Urteil
X R 2/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens entscheidend zu fördern.
• Bei Betriebsaufspaltung ist zu prüfen, ob mittelbare Beteiligungen an einer Komplementärgesellschaft durch Förderung des Betriebsunternehmens auch dem Besitzunternehmen zuzurechnen sind.
• Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Art, Umfang und Besonderheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen den beteiligten Gesellschaften machen eine Zurückverweisung zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Beteiligung an Komplementär-GmbH kann Betriebsvermögen bei Betriebsaufspaltung sein • Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann notwendiges Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, die gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmens entscheidend zu fördern. • Bei Betriebsaufspaltung ist zu prüfen, ob mittelbare Beteiligungen an einer Komplementärgesellschaft durch Förderung des Betriebsunternehmens auch dem Besitzunternehmen zuzurechnen sind. • Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu Art, Umfang und Besonderheiten der Geschäftsbeziehungen zwischen den beteiligten Gesellschaften machen eine Zurückverweisung zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Der Kläger war Alleingesellschafter der X Autovermietung GmbH (GmbH I), die gewerblich Autovermietung betrieb, und stellte dieser wesentliche Betriebsgrundlagen zur Verfügung (Betriebsaufspaltung). Die GmbH I hielt seit 1989 eine Kommanditbeteiligung an der X Autovermietung GmbH & Co. KG (KG). Komplementärin der KG war die X Autovermietung Beteiligungsgesellschaft mbH (GmbH II), an der der Kläger 11 % hielt. Die KG beschaffte Fahrzeuge zu günstigen Konditionen und gab Preisvorteile an Kommanditisten weiter; die GmbH I bezog von der KG Leistungen in nennenswertem Umfang. Der Kläger veräußerte seine Anteile an der GmbH II 1998 und erzielte einen Gewinn, den das Finanzamt dem Gewerbebetrieb zurechnete, weil die GmbH II als Komplementärin Einfluss auf die KG und damit auf die GmbH I ausgeübt habe. Das Finanzgericht bejahte Betriebsvermögenseigenschaft; der BFH hat die Revision des Klägers für begründet erklärt und die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückverwiesen. • Revision zulässig und begründet; das FG hat unvollständig festgestellt und den entscheidenden Funktionszusammenhang nicht abschließend geklärt. • Rechtliche Grundsätze: Notwendiges Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird; dies kann auch auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zutreffen. • Für die Qualifikation als notwendiges Betriebsvermögen kommt es darauf an, ob die Beteiligung dazu bestimmt und geeignet ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern; maßgeblich sind Geschäftsfeld der Beteiligungsgesellschaft und ihre Auswirkung auf den Betrieb des Steuerpflichtigen. • Bei Betriebsaufspaltung kann auch eine mittelbare Beteiligung fördernden Charakter haben; es ist zu prüfen, ob die GmbH II durch ihre Beteiligung an der KG den Geschäftsbetrieb der GmbH I und damit des Besitzunternehmens nachhaltig und in erheblichem Maße begünstigt hat. • Das FG hat nur festgestellt, dass die KG die GmbH I mit günstigeren Fahrzeugen versorgte, versäumte aber, Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen, die Abhängigkeit der GmbH I von der KG, die konkreten Leistungstatbestände und die Bedeutung des für die GmbH II gezahlten Kaufpreises ausreichend zu ermitteln. • Der BFH verlangt zur Entscheidung im zweiten Rechtsgang detaillierte Feststellungen, u.a. ob die Geschäftsbeziehung über das übliche Maß hinausging, ob die Stellung der GmbH II als Komplementärin Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausübte und ob der Kläger als Minderheitsgesellschafter der GmbH II den Einfluss der GmbH II maßgeblich fördern konnte. • Ergebnisfolgen: Sollte das FG feststellen, dass die Beteiligung Betriebsvermögen war, ist der Veräußerungsgewinn als Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu erfassen und gemäß § 7 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehen; eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG kommt nicht in Betracht, weil der Veräußerungsgewinn originär beim Gesellschafter entsteht. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Beteiligung an der GmbH II durch ihre mittelbare Förderung der KG und damit der GmbH I dem notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des Klägers zuzurechnen ist. Insbesondere sind Art, Umfang und dauerhafte Intensität der Geschäftsbeziehungen zwischen KG und GmbH I, die Rolle und der Einfluss der GmbH II als Komplementärin sowie die tatsächliche Bedeutung des gezahlten Kaufpreises weiter aufzuklären. Erst nach diesen Feststellungen kann abschließend entschieden werden, ob der Veräußerungsgewinn dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und damit dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist; falls ja, wäre der Gewinn gemäß § 7 GewStG zu erfassen.