Urteil
IV R 9/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung, dass die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO beruht, ist eine mit den Einkünften zusammenhängende Besteuerungsgrundlage und im Feststellungsverfahren von der Gesellschaft feststellen zu lassen.
• Bei Rückfall der Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (Wegfall der Investitionsabsicht innerhalb der Investitionsfrist) entfällt der Abzug materiell rückwirkend für das Abzugsjahr und rechtfertigt eine rückwirkende Änderung des Feststellungsbescheids nach § 7g EStG.
• Änderungen des Feststellungsbescheids nach § 7g Abs. 3 EStG unterliegen grundsätzlich § 233a Abs. 2a AO (abweichender Zinsbeginn bei rückwirkendem Ereignis), soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme greift.
• Die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist nur gegeben, wenn die streitige Frage ihn persönlich betrifft; die Gesellschaft ist Hauptklägerin für im Zusammenhang mit den Einkünften liegende Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung bei Wegfall der Investitionsabsicht und Anwendung des § 233a Abs. 2a AO • Die Feststellung, dass die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO beruht, ist eine mit den Einkünften zusammenhängende Besteuerungsgrundlage und im Feststellungsverfahren von der Gesellschaft feststellen zu lassen. • Bei Rückfall der Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag (Wegfall der Investitionsabsicht innerhalb der Investitionsfrist) entfällt der Abzug materiell rückwirkend für das Abzugsjahr und rechtfertigt eine rückwirkende Änderung des Feststellungsbescheids nach § 7g EStG. • Änderungen des Feststellungsbescheids nach § 7g Abs. 3 EStG unterliegen grundsätzlich § 233a Abs. 2a AO (abweichender Zinsbeginn bei rückwirkendem Ereignis), soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme greift. • Die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist nur gegeben, wenn die streitige Frage ihn persönlich betrifft; die Gesellschaft ist Hauptklägerin für im Zusammenhang mit den Einkünften liegende Feststellungen. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) bildete für 2007 nach § 7g Abs. 1 EStG Investitionsabzugsbeträge für geplante Anschaffungen. Für 2009/2010 löste sie in der Bilanz 2009 diese Abzugsbeträge auf. Das Finanzamt änderte daraufhin den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 und erhöhte den Gewinn um 20.400 €. Die Klägerin begehrte ergänzend die Feststellung, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO beruht; das Finanzamt hielt dagegen Anwendung anderer Normen für maßgeblich. Vor dem Finanzgericht obsiegte die Gesellschaft; in der Revision beantragte das Finanzamt die Aufhebung. Streitfragen betrafen insbesondere die Klagebefugnis des einzelnen Gesellschafters, die materielle Rückwirkung des Wegfalls der Investitionsabsicht und den Beginn der Verzinsung nach § 233a AO. • Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen obliegt dem BFH von Amts wegen; Klagebefugnis ist zu prüfen. • Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist die Personengesellschaft zur Klage gegen Feststellungsbescheide befugt; Feststellungen, die mit den Einkünften zusammenhängen, gehören zum Streitgegenstand des Feststellungsverfahrens. • Ein Gesellschafter ist nur dann selbst klagebefugt nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO, wenn die Frage ihn persönlich betrifft; Verzinsungsbeginn aufgrund eines nicht persönlich mit dem Gesellschafter zusammenhängenden Umstands betrifft alle Beteiligten gleichermaßen, daher keine persönliche Klagebefugnis des Kommanditisten in diesem Fall (Aufgabe seiner Klage). • Die Revision des Finanzamts war insoweit begründet und führte zur Aufhebung der Entscheidung betreffend die Klage des einzelnen Kommanditisten als unzulässig; die Klage der Gesellschaft blieb aber in der Sache zu prüfen. • Die Klägerin verlangte Ergänzung des Feststellungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO; fehlende notwendige Feststellungen können durch Ergänzungsbescheid nachgeholt werden, soweit der Feststellungsbescheid nicht inhaltlich unbestimmt wird. • Die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids nach § 7g Abs. 3 EStG hätte eine Feststellung enthalten müssen, dass sie auf einem rückwirkenden Ereignis beruht; das Finanzamt durfte die Erteilung eines Ergänzungsbescheids diesbezüglich nicht verweigern. • § 7g EStG regelt die Voraussetzungen und Folgen von Investitionsabzugsbeträgen; fällt die Investitionsabsicht innerhalb der Investitionsfrist weg, entfallen die Voraussetzungen materiell rückwirkend, sodass der Abzug im Abzugsjahr rückgängig zu machen ist. • Für die Verzinsung der hieraus folgenden Steuernachforderung ist § 233a Abs. 2a AO anwendbar, weil die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis beruht und das EStG der Streitjahre keine Ausschlussregelung enthielt; eine spätere gesetzliche Klarstellung (2013) ist für den Streitzeitraum nicht relevant. • Eine analoge Anwendung oder Inhaltsverdrängung zugunsten einer Ausschlusssituation des § 233a Abs. 2a AO liegt nicht vor; aus Gesetzesmaterial und Systematik ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Ausnahme in § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG bewusst auf den dort geregelten Fall beschränkt hat. • Folgerung: Das Finanzamt hat die Feststellung zu ergänzen, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO beruht; Revision des Finanzamts insoweit zurückzuweisen. Die Revision des Finanzamts wird teilweise stattgegeben und teilweise zurückgewiesen. Die Klage des einzelnen Kommanditisten war unzulässig, daher wurde dieser Teil der Vorentscheidung aufgehoben und die Klage des Gesellschafters abgewiesen. Die Klage der Gesellschaft war jedoch erfolgreich: Das Finanzgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids 2007 auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. des § 233a Abs. 2a AO beruht. Das Finanzamt ist verpflichtet, den Feststellungsbescheid ergänzend dahingehend zu erlassen. Damit gilt für die sich aus der Änderung ergebende Steuernachforderung der abweichende Zinsbeginn nach § 233a Abs. 2a AO; eine spätere gesetzliche Ausnahme war für den Streitzeitraum nicht einschlägig. Die Revision des Finanzamts wurde insoweit zurückgewiesen.