Beschluss
V B 4/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 1 Abs. 2 Kleinbetragsverordnung (KBV) ist im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden und hindert eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung, wenn das Finanzamt zuvor auf Grundlage dieser Vorschrift die Änderung abgelehnt hat.
• Das Finanzgericht ist an die Beschränkungen der KBV gebunden, auch wenn die Anwendung der Vorschrift erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren geprüft wird.
• Eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Finanzgericht begründet keinen Gehörsverstoß (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Entscheidungsgründe
Anwendung der KBV im finanzgerichtlichen Verfahren hindert Herabsetzung der Umsatzsteuer • § 1 Abs. 2 Kleinbetragsverordnung (KBV) ist im finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden und hindert eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung, wenn das Finanzamt zuvor auf Grundlage dieser Vorschrift die Änderung abgelehnt hat. • Das Finanzgericht ist an die Beschränkungen der KBV gebunden, auch wenn die Anwendung der Vorschrift erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren geprüft wird. • Eine abweichende rechtliche Würdigung durch das Finanzgericht begründet keinen Gehörsverstoß (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin reichte ihre Umsatzsteuererklärung 2009 ein, in der sie einen Minderungsbetrag von 9,79 € nach § 17 UStG erklärte und insgesamt 2.073 € Umsatzsteuer auswies. Das Finanzamt änderte die Festsetzung durch Bescheid und erhöhte die Steuer auf 2.092,58 €, nachdem es das Vorzeichen für einen Betrag berichtigt hatte. Im Einspruchsverfahren erklärte der steuerliche Vertreter, der Minderungsbetrag diene de facto zur Ausnutzung von § 1 Abs. 2 KBV, um die Steuer unter 10 € abzurunden. Finanzgericht und später der BFH stellten fest, dass die materiell-rechtlich zutreffende Steuer 2.082,79 € betrug; die Klägerin hatte jedoch ohne Bezug zu § 17 UStG 9,79 € abgezogen. Das Finanzgericht lehnte eine Herabsetzung der Festsetzung um diesen Betrag mit Verweis auf § 1 Abs. 2 KBV ab. Die Klägerin rügte weiter Gehörsverstöße und Voreingenommenheit, was erfolglos blieb. • Anwendbarkeit der KBV: Der BFH bestätigt, dass § 1 Abs. 2 KBV aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 156 AO verfassungsgemäß ist und auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten ist. • Bindungswirkung für das Finanzgericht: Ist das Finanzamt zuvor auf Grundlage der KBV nicht auf eine Änderung eingegangen, ist das Finanzgericht an die Beschränkungen der KBV gebunden; dies gilt selbst wenn die Frage erstmals vor dem Finanzgericht erörtert wird. • Materiell-rechtliche Steuerhöhe: Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die richtige Steuer 2.082,79 € beträgt und dass der von der Klägerin erklärte Abzug von 9,79 € rechtswidrig ohne Bezug zu § 17 UStG erfolgte. • Kein Gehörsverstoß: Abweichende rechtliche Bewertung durch das FG gegenüber der Klägerin begründet keinen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, da kein Vortrag unberücksichtigt blieb. • Unzulässigkeit der Rüge der Voreingenommenheit: Die Beschwerde genügte nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass die materielle Steuer 2.082,79 € beträgt und dass eine Herabsetzung um 9,79 € wegen der Beschränkungen des § 1 Abs. 2 KBV nicht möglich ist. Die Einwendung der Klägerin, die auf eine Ausnutzung der KBV abzielte, führt nicht zur Korrektur der Festsetzung. Weiterhin liegt kein Gehörsverstoß vor und die Rüge einer Voreingenommenheit erfüllt nicht die erforderlichen Darlegungsanforderungen. Daher bleibt die Festsetzung in der vom Finanzamt geänderten Form bestehen.