraums Kindergeld, für andere Monate bestand jedoch weiterhin kein Anspruch wegen fehlender inländischer Einkünfte.