Urteil
V R 8/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem vom Nennwert abweichenden wirtschaftlichen Wert stellt keine steuerbare Leistung des Käufers an den Verkäufer dar, wenn die Differenz den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zum Übertragungszeitpunkt widerspiegelt.
• Rückbeziehungen des Verkaufs auf ein Cut-off-Date und damit verbundene Zins- und Aufwendungsregelungen sind allenfalls Nebenleistungen zum einheitlichen, nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Forderungsverkauf.
• Fehlende Feststellungen zur Vorsteuerkorrektur machen das Verfahren nicht spruchreif; deshalb ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kein steuerbarer Leistungsaustausch beim Erwerb notleidender Forderungen zum wirtschaftlichen Wert • Der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem vom Nennwert abweichenden wirtschaftlichen Wert stellt keine steuerbare Leistung des Käufers an den Verkäufer dar, wenn die Differenz den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zum Übertragungszeitpunkt widerspiegelt. • Rückbeziehungen des Verkaufs auf ein Cut-off-Date und damit verbundene Zins- und Aufwendungsregelungen sind allenfalls Nebenleistungen zum einheitlichen, nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Forderungsverkauf. • Fehlende Feststellungen zur Vorsteuerkorrektur machen das Verfahren nicht spruchreif; deshalb ist an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, ein inländisches Kreditinstitut, verkaufte ein Portfolio notleidender Darlehensforderungen (Nennwert 295.600.000 €) an eine im Vereinigten Königreich ansässige Zweckgesellschaft zum vertraglich bestimmten Preis von 42.411.000 €. Der wirtschaftliche Vollzug sollte auf den Cut-off‑Date 31.12.2004 zurückbezogen werden; Nutzungen, Lasten und Risiken wurden entsprechend aufgeteilt. Vertraglich waren Kaufpreisanpassungen vorgesehen (Schätzungen von Portfolio‑Eingängen, Auszahlungen, Zinsen, Portfolio‑Aufwendungen und Verrechnungen nicht verrechneter Sicherheitserlöse). Die Klägerin erklärte die Übertragung als nicht umsatzsteuerpflichtig; das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer auf einen Betrag, weil es die Differenz zwischen Kaufpreis und voraussichtlich realisierbarem Wert als Entgelt für eine vom Käufer erbrachte Leistung (Einzug/Übernahme von Ausfallrisiken) wertete. Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt; die Klägerin revidierte mit Verweis auf EuGH‑ und BFH‑Rechtsprechung. • Rechtsgrundlage und zentrale Problematik: Prüfung, ob der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen durch den Käufer eine steuerbare sonstige Leistung an den Verkäufer darstellt und damit die Voraussetzungen des § 13b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 UStG für die Haftung des Leistungsempfängers erfüllt sind. • Europäische und nationale Rechtsprechung: Maßgeblich ist die EuGH‑Entscheidung GFKL (C‑93/10) und die fortgeltende BFH‑Rechtsprechung; danach liegt keine steuerbare Leistung des Käufers vor, wenn die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zum Übertragungszeitpunkt widerspiegelt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Vertragsparteien hatten unter Berücksichtigung verwaltungsseitiger Vorgaben einen "wirtschaftlichen Nennwert" und eine Aufschlüsselung des Kaufpreises vereinbart; daraus folgt nicht, dass der Kaufpreis unter dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert liegen sollte. • Nebenleistungen und einheitliche Leistung: Soweit Zinsen, Verwaltungs‑ und Einziehungsaufwendungen zwischen Cut‑off‑Date und Vollzugstag vereinbart sind, sind diese nach einer Gesamtbetrachtung als Nebenleistungen zum einheitlichen Forderungsverkauf zu qualifizieren; der Forderungsverkauf bleibt steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG. • Keine Haftung nach § 13b UStG: Weil der Käufer keine steuerbare Leistung an die Klägerin erbracht hat, kommt eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 13b Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 UStG nicht in Betracht. • Zurückverweisung wegen Vorsteuerkorrektur: Das Verfahren ist nicht spruchreif, weil das Finanzgericht erforderliche Feststellungen zur geltend gemachten Vorsteuerkorrektur (Anpassungsbetrag) noch nicht getroffen hat; deshalb ist die Sache an das Finanzgericht zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache wegen noch erforderlicher Feststellungen zur Vorsteuerkorrektur an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt fest, dass der Erwerb der zahlungsgestörten Forderungen durch die im Ausland ansässige Käuferin keine steuerbare Leistung an die Klägerin darstellt, sofern die vertraglich vereinbarte Differenz den wirtschaftlichen Wert der Forderungen zum Übertragungszeitpunkt widerspiegelt. Soweit zwischen Cut-off‑Date und Vollzugstag Zinsen und Aufwendungsersatz vereinbart wurden, sind diese als Nebenleistungen im Rahmen des einheitlichen, nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreien Forderungsverkaufs zu qualifizieren. Da noch Feststellungen zur vom Kläger angegebenen Vorsteuerkorrektur fehlen, ist die Entscheidung insoweit nicht abschließend getroffen und die Sache zur Nachholung der Feststellungen an das Finanzgericht zurückzuweisen.