Beschluss
IX S 14/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
• Rechtliches Gehör verlangt nicht, der Rechtsansicht der Beteiligten zu folgen, sondern nur, sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (Art.103 Abs.1 GG, §96 Abs.2 FGO).
• Eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden kann nicht allein wegen geänderter Feststellungsbescheide erfolgen, wenn sie zugleich auf Verständigungen im Klageverfahren oder Feststellungen der Steuerfahndung gestützt wird; vor diesem Hintergrund können Fragen zur Anwendung des §171 Abs.5 AO relevant werden.
• Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn sich aus dem Beschluss ergibt, dass das Gericht die aufgeworfenen Rechtsfragen geprüft und begründet verworfen hat.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen: Kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. • Rechtliches Gehör verlangt nicht, der Rechtsansicht der Beteiligten zu folgen, sondern nur, sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (Art.103 Abs.1 GG, §96 Abs.2 FGO). • Eine Änderung von Einkommensteuerbescheiden kann nicht allein wegen geänderter Feststellungsbescheide erfolgen, wenn sie zugleich auf Verständigungen im Klageverfahren oder Feststellungen der Steuerfahndung gestützt wird; vor diesem Hintergrund können Fragen zur Anwendung des §171 Abs.5 AO relevant werden. • Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn sich aus dem Beschluss ergibt, dass das Gericht die aufgeworfenen Rechtsfragen geprüft und begründet verworfen hat. Die Kläger rügten im Beschwerdeverfahren, das der Senat in Beschluss IX B 87/12 entschieden hatte, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Streitgegenstand waren Änderungen von Einkommensteuerbescheiden für mehrere Jahre, die neben geänderten Feststellungsbescheiden auch auf einer Verständigung im Klageverfahren und auf Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung beruhten. Die Kläger machten geltend, das Gericht habe deren Vorbringen insbesondere zur Anwendung des §171 Abs.5 AO nicht ausreichend berücksichtigt. Der Senat nahm die Anhörungsrüge zum Anlass, darzulegen, ob und inwieweit die vorgebrachten Rechtsfragen entscheidungserheblich gewesen seien. Parallel war strittig, ob eine analoge Anwendung des §171 Abs.4 Satz3 AO im Rahmen des §171 Abs.5 AO möglich sei. Das Finanzgericht hatte zuvor zu Verjährungs- und treuwidrigen Verhaltensfragen Stellung genommen. Der Senat hat die Rüge geprüft und eine Kostenentscheidung getroffen. • Anhörungsrüge nach §133a FGO ist zurückzuweisen, weil kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegt. • Art.103 Abs.1 GG und §96 Abs.2 FGO verpflichten das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern auseinanderzusetzen; nicht jedoch, dessen Rechtsauffassung zu übernehmen. • Ein Verstoß liegt nur vor, wenn das Gericht Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat; dies war hier nicht der Fall. • Die Einkommensbescheide wurden nicht nur aufgrund geänderter Feststellungsbescheide nach §175 Abs.1 Nr.1 AO geändert, sondern auch infolge einer Verständigung im Klageverfahren und auswertung der Steuerfahndungsfeststellungen, weshalb die Fragen zur Anwendung des §171 Abs.5 AO relevant sein konnten. • Der Senat hat die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die Frage einer analogen Anwendung des §171 Abs.4 Satz3 AO im Rahmen des §171 Abs.5 AO, geprüft und begründet eine andere Rechtsauffassung als die Kläger vertreten; er stützte sich dabei auf die herrschende Rechtsprechung und Literatur. • Das Finanzgericht hatte Fragen zur unbegrenzten Verjährung und zum Verstoß gegen Treu und Glauben geprüft; verfassungsrechtliche Einwendungen wurden als nicht durchgreifend erachtet. • Kostenentscheidung gestützt auf §135 Abs.2 FGO; für die Anhörungsrüge fällt eine Gebühr von 50 € nach dem Kostenverzeichnis an. Die Anhörungsrüge der Kläger ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Der Senat hat das entscheidungserhebliche Vorbringen der Kläger zur Kenntnis genommen und sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zur Anwendung des §171 Abs.5 AO und einer etwaigen Analogie zu §171 Abs.4 Satz3 AO, auseinandergesetzt, ohne den Klägern zu folgen. Das Finanzgericht hat relevante Nebenfragen wie Verjährung und Treuwidrigkeit zutreffend behandelt, verfassungsrechtliche Bedenken wurden nicht für durchgreifend gehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; für die Anhörungsrüge ist eine Gebühr von 50 € festgesetzt.