Beschluss
XI B 116/12
BFH, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO für einen Zulassungsgrund nicht erfüllt sind.
• Die bloße Rüge einer falschen Rechtsanwendung durch das Finanzgericht begründet keinen Zulassungsgrund; es muss substantiiert dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zur Rechtsfortbildung geeignet ist oder eine Divergenz vorliegt.
• Bei Streitfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Auseinandersetzung von Freiberuflersozietäten sind bestehende Rechtsprechung und Schrifttum in der Beschwerde konkret zu erörtern; bloßes Fehlen einer BFH-Entscheidung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO für einen Zulassungsgrund nicht erfüllt sind. • Die bloße Rüge einer falschen Rechtsanwendung durch das Finanzgericht begründet keinen Zulassungsgrund; es muss substantiiert dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zur Rechtsfortbildung geeignet ist oder eine Divergenz vorliegt. • Bei Streitfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer Auseinandersetzung von Freiberuflersozietäten sind bestehende Rechtsprechung und Schrifttum in der Beschwerde konkret zu erörtern; bloßes Fehlen einer BFH-Entscheidung genügt nicht. Der Kläger war Gesellschafter einer aufgelösten GbR einer Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei. Zum 1.1.1997 gründete er mit weiteren Steuerberatern eine Partnerschaft; Mandanten wurden über die Auflösung informiert und gebeten, Betreuung zu wählen. Für die Überführung von Mandanten in die neue Partnerschaft erhielt der Kläger eine Zahlung und Beteiligung. Das Finanzamt erhöhte nach Betriebsprüfung die Umsätze der GbR 1996 um den Wert des Mandantenstamms und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide; nach Rechtsbehelfen blieb der Kläger mit einem Haftungsbescheid für nicht bezahlte Umsatzsteuer 1996 in Anspruch genommen. Das FG wies die Klage gegen den Haftungsbescheid ab. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH mit der Behauptung, die Frage der Steuerbarkeit der Mandantenzuführung bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät habe grundsätzliche Bedeutung; der BFH wies die Beschwerde zurück. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht; der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung hätte der Kläger die streitentscheidende Rechtsfrage konkret herausstellen und sich substantiiert mit einschlägiger Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen müssen; das bloße Fehlen einer BFH-Entscheidung reicht nicht. • Der Kläger hat die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zur Leistungsbeziehung bei Realteilung nicht hinreichend erörtert; insoweit fehlt die Darlegung, weshalb bestehende Entscheidungen unklar oder überwindbar seien. • Auch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO) ist nicht dargetan; die Darstellungsanforderungen entsprechen denen der grundsätzlichen Bedeutung und sind nicht erfüllt. • Eine Divergenz zu anderen Gerichten (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO) ist nicht substantiiert behauptet; es fehlt an der genauen Bezeichnung abweichender Rechtssätze vergleichbarer Entscheidungen. • Das FG hat keine offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler begangen, die eine Zulassung zur Sicherung der Rechtseinheit erforderten; behauptete Verfahrensmängel oder unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen begründen keinen derartigen Zulassungsgrund. • Die Rüge, das FG habe die Revision unzureichend begründet, führt nicht zur Zulassung, weil der Kläger nicht in seinen Rechten gehindert war und die Nichtzulassungsentscheidung nicht die Erreichbarkeit des Rechtswegs beeinträchtigte. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Der BFH verneint die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, weil der Kläger die erforderlichen Darlegungen zu den Zulassungsgründen nicht geführt hat. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, dass die aufgeworfene Rechtsfrage zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Mandantenüberführung bei Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät grundsätzliche Bedeutung hat, zur Rechtsfortbildung geeignet ist oder eine gerichtliche Divergenz besteht. Auch wurden keine gravierenden materiellen oder formellen Rechtsfehler des FG aufgezeigt, die eine höchstrichterliche Korrektur erforderlich machen würden. Damit bleibt der Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung bestehen und der Kläger unterliegt mit seiner Beschwerde.