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Urteil

II R 5/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zwangsversteigerung gehört nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG zur Gegenleistung auch der Betrag, den ein Dritter dadurch leistet, dass er aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG seine schuldrechtliche Forderung verliert. • Die Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG gilt auch, wenn ein von dem Gläubiger abhängiges Unternehmen das Meistgebot abgibt; der Gläubiger hat wirtschaftlich den Forderungsverlust zu tragen. • Die nachträgliche Bekanntwerdung der Umstände, die zu einer höheren Grunderwerbsteuer führt, berechtigt das Finanzamt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung des Bescheids, sofern diese Tatsachen rechtserheblich sind.
Entscheidungsgründe
Befriedigungsfiktion bei Zwangsversteigerung erhöht Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage • Bei Zwangsversteigerung gehört nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG zur Gegenleistung auch der Betrag, den ein Dritter dadurch leistet, dass er aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114a ZVG seine schuldrechtliche Forderung verliert. • Die Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG gilt auch, wenn ein von dem Gläubiger abhängiges Unternehmen das Meistgebot abgibt; der Gläubiger hat wirtschaftlich den Forderungsverlust zu tragen. • Die nachträgliche Bekanntwerdung der Umstände, die zu einer höheren Grunderwerbsteuer führt, berechtigt das Finanzamt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung des Bescheids, sofern diese Tatsachen rechtserheblich sind. Die Klägerin ersteigerte in der Zwangsversteigerung ein inländisches Grundstück mit einem Meistgebot von 200.000 €; das Amtsgericht setzte den Verkehrswert auf 470.200 € fest und schlug zu. Die Grundstücke waren mit einer brieflosen Grundschuld über 639.114,85 € zugunsten der R-AG belastet; die 100% an der Klägerin beteiligte D-LLC hatte die Forderung von der E-AG erworben, die Grundschuld hielt die E-AG treuhänderisch. Das Finanzamt setzte zunächst Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Meistgebots fest. Nach Bekanntwerden der Abtretung und der Treuhandvereinbarung erhöhte das Finanzamt die Bemessungsgrundlage mit Verweis auf § 114a ZVG um 129.140 € und änderte den Bescheid gemäß § 173 AO. FG und Finanzamt gingen davon aus, dass die D-LLC wirtschaftlich in Höhe der Befriedigungsfiktion befriedigt sei. Die Klägerin rügte die Änderung und die Anwendung der Befriedigungsfiktion; das FG wies Klage ab. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das FG keine konkrete Feststellung zum Umfang des bei der D-LLC tatsächlich eingetretenen Forderungsverlusts getroffen hatte. • Anwendbarkeit § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG: Bei Erwerb durch Meistgebot gehört zur Gegenleistung auch der Betrag, den ein Dritter dadurch leistet, dass er aufgrund der Befriedigungsfiktion seine schuldrechtliche Forderung verliert. • Rechtswirkung § 114a Satz 1 ZVG: Diese Vorschrift bewirkt kraft Gesetzes, dass der zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigte insoweit als befriedigt gilt, als sein Anspruch durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, und führt damit wirtschaftlich zu einem Forderungsverlust des Gläubigers. • Anwendungsbereich über den Wortlaut hinaus: § 114a Satz 1 ZVG gilt auch, wenn ein von dem Gläubiger abhängiges Unternehmen das Meistgebot abgibt; wirtschaftlich führt dies zum gleichen Forderungsverlust beim Gläubiger. • Leistung eines Dritten i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG: Der durch die Befriedigungsfiktion eingetretene Forderungsverlust ist grunderwerbsteuerlich als Leistung des Gläubigers zu werten, da sie der Überlassung des Grundstücks an den Erwerber dient. • Rechtserheblichkeit und § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen (Abtretung, Treuhand, Abhängigkeit der Erwerberin) sind rechtserheblich; es liegen keine Anhaltspunkte, dass das Finanzamt bei früherer Kenntnis die Sache anders bewertet hätte. • Unzureichende Feststellungen: Das FG hat zwar die materielle Anwendbarkeit der Befriedigungsfiktion zutreffend bejaht, aber nicht festgestellt, in welchem Umfang der Forderungsverlust bei der D-LLC tatsächlich eingetreten ist; ohne diese Feststellung ist die Höhe der Erhöhung der Bemessungsgrundlage (max. 129.140 €) nicht abschließend bestimmbar. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Feststellungen ist die Entscheidung des FG aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Umfangs des Forderungsverlusts und darauf beruhender Neuberechnung der Bemessungsgrundlage an das FG zurückzuverweisen. Der Revision der Klägerin war in sachlicher Hinsicht teilweise stattzugeben: Die Vorentscheidung wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH bestätigt, dass die Befriedigungsfiktion des § 114a Satz 1 ZVG grunderwerbsteuerlich nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt, wenn ein Dritter (hier die D-LLC) durch Eintritt der Befriedigungsfiktion wirtschaftlich seine Forderung verliert und die Erwerberin von diesem Dritten abhängig ist. Gleichzeitig stellte der BFH fest, dass das Finanzgericht nicht ausreichend ermittelt hat, in welchem Umfang bei der D-LLC der Forderungsverlust tatsächlich eingetreten ist; deswegen kann die konkrete Erhöhung der Bemessungsgrundlage nicht abschließend festgestellt werden. Deshalb ist die Sache zurückzuverweisen, damit das FG den genauen Betrag des Forderungsverlusts feststellt und darauf aufbauend die Grunderwerbsteuer endgültig neu festsetzt; die Änderung des Bescheids durch das Finanzamt nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO war materiell zulässig.