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Beschluss

III B 15/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als "Entschädigung" bezeichnete Zahlung kann steuerlich als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG einzuordnen sein, wenn aus dem Vergleichsinhalt darauf geschlossen werden kann, dass kein Ersatz immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG gemeint ist. • Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs obliegt den Finanzgerichten; in der Revisionsinstanz ist sie nur darauf zu prüfen, ob Gesetzeswortlaut, Gesetzeszweck, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden. • Verfahrensrügen (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Nichterhebung angebotener Beweise) rechtfertigen die Revision nur, wenn sie in der Vorinstanz gerügt oder entschuldbar nicht gerügt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Steuerliche Einordnung arbeitsgerichtlicher Vergleichszahlung als Schadensersatz statt Entschädigung • Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich als "Entschädigung" bezeichnete Zahlung kann steuerlich als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG einzuordnen sein, wenn aus dem Vergleichsinhalt darauf geschlossen werden kann, dass kein Ersatz immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG gemeint ist. • Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs obliegt den Finanzgerichten; in der Revisionsinstanz ist sie nur darauf zu prüfen, ob Gesetzeswortlaut, Gesetzeszweck, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden. • Verfahrensrügen (z. B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Nichterhebung angebotener Beweise) rechtfertigen die Revision nur, wenn sie in der Vorinstanz gerügt oder entschuldbar nicht gerügt wurden und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revisionszulassung erfüllt sind. Eheleute sind gemeinsam veranlagt. Die Klägerin war als Rechtsanwältin bei einer Sozietät angestellt und erhielt im Jahr 2008 Kündigung; sie erhob Kündigungsschutz- und Zahlungsansprüche. Das Arbeitsgericht schloss einen Vergleich, in dem die Sozietät verpflichtet wurde, an die Klägerin 9.000 € "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" zu zahlen. Die Kläger erklärten diese Zahlung in der Steuererklärung als steuerfrei; das Finanzamt berücksichtigte sie dagegen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und gewährte lediglich die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab und wertete die Zahlung nicht als Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, sondern als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG. Die Kläger rügten u.a. fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung, Überschreiten der vorgetragenen Gesichtspunkte und Nichtberücksichtigung eines angebotenen Zeugenbeweises und beantragten die Zulassung der Revision. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen des § 115 FGO sind nicht erfüllt. • Die Auslegung des Vergleichs durch das Finanzgericht ist in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden. Aus der Formulierung "als Entschädigung für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit" ergibt sich, dass nicht notwendigerweise ein immaterieller Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG gemeint ist; eine Einordnung als Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG liegt nahe. • Die Revision zur Fortbildung des Rechts kommt nicht in Betracht, weil es hier weder unklare noch klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung gibt, die eine höchstrichterliche Entscheidung erfordern würden. • Zulassungsgrund wegen qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers liegt nicht vor: Die Auslegung des Vergleichs entspricht den gesetzlichen Auslegungsregeln und widerspricht nicht offensichtlich Wortlaut oder Gesetzeszweck. • Rügen prozessualer Fehler (Überraschungsurteil, Nichterhebung angebotener Beweise) greifen nicht durch. Ein Überraschungsurteil liegt nicht vor, weil das Finanzgericht sich insoweit erkennbar auf Gesichtspunkte stützte, die den Klägern bekannt waren. Die Kläger haben zudem nicht dargetan, dass sie in der Vorinstanz die Nichterhebung des angebotenen Zeugenbeweises gerügt hätten oder aus entschuldbaren Gründen daran gehindert waren. • Widersprüche im Urteil des Finanzgerichts stellen allenfalls Fehler des materiellen Rechts dar, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu beheben sind. • Mangels erfüllter Voraussetzungen ist die Beschwerde zurückzuweisen; der Senat sieht von weiterer Begründung ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht durfte den im arbeitsgerichtlichen Vergleich als "Entschädigung" bezeichneten Betrag als Schadensersatz im Sinne des § 15 Abs. 1 AGG einordnen, weil der Vergleichsinhalt nahelegt, dass es sich nicht um Ersatz immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG handelt. Die Auslegung des Vergleichs durch das FG entspricht den gesetzlichen Auslegungsregeln und ist in der Revisionsinstanz nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen (rechtliches Gehör, übergangene Beweise) und behauptete Widersprüche des Urteils rechtfertigen keine Zulassung der Revision, zumal die Kläger keine ausreichenden Darlegungen über eine Rüge in der Vorinstanz oder entschuldbare Gründe für deren Unterlassung vorgebracht haben.