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Urteil

III R 30/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. • Entscheidend ist die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die nachhaltige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. • Frühere BFH-Entscheidungen, die Prostitutionseinkünfte als sonstige Einkünfte einstuften, sind durch die Entscheidung des Großen Senats aufgehoben bzw. nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter als Gewerbebetrieb • Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. • Entscheidend ist die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die nachhaltige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. • Frühere BFH-Entscheidungen, die Prostitutionseinkünfte als sonstige Einkünfte einstuften, sind durch die Entscheidung des Großen Senats aufgehoben bzw. nicht anwendbar. Die Klägerin war 2006 als selbständige Prostituierte tätig und bot in einer angemieteten Wohnung gegen Entgelt sexuelle Dienstleistungen an. Ihre Betriebseinnahmen betrugen rund 64.000 € (einschließlich Umsatzsteuer), die Betriebsausgaben etwa 26.000 €, sodass ein Überschuss von circa 38.115 € verbleibt. Das Finanzamt behandelte diese Einkünfte als gewerbliche Einkünfte und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt und qualifizierte die Einkünfte als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzamt legte Revision ein und hielt die Tätigkeit für gewerblich. Der Senat legte die Rechtsfrage dem Großen Senat vor, welcher entschied, dass Eigenprostitution als Gewerbebetrieb einzustufen ist. Vor diesem Hintergrund musste der BFH über die Revision entscheiden. • Die Revision des Finanzamts ist begründet und das FG-Urteil aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). • Selbständig tätige Prostituierte nehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und üben eine nachhaltige, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit aus, die die Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG). • Der Senat stützt sich auf den Beschluss des Großen Senats (GrS 1/12), wonach Eigenprostitution als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist, sowie auf den Vorlagebeschluss des Senats. • Frühere anderslautende BFH-Entscheidungen werden nicht fortgeführt, weil die vom Großen Senat getroffene rechtsgestaltende Entscheidung Vorrang hat. • Durch die gewerbliche Einordnung folgt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die steuerliche Behandlung nach den Vorschriften über Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als selbständige Prostituierte sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzuordnen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 1 GewStG), weil sie nachhaltig, eigenverantwortlich und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmend auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Aufgrund der Entscheidung des Großen Senats ist diese gewerbliche Qualifikation verbindlich anzuwenden, weshalb der Gewerbesteuermessbetrag zu Recht festgesetzt wurde. Damit trägt die Klägerin die steuerlichen Folgen der gewerblichen Einkünftebehandlung.