Urteil
VI R 7/11
BFH, Entscheidung vom
13mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufwendungen des Arbeitgebers für eine herkömmliche Betriebsveranstaltung können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen und damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
• Zur Bewertung ist der auf einen Teilnehmer entfallende Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG heranzuziehen; grundsätzlich kann dieser Wert durch Durchschnittsberechnung aus den vom Arbeitgeber verausgabten Kosten ermittelt werden.
• Die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer ist auf den Arbeitnehmer anzuwenden; die Kosten der Begleitpersonen sind bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Betriebsveranstaltungen: Freigrenze und Durchschnittsbewertung der Zuwendungen • Aufwendungen des Arbeitgebers für eine herkömmliche Betriebsveranstaltung können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen und damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. • Zur Bewertung ist der auf einen Teilnehmer entfallende Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG heranzuziehen; grundsätzlich kann dieser Wert durch Durchschnittsberechnung aus den vom Arbeitgeber verausgabten Kosten ermittelt werden. • Die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer ist auf den Arbeitnehmer anzuwenden; die Kosten der Begleitpersonen sind bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Die Klägerin, ein Unternehmen des A‑Konzerns mit 340 Mitarbeitern, veranstaltete 2005 erstmals ein Sommerfest und bestellte auf Grundlage einer Umfrage Angebote für 600 Personen. Tatsächlich nahmen 348 Personen teil; darunter Arbeitnehmer allein und mit Begleitpersonen. Die Gesamtkosten betrugen 27.166,36 €, davon 20.247,38 € für Catering. Die Lohnsteuer-Außenprüfung rechnete Kosten anteilig auf alle ursprünglich angemeldeten 600 Personen herunter und ermittelte mittels Durchschnittsbetrag zu versteuernde Vorteile für Arbeitnehmer mit mindestens einer Begleitperson. Das Finanzamt forderte daraufhin Lohnsteuer nach; das Finanzgericht reduzierte die Bemessungsgrundlage, nahm jedoch eine teilweise Steuerpflicht an. Beide Seiten legten Revision ein. • Die Revision der Klägerin war begründet; die Revision des Finanzamts unbegründet. (§ 126 FGO) • Nach § 40 Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben, maßgeblich ist § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Arbeitslohn setzt Entlohnungscharakter voraus; der Vorteil muss dem Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung zugerechnet werden. • Zuwendungen können kein Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen ganz überwiegend ein eigenbetriebliches Interesse verfolgt; das gilt typisierend für herkömmliche Betriebsveranstaltungen bis zur Freigrenze von 110 € je Teilnehmer. • Zur Bewertung ist der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG maßgeblich; es ist grundsätzlich zulässig, die vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten zu schätzen und gleichmäßig auf die Teilnehmer zu verteilen. • Bei der Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, bleiben die auf Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen unberücksichtigt, weil deren Einbeziehung nicht dem Arbeitnehmer als Entlohnung zugerechnet wird. • Die vorliegenden Leistungen (Beköstigung, musikalische Unterhaltung, Kinderprogramm) sind typische, marktlich nicht eigenständige Bestandteile einer Betriebsfeier und dienen überwiegend der Pflege des Betriebsklimas; daher ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. • Die vom Finanzamt und Prüfungsvertreter vorgenommene Einbeziehung der für ursprünglich angemeldete, aber nicht erschienene Personen verausgabten Leistungen in die Durchschnittsberechnung ist nicht maßgeblich für die Frage der Überschreitung der Freigrenze gegenüber den teilnehmenden Arbeitnehmern. Die Klage der Arbeitgeberin wurde vollständig stattgegeben; die Nachforderungsentscheidung des Finanzamts wurde aufgehoben. Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung sind nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn der teilnehmenden Arbeitnehmer zu qualifizieren, da die Aufwendungen je Arbeitnehmer die maßgebliche Freigrenze von 110 € nicht überschreiten und die Veranstaltung sowie die Leistungen überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse dienten. Kosten für Begleitpersonen sind bei der Prüfung der Freigrenze nicht den Arbeitnehmern zuzurechnen. Damit entfällt die vom Finanzamt verlangte Lohnsteuernachforderung.