Beschluss
IX B 145/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz einer Partei sind Prozesshandlungen der anderen Partei während der Unterbrechung nach § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung; dies gilt auch bei anerkannten Auslandsinsolvenzen (§§ 343, 352 InsO).
• § 249 Abs. 2 ZPO ist auf inländische Verfahren mit Auslandsinsolvenz anwendbar; die Vorschriften der InsO zu Auslandsinsolvenzen regeln lediglich besondere Folgen der Anerkennung, nicht die Unanwendbarkeit von § 249 ZPO.
• Ist das Insolvenzverfahren bzw. die Verfahrensunterbrechung beendet, bleibt ein später ergangener Beschluss, der unter Kenntnislücken erging, nicht ohne weiteres unwirksam; eine Aufhebung durch das Gericht war hier unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 249 Abs. 2 ZPO bei anerkannten Auslandsinsolvenzen • Bei einer Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz einer Partei sind Prozesshandlungen der anderen Partei während der Unterbrechung nach § 249 Abs. 2 ZPO ohne rechtliche Wirkung; dies gilt auch bei anerkannten Auslandsinsolvenzen (§§ 343, 352 InsO). • § 249 Abs. 2 ZPO ist auf inländische Verfahren mit Auslandsinsolvenz anwendbar; die Vorschriften der InsO zu Auslandsinsolvenzen regeln lediglich besondere Folgen der Anerkennung, nicht die Unanwendbarkeit von § 249 ZPO. • Ist das Insolvenzverfahren bzw. die Verfahrensunterbrechung beendet, bleibt ein später ergangener Beschluss, der unter Kenntnislücken erging, nicht ohne weiteres unwirksam; eine Aufhebung durch das Gericht war hier unzulässig. Der Kläger klagte auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2005. Während des Verfahrens wurde am 2.3.2011 in Großbritannien über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, das nach Registerauszug am 2.3.2012 mit Restschuldbefreiung beendet wurde. Die Parteien erklärten übereinstimmend die Erledigung; das Finanzgericht erließ daraufhin am 4.4.2012 einen Beschluss über die Kosten. Das Finanzgericht hob diesen Beschluss nachträglich auf, weil bei Erlass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt gewesen sei und es die Aufhebung mit Verweis auf § 249 Abs. 2 ZPO für erforderlich hielt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. • Eine übereinstimmende Erledigungserklärung beendet die Rechtshängigkeit konstitutiv; verbleibt nur die Entscheidung über Kosten. Erledigungserklärungen sind Prozesshandlungen im Sinne von § 249 Abs. 2 ZPO, wonach während der Unterbrechung des Verfahrens vorgenommene Prozesshandlungen der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung sind. • Bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens, dessen Eröffnung anerkannt wird, gilt nach § 352 InsO die Unterbrechung wie bei inländischer Insolvenz (§ 240 ZPO); dies ist nur ausgeschlossen, wenn deutsche Gerichte nach deutschem Recht nicht zuständig wären oder die Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. • Es spricht nichts dagegen, § 249 Abs. 2 ZPO auch bei inländischen Verfahren mit anerkannten Auslandsinsolvenzen anzuwenden; die Vorschriften der InsO regeln Sonderfragen der Auslandsinsolvenz, nicht die grundsätzliche Anwendbarkeit der ZPO-Regelung zur Unwirksamkeit von Prozesshandlungen während der Unterbrechung. • Im vorliegenden Fall waren Insolvenzverfahren und damit die Verfahrensunterbrechung beendet, als die Erledigungserklärung und der Beschluss über die Kosten ergingen. Die nachträgliche Möglichkeit eines Widerrufs der Restschuldbefreiung nach englischem Recht steht der Beendigung des Verfahrens und damit der Zulässigkeit der entschiedenen Kostenfestsetzung nicht entgegen. • Folglich durfte das Finanzgericht den Beschluss vom 4.4.2012 nicht mit der Begründung aufheben, er sei ohne rechtliche Wirkung nach § 249 Abs. 2 ZPO ergangen; die Aufhebung war rechtsfehlerhaft. Die Beschwerde ist begründet. Das Bundesfinanzhof stellt klar, dass § 249 Abs. 2 ZPO auch bei anerkannten Auslandsinsolvenzen anwendbar ist und die während einer Verfahrensunterbrechung vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung sind. Im vorliegenden Fall waren Insolvenzverfahren und Verfahrensunterbrechung bereits beendet, als die übereinstimmende Erledigungserklärung abgegeben und der Beschluss über die Kosten erlassen wurde. Daher war die nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses durch das Finanzgericht rechtsfehlerhaft; der Beschluss des FG über die Aufhebung ist aufzuheben und der ursprüngliche Beschluss vom 4.4.2012 ist wirksam.