Beschluss
X B 82/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach §128 Abs.2 FGO sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
• Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen PKH-Beschlüsse verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
• Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen Instanzenzug oder darauf, dass jede Gerichtsentscheidung gerichtlich überprüfbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerde gegen PKH-Beschlüsse; verfassungsgemäße Regelung in §128 Abs.2 FGO • Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach §128 Abs.2 FGO sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar. • Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen PKH-Beschlüsse verstößt nicht gegen das Grundgesetz. • Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen Instanzenzug oder darauf, dass jede Gerichtsentscheidung gerichtlich überprüfbar ist. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Er hielt den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen PKH-Beschlüsse für verfassungswidrig und begehrte die Überprüfung durch den Bundesfinanzhof bzw. die Aussetzung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Das Finanzgericht hatte in seiner Rechtsmittelbelehrung auf §128 Abs.2 FGO hingewiesen, wonach Beschlüsse im PKH-Verfahren nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können. Der Antragsteller zog Vergleiche zur Regelung in der Zivilprozessordnung (§127 ZPO) und rügte eine verfassungsrechtliche Benachteiligung. Es ging auch um die Frage, ob das Fehlen einer Beschwerdemöglichkeit gegen PKH-Beschlüsse einen Verstoß gegen Art.3 oder Art.19 GG darstellt. • Das Rechtsmittel war unzulässig, weil §128 Abs.2 FGO Beschlüsse im PKH-Verfahren von der Beschwerde ausnimmt. • Die Regelung entspricht der Rechtsordnung; schon die ZPO kennt Beschränkungen der Beschwerdemöglichkeit (§127 Abs.2 Satz2, Beschränkung durch §567 ZPO für bestimmte Instanzen). • Finanzgerichte sind zwar erste Rechtszuginstanz (§35 FGO), aber zugleich letzte Tatsacheninstanz (§118 Abs.2 FGO) und in dieser Funktion mit den Oberlandesgerichten vergleichbar; deshalb besteht keine abweichende Beschwerdemöglichkeit. • Aus dem Grundgesetz lässt sich kein Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug oder auf die gerichtliche Überprüfung jeder Gerichtsentscheidung ableiten; Art.19 Abs.4 GG gewährleistet den Zugang zu Gerichten, nicht jedoch einen Instanzenanspruch. • Die Regelung der FGO, wonach bestimmte Vorentscheidungen nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden können, ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant; die PKH-Regelungen zielen darauf ab, wirtschaftliche Ungleichgewichte abzupuffern, und rechtfertigen den Ausschluss der Beschwerde nicht als verfassungswidrig. Der Antrag des Beschwerdeführers war unbegründet und das Rechtsmittel unzulässig. Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nach §128 Abs.2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und dass dieser Ausschluss mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es besteht kein Anspruch auf einen weitergehenden Instanzenzug oder darauf, dass jede gerichtliche Entscheidung gerichtlich überprüft werden muss. Daher ist keine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten und das Begehren des Antragstellers bleibt erfolglos.