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Beschluss

X B 91/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zusammengefasster Haftungsbescheid enthält für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt einen eigenständigen Verwaltungsakt. • Eine Einspruchsentscheidung geht rechtswidrig über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinaus, wenn darin erstmals ein Verwaltungsakt erlassen wird; das ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Einspruchsentscheidung handelt, die angefochten werden kann. • Fehlt dem betroffenen Geschäftsführer im ursprünglichen Haftungsbescheid die Identifizierbarkeit weiterer Steuerschuldner, sind die Haftungsinanspruchnahmen für diese Steuerschuldner, Steuerarten oder Zeiträume rechtlich voneinander zu trennen. • Ist eine Einspruchsentscheidung über den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt hinausgehend ergangen, besteht keine rechtliche Grundlage, die Klage als ohne Vorverfahren erhobene Sprungklage an die Finanzbehörde abzugeben; statt dessen kann die Einspruchsentscheidung angefochten und gegebenenfalls aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Grenzen der Einspruchsentscheidung bei zusammengefasstem Haftungsbescheid • Ein zusammengefasster Haftungsbescheid enthält für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt einen eigenständigen Verwaltungsakt. • Eine Einspruchsentscheidung geht rechtswidrig über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinaus, wenn darin erstmals ein Verwaltungsakt erlassen wird; das ändert aber nichts daran, dass es sich um eine Einspruchsentscheidung handelt, die angefochten werden kann. • Fehlt dem betroffenen Geschäftsführer im ursprünglichen Haftungsbescheid die Identifizierbarkeit weiterer Steuerschuldner, sind die Haftungsinanspruchnahmen für diese Steuerschuldner, Steuerarten oder Zeiträume rechtlich voneinander zu trennen. • Ist eine Einspruchsentscheidung über den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt hinausgehend ergangen, besteht keine rechtliche Grundlage, die Klage als ohne Vorverfahren erhobene Sprungklage an die Finanzbehörde abzugeben; statt dessen kann die Einspruchsentscheidung angefochten und gegebenenfalls aufgehoben werden. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer insolventen GmbH, gegen die das Finanzamt einen Haftungsbescheid über mehrere Steuerarten und -zeiträume erließ. Das Finanzamt nahm den Kläger auch wegen möglicher Beihilfe zur Hinterziehung der Einkommensteuer unbekannter Prostituierter in Haftung. Im Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den Haftungsbetrag und wies in der Einspruchsentscheidung erstmals Haftungsbeträge für die Einkommensteuer der Prostituierten aus. Der Kläger erhob Klage; das Finanzgericht behandelte die Klage als Sprungklage und verwies das Verfahren an das Finanzamt zurück, weil es die Einspruchsentscheidung für einen erstmaligen Verwaltungsakt hielt. Der Kläger rügte diese Behandlung und begehrte die Aufhebung der Verweisung; das Finanzamt nahm im Beschwerdeverfahren nicht Stellung. • Ein zusammengefasster Haftungsbescheid stellt für jede ausgewiesene Steuerart und jeden Steuerabschnitt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar; die einzelnen Posten sind nicht nur Schadenspositionen, sondern bestimmende Bezugspunkte des Bescheids. • Die Einspruchsbehörde darf im Einspruchsverfahren nur innerhalb des Gegenstands des angefochtenen Verwaltungsakts entscheiden; eine Ausdehnung auf bisher nicht erfasste Personen, Steuerarten oder Zeiträume führt zur Rechtswidrigkeit der Einspruchsentscheidung insoweit. • Selbst wenn die Einspruchsentscheidung erstmals Haftungsinanspruchnahmen für andere Steuerschuldner, Steuerarten oder Zeiträume ausspricht, bleibt sie formell eine Einspruchsentscheidung; daraus folgt nicht, dass das gerichtliche Verfahren als ohne Vorverfahren erhobene Sprungklage an die Finanzbehörde zurückzugeben wäre. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in vergleichbaren Fällen die fehlerhafte Einspruchsentscheidung aufgehoben, statt eine Pflicht zur Rückverweisung an die Finanzbehörde anzunehmen; dies gilt auch, wenn die Einspruchsentscheidung Personen betrifft, die keinen Einspruch eingelegt hatten, oder der ursprüngliche Verwaltungsakt unwirksam war. • Im vorliegenden Fall lagen unterschiedliche Steuerschuldner und Steuerarten (GmbH für Körperschaft-/Umsatzsteuer einerseits; unbekannte Prostituierte für Einkommensteuer andererseits) vor, so dass die Ausdehnung der Einspruchsentscheidung den Rahmen des ursprünglichen Verwaltungsakts überschritt. • Für die Folgeentscheidung besteht keine Rechtsgrundlage, das Gerichtsverfahren wegen der Überschreitung als Sprungklage an das Finanzamt abzugeben; der ordnungsgemäße Weg ist vielmehr, die Einspruchsentscheidung gerichtlich anzugreifen und gegebenenfalls aufzuheben. Die Beschwerde des Klägers ist begründet; der Beschluss des Finanzgerichts vom 31.01.2013 ist aufzuheben. Das Vorverfahren war durchgeführt, und es bestehen keine rechtlichen Grundlagen dafür, die Klage als ohne Vorverfahren erhobene Sprungklage an das Finanzamt abzugeben. Vielmehr bleibt die Einspruchsentscheidung materiell prüfbar; wo sie über den Gegenstand des ursprünglichen Haftungsbescheids hinausgeht, ist sie rechtswidrig und kann aufgehoben werden. Die Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt, das in der abschließenden Entscheidung des Finanzgerichts zu berücksichtigen ist.