Beschluss
X B 15/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglicher Festsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist maßgeblich, ob dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheids die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits bekannt oder erkennbar waren.
• Divergenz zur Entscheidung eines Finanzgerichts rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Vorinstanz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder diese Divergenz nicht durch neuere höchstrichterliche Entscheidungen überholt ist.
• Die bloße Behauptung, die entscheidungserheblichen Tatsachen seien bereits aus den Steuerakten erkennbar gewesen, genügt nicht zur Darlegung einer Divergenz; es bedarf der Herausarbeitung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Keine Divergenz bei nachträglicher Feststellung von Tatsachen (§173 Abs.1 Nr.1 AO) • Bei nachträglicher Festsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist maßgeblich, ob dem Finanzamt zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheids die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits bekannt oder erkennbar waren. • Divergenz zur Entscheidung eines Finanzgerichts rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Vorinstanz von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder diese Divergenz nicht durch neuere höchstrichterliche Entscheidungen überholt ist. • Die bloße Behauptung, die entscheidungserheblichen Tatsachen seien bereits aus den Steuerakten erkennbar gewesen, genügt nicht zur Darlegung einer Divergenz; es bedarf der Herausarbeitung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes. Die Klägerin, angestellte Ärztin und Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, zahlte 2005 persönliche Beiträge in Höhe von 5.148,01 €; ihr Arbeitgeber zahlte einen gleich hohen Zuschuss. In der Lohnsteuerbescheinigung waren diese Beträge sowohl als Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil ausgewiesen; das Versorgungswerk bestätigte für 2005 eine gutgeschriebene Summe von 10.296,02 € ohne weitere Aufschlüsselung. Die Klägerin gab in ihrer Einkommensteuererklärung sowohl die Beträge aus der Lohnsteuerbescheinigung als auch die des Versorgungswerks an, sodass die Altersvorsorgeaufwendungen zunächst doppelt berücksichtigt wurden. Das Finanzamt korrigierte den Bescheid später nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte nur die tatsächlich geleisteten Aufwendungen an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin beantragt Zulassung der Revision wegen behaupteter Divergenz zu anderen Finanzgerichtsentscheidungen. • Der Senat hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Vorinstanz im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden hat. • Es liegt zwar eine abweichende Entscheidung eines Sächsischen Finanzgerichts vor, doch ist diese Abweichung durch den Beschluss des Senats vom 14. Mai 2013 überholt bzw. steht die Entscheidung der Vorinstanz mit der BFH‑Rechtsprechung in Einklang. • Eine Divergenz im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht gegeben, weil die Vorinstanz die Voraussetzungen der nachträglichen Bekanntwerdung einer Tatsache zutreffend angewendet hat. • Die vom Kläger vorgebrachte Bezugnahme auf ein Urteil des FG Münster genügt nicht, weil die Klägerin keinen konkreten, davon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus dem dortigen Urteil herausgearbeitet hat. • Aufgrund dieser Übereinstimmung mit der höheren Rechtsprechung ist die Revision nicht zuzulassen; verfahrensrechtliche Einwände gegen die Folgen einer nachfolgenden höchstrichterlichen Klärung begründen insoweit keine Ausnahme. • Die gesetzlichen Darlegungsanforderungen für das Vorbringen einer Divergenz wurden nicht erfüllt, sodass es an einer tragfähigen Grundlage für die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat zu Recht nur die tatsächlich geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen berücksichtigt, weil die Voraussetzungen für eine auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützte nachträgliche Festsetzung erfüllt sind und keine ausreichende Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt wurde. Die Rüge einer erkennbaren Doppelangabe in den Steuerakten genügt nicht, um eine abweichende Rechtsfrage geltend zu machen. Damit besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; das angefochtene Änderungsfestsetzungsbescheid bleibt bestehen.