Urteil
IX R 38/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für eine vormals dauerhaft vermietete Wohnung können während Leerstandes als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben hat.
• Bei teilweiser anderweitiger Nutzung einzelner Räume (z. B. für gewerbliche Tätigkeit) gilt dies nicht für die betreffenden Räume; eine teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht ist dann anzunehmen.
• Die Feststellung, ob ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen vorliegen, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz; das Revisionsgericht hat zurückzuverweisen, wenn ihm die für eine konkrete Feststellung notwendigen objektiven Umstände fehlen.
• Die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit gelten auch für Teile einer Wohnung (einzelne Zimmer), nicht nur für abgeschlossene Wohnungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Entscheidungsgründe
Teilweise Nutzung leerstehender Wohnung für gewerbliche Tätigkeit begründet teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht • Aufwendungen für eine vormals dauerhaft vermietete Wohnung können während Leerstandes als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben hat. • Bei teilweiser anderweitiger Nutzung einzelner Räume (z. B. für gewerbliche Tätigkeit) gilt dies nicht für die betreffenden Räume; eine teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht ist dann anzunehmen. • Die Feststellung, ob ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen vorliegen, obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz; das Revisionsgericht hat zurückzuverweisen, wenn ihm die für eine konkrete Feststellung notwendigen objektiven Umstände fehlen. • Die Grundsätze zur Abzugsfähigkeit gelten auch für Teile einer Wohnung (einzelne Zimmer), nicht nur für abgeschlossene Wohnungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Eheleute als Kläger waren Eigentümer eines Zweifamilienhauses; die Obergeschosswohnung wurde bis Ende 2002 dauerhaft vermietet, danach zeitweise und im Streitjahr 2008 nicht vermietet. Die Kläger hatten 2004, 2006 und 2007 geringe Nettomieteinnahmen erzielt und die Wohnung zeitweise in Anzeigen beworben. Im Streitjahr nutzte die Klägerin ein Zimmer der Obergeschosswohnung für ihre gewerbliche Tätigkeit und machte anteilige Raumkosten in ihrer Gewinnermittlung geltend. Die Kläger erklärten im Einkommensteuerbescheid Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung wegen Leerstandes; das Finanzamt berücksichtigte diese nicht. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und nahm ernsthafte Vermietungsbemühungen an. Das Finanzamt nahm Revision des Urteils vor und rügte insbesondere unzureichende Würdigung der tatsächlichen Nutzung und der Vermietungsbemühungen. • Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. • Aufwendungen, die vor Erzielen von Einnahmen angefallen sind, können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang und ein entschlossener Wille zur Einkünfteerzielung bestehen. • Bei vormals dauerhaft vermieteter Wohnung besteht während Leerstandes Abzugsfähigkeit, solange der ursprüngliche Entschluss zur Vermietung nicht endgültig aufgegeben wurde; hierfür trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. • Ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sind primäre Anhaltspunkte; ihre Würdigung obliegt dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz ohne starre Prüfregeln. • Die Grundsätze gelten auch für Teile einer Wohnung (Einzelzimmer) als Vermietungsobjekt; fehlende Abgeschlossenheit oder teilweise Selbstnutzung schließt Abzugsfähigkeit nicht aus. • Werden einzelne Räume allerdings anderweitig genutzt und damit in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gestellt (z. B. gewerbliche Nutzung), ist insoweit von einer teilweisen Aufgabe der Vermietungsabsicht auszugehen; entsprechende Aufwendungen sind nicht in vollem Umfang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. • Das erstinstanzliche Gericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die Wohnung oder einzelne Räume im Streitjahr tatsächlich zur Vermietung bereitstanden; daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidungsgrund ist, dass die teilweise gewerbliche Nutzung eines Zimmers innerhalb der vormals vermieteten Obergeschosswohnung eine teilweise Aufgabe der Vermietungsabsicht begründen kann; deshalb sind die Aufwendungen allenfalls anteilig als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht hat jedoch nicht hinreichend festgestellt, welche Räume im Streitjahr zur Vermietung bereitstanden und in welchem Umfang ernsthafte Vermietungsbemühungen unternommen wurden. Das Finanzgericht hat daher im zweiten Rechtsgang konkret zu ermitteln und zu würdigen, welche Aufwendungen anteilig abziehbar sind und ob Gemeinschaftsräume einzubeziehen sind; insoweit ist die Entscheidung des Finanzamts zu prüfen und entsprechend neu zu entscheiden.