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Urteil

II R 21/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abfindungszahlungen eines künftigen gesetzlichen Erben an einen Verzichtenden sind als freigebige Zuwendung des Zahlenden zu besteuern, nicht als fiktive Schenkung des künftigen Erblassers. • Voraussetzung für eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit. • Eine Abfindung, die ein künftiger Erbe zur Erlangung der Erbfolge zahlt und später als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar ist, begründet nicht die Besteuerung als fiktive Zuwendung des Erblassers.
Entscheidungsgründe
Abfindung bei Pflichtteilsverzicht ist Schenkung des Zahlenden, nicht des Erblassers • Abfindungszahlungen eines künftigen gesetzlichen Erben an einen Verzichtenden sind als freigebige Zuwendung des Zahlenden zu besteuern, nicht als fiktive Schenkung des künftigen Erblassers. • Voraussetzung für eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und der Wille des Zuwendenden zur Freigebigkeit. • Eine Abfindung, die ein künftiger Erbe zur Erlangung der Erbfolge zahlt und später als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar ist, begründet nicht die Besteuerung als fiktive Zuwendung des Erblassers. Der Kläger schloss mit seinen drei Brüdern einen notariellen Erbschaftsvertrag, wonach er für den Fall seines Pflichtteilsverzichts gegen Zahlung von jeweils 150.000 € durch die Brüder auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Die Parteien vereinbarten, dass die Abfindungen nicht zurückzuzahlen sind, selbst wenn der Kläger nicht Erbe wird. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer an mit der Begründung, die Zahlungen seien als Schenkung der Mutter an den Kläger zu behandeln. Das Finanzgericht hob den Schenkungsteuerbescheid auf. Das Finanzamt legte Revision ein und machte geltend, es liege ein fiktiver Erwerb des Klägers von der Mutter vor und die Zahlungen seien bei Eintritt des Erbfalls als Kosten der Erwerbung abzugsfähig. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist Schenkung eine freigebige Zuwendung, die eine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden voraussetzt sowie unentgeltlich sein muss und den Freigebigkeitswillen des Zuwendenden erfordert. • Anwendung auf Abfindungen: Leistet ein künftiger gesetzlicher Erbe eine Abfindung an einen Verzichtenden, erfolgt die Zahlung aus dem Vermögen des Zahlenden und ist daher als freigebige Zuwendung dieses Zahlenden zu qualifizieren; die Steuerklasse bemisst sich nach dem Verhältnis zum künftigen Erblasser, nicht die Qualifikation der Zuwendung. • Keine fiktive Zuwendung des Erblassers: Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, um die Abfindung als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers zu behandeln; § 7 Abs. 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG greifen nicht ein. • Abzugsfähigkeit beim Eintritt des Erbfalls: Dass der zahlende Bruder die Abfindung beim Erbfall als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen kann, beruht auf der Zahlung aus seinem Vermögen und rechtfertigt nicht die Umdeutung der Zahlung zu einer fiktiven Zuwendung der Mutter. • Konsequenz: Die Abfindungen sind nicht als Schenkung der Mutter an den Kläger zu besteuern, sondern stellen jeweils eigenständige freigebige Zuwendungen der Brüder an den Kläger dar. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Die Abfindungszahlungen der Brüder an den Kläger sind nicht als Schenkung der Mutter an den Kläger steuerbar. Vielmehr sind dies drei gesondert zu behandelnde freigebige Zuwendungen der zahlenden Brüder an den Kläger; eine fiktive Besteuerung als Zuwendung der Mutter findet keine gesetzliche Grundlage. Dass der zahlende Bruder die Abfindung beim Eintritt des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, ändert nichts an der Qualifikation der Zahlung. Damit hat der Kläger in der Sache obsiegt, weil die steuerliche Zuordnung der Zahlungen zu den Brüdern und nicht zur Mutter zu führen ist.