Beschluss
VII B 150/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Abwehr der Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand ist die Einwendung der Erfüllung durch die Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (§151 Abs.1 FGO i.V.m. §767 ZPO).
• Im Antragsverfahren nach §152 FGO ist eine vom Vollstreckungsschuldner vorgenommene Zahlung nicht zu berücksichtigen; die materielle Beendigung der Zwangsvollstreckung kann erst durch wirksamen Verzicht oder Herausgabe des titulierten Anspruchs erreicht werden.
• Die Frage, ob dem Antragsteller vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage Gelegenheit zur Reaktion auf Einwendungen der öffentlichen Hand zu geben ist, rechtfertigt keine Revision, wenn der Vortrag im Einzelfall entscheidungserheblich nicht ist.
Entscheidungsgründe
Vollstreckungsgegenklage bei Erfüllung durch öffentliche Hand • Für die Abwehr der Zwangsvollstreckung gegen die öffentliche Hand ist die Einwendung der Erfüllung durch die Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (§151 Abs.1 FGO i.V.m. §767 ZPO). • Im Antragsverfahren nach §152 FGO ist eine vom Vollstreckungsschuldner vorgenommene Zahlung nicht zu berücksichtigen; die materielle Beendigung der Zwangsvollstreckung kann erst durch wirksamen Verzicht oder Herausgabe des titulierten Anspruchs erreicht werden. • Die Frage, ob dem Antragsteller vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage Gelegenheit zur Reaktion auf Einwendungen der öffentlichen Hand zu geben ist, rechtfertigt keine Revision, wenn der Vortrag im Einzelfall entscheidungserheblich nicht ist. Der Beklagte erzwang durch Kostenfestsetzungsbeschluss einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt (FA). Nach Mahnung teilte das FA dem Beklagten mit, die Kostenerstattung auf ein Konto überwiesen zu haben. Der Beklagte beantragte beim Finanzgericht (FG) gemäß §152 FGO die Verfügung der Vollstreckung; das FA erhob daraufhin eine Vollstreckungsgegenklage. Der Beklagte erklärte seinen Antrag nach §152 FGO in der Hauptsache für erledigt, das FG gab der Gegenklage statt und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Der Beklagte übersandte anschließend den Kostenfestsetzungsbeschluss an das FA und verzichtete auf die Rechte daraus; er verlangte dennoch mündliche Verhandlung, weil er die Vollstreckungsgegenklage von Anfang an für unzulässig hielt. Das FG stellte die Erledigung der Hauptsache fest; das FA verteidigte die Entscheidung als zutreffend. • Die Beschwerde ist unbegründet; die aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch Senatsrechtsprechung entschieden. • Zahlungen des FA im Antragsverfahren nach §152 FGO sind unbeachtlich für die Beurteilung der Zwangsvollstreckung. Die Einwendung der Erfüllung ist als Einwendung gegen den durch den Vollstreckungstitel festgestellten Anspruch durch die Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (§151 Abs.1 FGO i.V.m. §767 ZPO). • Der Senat verweist auf frühere Entscheidungen, wonach die materielle Erledigung nicht allein durch prozessuale Erledigungserklärungen im Antragsverfahren herbeigeführt wird; erst materieller Verzicht oder Herausgabe des Titels beendet die Vollstreckung endgültig. • Soweit der Beklagte rügt, ihm müsse vor Erhebung der Vollstreckungsgegenklage Gelegenheit zur Reaktion gegeben werden, ist dies im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil das FA den Beklagten auf seine Mahnung hin schriftlich über die Zahlung informiert hatte. • Es liegen keine neuen Gründe vor, die eine erneute Prüfung durch das Revisionsgericht rechtfertigen würden; die Rechtsprechung des Senats ist auf den Streitfall anwendbar. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet; das FG hatte zutreffend entschieden. Die Vollstreckungsgegenklage des FA war zulässig, weil die Einwendung der Erfüllung gegen den titulierten Anspruch durch die Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen ist und eine prozessuale Erledigung im Antragsverfahren nach §152 FGO die Zwangsvollstreckung nicht endgültig beendet. Erst die materielle Verzichtserklärung und Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann die Zwangsvollstreckung endgültig beenden. Mangels klärungsbedürftiger Grundsatzfrage bleibt die Entscheidung des FG bestehen und die Beschwerde wird zurückgewiesen.