Urteil
II R 4/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG greifen nur, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar am Nennkapital der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt war.
• Eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft, auch wenn diese vermögensverwaltend ist, genügt nicht für die Anwendung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG.
• § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG (n.F. § 10 Abs.1 Satz4) regelt für die Bewertung vermögensverwaltender Personengesellschaften die steuerliche Behandlung der anteiligen Wirtschaftsgüter, ist aber nicht geeignet, das Erfordernis der unmittelbaren zivilrechtlichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Unmittelbare Beteiligungserfordernis nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG • Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG greifen nur, wenn der Erblasser oder Schenker unmittelbar am Nennkapital der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt war. • Eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft, auch wenn diese vermögensverwaltend ist, genügt nicht für die Anwendung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG. • § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG (n.F. § 10 Abs.1 Satz4) regelt für die Bewertung vermögensverwaltender Personengesellschaften die steuerliche Behandlung der anteiligen Wirtschaftsgüter, ist aber nicht geeignet, das Erfordernis der unmittelbaren zivilrechtlichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zu ersetzen. Der Kläger war Alleingesellschafter mehrerer GmbHs und Komplementär einer in das Handelsregister eingetragenen KG, die vermögensverwaltend tätig war und alleinige Gesellschafterin einer GmbH war. Ende 2005 erhöhte der Kläger seine Einlage in der KG durch Einbringung seiner GmbH-Anteile und übertrug sodann Anteile der KG durch Schenkung an seine Ehefrau und Kinder unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs; er trug die damit verbundenen Steuern. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung der Vergünstigungen des § 13a ErbStG fest und berücksichtigte den Nießbrauch bei der Stundung. Das Finanzgericht gab der Klage statt und wertete die Beteiligung des Klägers an den Kapitalgesellschaften als unmittelbar i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG, weil die KG nur vermögensverwaltend sei. Das Finanzamt rügte die Auslegung und erhob Revision. • Die Revision ist begründet; entscheidend ist die wörtliche und systematische Auslegung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG. • Tatbestand der Vorschrift verlangt, dass Gegenstand des Erwerbs Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt war; mithin reicht keine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft aus. • § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG (später neu gefasst) regelt die steuerliche Behandlung der Zuwendung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften und stellt diese Zuwendungen bei der Wertfeststellung bestimmten praktischen Zielsetzungen unter; daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass zivilrechtlich mittelbare Beteiligungen als unmittelbare Beteiligungen i.S. des § 13a Abs.4 Nr.3 gelten. • Zivilrechtlich ist die Personengesellschaft als selbstständiges Rechtssubjekt Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft; damit ist bei Übertragung von KG-Anteilen Gegenstand der Schenkung nicht das Nennkapital der Kapitalgesellschaften, sondern die Anteile an der KG. • Die Vorschrift des § 13a Abs.4 Nr.3 dient der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Steuervergünstigungen und vermeidet die aufwändige Feststellung und Zusammenrechnung mittelbarer Beteiligungen; eine weitergehende Auslegung wäre mit Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte unvereinbar. • Auch besondere Regelungen wie § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO oder § 17 EStG rechtfertigen keine andere Beurteilung für die Anwendung des § 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG. • Im Streitfall wurde die Schenkung wirksam am 31.12.2005; zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr unmittelbarer Gesellschafter der Kapitalgesellschaften, sodass die Voraussetzungen des § 13a Abs.4 Nr.3 nicht vorlagen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; die Entscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Schenkungen der KG-Anteile an Ehefrau und Kinder sind nicht nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG zu vergünstigen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer nicht unmittelbar am Nennkapital der in der KG befindlichen Kapitalgesellschaften beteiligt war. Eine mittelbare Beteiligung über die vermögensverwaltende KG genügt nicht. Damit bleibt die Festsetzung der Schenkungsteuer ohne Anwendung der genannten Vergünstigungen rechtmäßig, und die Klage des Klägers auf Gewährung der Begünstigungen wird zurückgewiesen.