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Urteil

IV R 23/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einkommensteuer, die durch Verwertung von Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, ist sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des §55 Abs.1 Nr.1 InsO. • Für die insolvenzrechtliche Qualifikation kommt es auf den Zeitpunkt und die Handlung der Realisierung des steuerbegründenden Tatbestands an, nicht auf die Entstehung stiller Reserven. • Das Finanzamt durfte die gesamte aus der Verwertung resultierende Einkommensteuer in voller Höhe durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, auch wenn nur ein Teil des Verwertungserlöses tatsächlich zur Masse gelangte. • Die bisherige BFH-Rechtsprechung, die die Steuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit ansah, als Erlös zur Masse gelangte, wird unter Geltung der InsO nicht fortgeführt.
Entscheidungsgründe
Einkommensteuer aus Verwertung von Insolvenzmasse als sonstige Masseverbindlichkeit • Einkommensteuer, die durch Verwertung von Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, ist sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des §55 Abs.1 Nr.1 InsO. • Für die insolvenzrechtliche Qualifikation kommt es auf den Zeitpunkt und die Handlung der Realisierung des steuerbegründenden Tatbestands an, nicht auf die Entstehung stiller Reserven. • Das Finanzamt durfte die gesamte aus der Verwertung resultierende Einkommensteuer in voller Höhe durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen, auch wenn nur ein Teil des Verwertungserlöses tatsächlich zur Masse gelangte. • Die bisherige BFH-Rechtsprechung, die die Steuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit ansah, als Erlös zur Masse gelangte, wird unter Geltung der InsO nicht fortgeführt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A; das Regelinsolvenzverfahren war eröffnet. Zur Masse gehörte das landwirtschaftlich genutzte Grundstück X, belastet mit Grundpfandrechten zugunsten von Kreditinstituten. Im Einvernehmen mit den Grundpfandgläubigern veräußerte der Insolvenzverwalter das Grundstück freihändig im September 2006; der Verkaufserlös betrug rund 155.000 €. Nach Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger gelangten lediglich 5.394 € an die Insolvenzmasse; der überwiegende Erlös wurde von Grundpfandgläubigern befriedigt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2006 aus dem Veräußerungsgewinn und weiteren Veräußerungen fest; das Finanzgericht hob den Bescheid auf und qualifizierte die Steuer nur insoweit als Massekosten, als Erlös zur Masse gelangt sei. Das Finanzamt revanchierte mit der Revision und rügte materielle Rechtsverletzung; streitig war insbesondere, ob die gesamte Steuerforderung Masseverbindlichkeit ist. • Rechtsgrundsatz: Maßgeblich für die insolvenzrechtliche Qualifikation ist der Zeitpunkt und die Handlung der Realisierung des steuerauslösenden Tatbestands; ist dieser erst nach Eröffnung verwirklicht, begründet die Steuer eine Masseverbindlichkeit (§55 Abs.1 Nr.1 InsO). • Die aus der Verwertung des Betriebsvermögens (bewegliche Wirtschaftsgüter) resultierende Einkommensteuer wurde zu Recht als Masseverbindlichkeit eingeordnet; dafür sind Zeitpunkt und Realisationshandlung entscheidend (§2 Abs.1 EStG i.V.m. InsO-Rechtsprechung). • Die Veräußerung des mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks X durch den Insolvenzverwalter realisierte den Besteuerungstatbestand nach Insolvenzeröffnung; die daraus resultierende Einkommensteuer ist somit ebenfalls sonstige Masseverbindlichkeit gemäß §55 Abs.1 Nr.1 InsO. Die frühere BFH-Linie, die Steuer nur insoweit als Masseverbindlichkeit zu sehen, wie Erlös zur Masse gelangte, wird unter Geltung der InsO nicht beibehalten. • Der Insolvenzverwalter kann durch seine Verwertungshandlung nur die Masse belasten; er kann das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners nicht verpflichten. Daher ist es systematisch und wortlautgemäß nicht sachgerecht, die Masseverbindlichkeit auf den tatsächlich zur Masse gelangten Betrag zu beschränken. • Das Finanzamt durfte die gesamte aus der Verwertung resultierende Einkommensteuer durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter als Bekanntgabeadressat festsetzen; die Bescheidung ist insb. nach §53 InsO vorweg zu berichtigen. • Praktische Folgen und mögliche Zielkonflikte mit der Restschuldbefreiung wurden geprüft: Die Entscheidung vermeidet, dass Steuerrestforderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen entstehen, indem die Steuer insgesamt als Masseverbindlichkeit qualifiziert wird; damit besteht kein Ausschluss von Restschuldbefreiungszielen. • Die Höhe des Veräußerungsgewinns und der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung waren zwischen den Parteien unstreitig; nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften sind die Gewinne dem Streitjahr 2006 zuzurechnen (§4a Abs.2 Nr.1 i.V.m. §§14,16 EStG). Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer 2006 ist als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß §55 Abs.1 Nr.1 InsO zu qualifizieren und durfte in voller Höhe durch Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die aus der Veräußerung des mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks resultierende Steuer, obwohl nur ein Teil des Erlöses tatsächlich in die Masse gelangte. Die Entscheidung stellt klar, dass für die insolvenzrechtliche Einordnung allein der Zeitpunkt und die Realisierung des steuerauslösenden Tatbestands maßgeblich sind.