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Urteil

VI R 94/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Betriebsveranstaltungen sind nur solche Arbeitgeberkosten bei der Ermittlung des dem Arbeitnehmer zugewandten geldwerten Vorteils zu berücksichtigen, die beim Arbeitnehmer einen unmittelbaren Wertzufluss bewirken. • Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung (z. B. Stadionmiete, Eventmanagement) begründen für sich genommen regelmäßig keinen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer und sind daher bei der Freigrenzenprüfung grundsätzlich auszuschließen. • Reisekosten, die beruflich veranlasst sind und als Werbungskostenersatz steuerbefreit sind, bleiben bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt. • Überschreitet der verbleibende Aufwand je Teilnehmer nach Ausschluss nicht begünstigter Kosten die Freigrenze von 110 €, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; führt der Ausschluss dieser Kosten hingegen zum Unterschreiten der Freigrenze, ist keine Lohnversteuerung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Nichtberücksichtigung äußerer Rahmenkosten bei Betriebsveranstaltung reduziert steuerpflichtigen Vorteil • Bei Betriebsveranstaltungen sind nur solche Arbeitgeberkosten bei der Ermittlung des dem Arbeitnehmer zugewandten geldwerten Vorteils zu berücksichtigen, die beim Arbeitnehmer einen unmittelbaren Wertzufluss bewirken. • Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung (z. B. Stadionmiete, Eventmanagement) begründen für sich genommen regelmäßig keinen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer und sind daher bei der Freigrenzenprüfung grundsätzlich auszuschließen. • Reisekosten, die beruflich veranlasst sind und als Werbungskostenersatz steuerbefreit sind, bleiben bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt. • Überschreitet der verbleibende Aufwand je Teilnehmer nach Ausschluss nicht begünstigter Kosten die Freigrenze von 110 €, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; führt der Ausschluss dieser Kosten hingegen zum Unterschreiten der Freigrenze, ist keine Lohnversteuerung vorzunehmen. Die Klägerin (früher A-AG) feierte 2005 das 125-jährige Firmenjubiläum; am 4. September wurden 20.604 Mitarbeiter eingeladen, etwa 15.000–18.589 hatten sich angemeldet. Die Gesamtkosten der Veranstaltung sind strittig; die Klägerin bezifferte sie auf rund 1,813 Mio. €, der Lohnsteuerprüfer auf ca. 2,095 Mio. €. Das Finanzamt setzte Lohnsteuer nach, weil der Aufwand pro Teilnehmer nach seiner Schätzung die Freigrenze von 110 € überschreite. Das Finanzgericht bestätigte die Nachforderung, indem es die Gesamtaufwendungen einschließlich Stadionmiete und Organisationskosten zugrunde legte und auf einen Aufwand von etwa 112,24 € je Teilnehmer kam. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzungen mit ihrer Revision zum BFH. • Revision ist begründet; die Lohnsteuernachforderung des Arbeitgebers kann nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG als eigene Steuerschuld erfolgen, wenn Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen vorliegt. • Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer durch die Leistung des Arbeitgebers einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlangt; daher sind bei der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG grundsätzlich nur solche Arbeitgeberaufwendungen einzubeziehen, die beim Arbeitnehmer einen solchen unmittelbaren Wertzufluss bewirken. • Der BFH stellt klar, dass Kosten des äußeren Rahmens (z. B. Stadionmiete, Honorare des Eventveranstalters, organisatorische Aufwendungen) regelmäßig nicht zu einem unmittelbaren Verbrauchsvorteil des Arbeitnehmers führen und deshalb bei der Ermittlung des dem Arbeitnehmer zukommenden Werts außer Betracht zu lassen sind. • Die frühere Auffassung, wonach alle Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu berücksichtigen seien, wird nicht fortgeführt; maßgeblich bleibt der objektive Wertzufluss beim Arbeitnehmer (insbesondere konsumierbare Leistungen wie Speisen, Getränke, Musikdarbietungen). • Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen führt der Abzug der Stadionmiete (121.299,93 €) dazu, dass der verbleibende Aufwand je Teilnehmer (bei 16.000 Teilnehmern) 104,66 € beträgt und somit die Freigrenze von 110 € unterschritten wird. • Die vom FG einbezogenen Reisekosten hat das Finanzamt zu Recht nicht berücksichtigt; die Teilnahme war beruflich veranlasst, sodass die erstatteten Reisekosten als steuerfreier Werbungskostenersatz (§ 3 Nr. 16 EStG) keinen geldwerten Vorteil darstellen. • Da die Sachlage entscheidungsreif ist, war eine Zurückverweisung nicht erforderlich; die Entscheidung des FG, die die äußeren Rahmenkosten einbezog, entspricht nicht der vom BFH entwickelten Rechtsprechung. Die Revision der Klägerin wird stattgegeben; die Klage ist in vollem Umfang erfolgreich. Das angefochtene Urteil und der Nachforderungsbescheid sind aufzuheben, soweit es um die Kosten der Jubiläumsveranstaltung geht. Unter Ausschluss der nicht dem Arbeitnehmer unmittelbar zuzurechnenden Kosten (insbesondere Stadionmiete und äußerer Rahmen) unterschreitet der verbleibende Aufwand je Teilnehmer die Freigrenze von 110 €, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorzunehmen ist. Reisekosten der Arbeitnehmer sind als beruflich veranlasster Werbungskostenersatz nicht in die Bemessung des geldwerten Vorteils einzubeziehen. Insgesamt kann daher die festgesetzte Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erhoben werden.