Urteil
VI R 37/12
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können dann betrieblich oder beruflich veranlasst sein, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Dispokinese keine Werbungskosten sind. 1. Werbungskosten, nämlich Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Sie sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Aufwendungen für berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit den einkommensteuerbaren Einnahmen stehen. Diese Voraussetzungen können sogar bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen erfüllt sein, die zur Erlangung eines künftigen Berufs getätigt werden (zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2012 VI R 42/11, BFHE 236, 439, BStBl II 2013, 236; vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825). Dies gilt erst recht bei Aufwendungen für einen schon gegenwärtig ausgeübten Beruf. Gemessen daran ist nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher gesicherten Erkenntnisse das FA und das FG die Dispokinese nicht als beruflich veranlasste Fortbildungsmaßnahme beurteilen konnten. Die Klägerin hatte schon im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht, dass die Aufwendungen dafür Fortbildungsmaßnahmen seien. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin dies ebenfalls vorgebracht, es auch nicht bei der schlichten Behauptung belassen, sondern umfassend zu Sinn, Zweck und Ziel der Dispokinese vorgetragen und ergänzend auch eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Das FG hat indessen den Sachverhalt dahingehend nicht weiter ermittelt und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt. 2. Ungeachtet der Frage, ob die in ihrer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung streitigen Aufwendungen als Fortbildungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können, entspricht es auch der ständigen und unverändert fortgeltenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung gesundheitlicher Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, Werbungskosten sein können, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Juli 1992 VI R 96/88, BFH/NV 1993, 19; vom 23. Oktober 1992 VI R 31/92, BFHE 169, 350, BStBl II 1993, 193; vom 9. Februar 1962 VI 10/61 U, BFHE 74, 632, BStBl III 1962, 235; vom 22. April 2003 VI B 275/00, BFH/NV 2003, 1052). Diese Rechtsgrundsätze hat etwa das Sächsische FG in einem Urteil vom 26. Oktober 2010 5 K 435/06 (juris, mit umfassenden Nachweisen zur Senatsrechtsprechung) in einem vergleichbaren Fall angewandt, in dem eine Geigerin ebenfalls Aufwendungen für berufliche Gymnastik als Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht hatte, dass bei ihr eine musikerspezifische Erkrankung vorgelegen habe. 3. Angesichts dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze wird das FG im zweiten Rechtsgang gegebenenfalls durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu prüfen haben, ob die von der Klägerin in Anspruch genommene Unterrichtung in Dispokinese als Fortbildungsmaßnahme zu berücksichtigen ist. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob ein Werbungskostenabzug unter dem Gesichtspunkt der typischen Berufskrankheit oder eines eindeutig feststehenden Zusammenhangs zwischen Erkrankung und Beruf in Betracht kommt. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken