Beschluss
V B 66/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Rubrum eines Urteils ist nach §105 Abs.2 Nr.1 FGO richtig zu stellen, wenn die Beteiligtenbezeichnung offensichtlich unrichtig ist.
• Offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind nach §107 FGO jederzeit zu berichtigen; hierzu zählt eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung.
• Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen; ist die Prozesserklärung jedoch klar und eindeutig, kann keine entgegenstehende Auslegung vorgenommen werden.
• Beschwerdebefugt ist, wer nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils als Beteiligter erscheint; daraus folgt Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der im Rubrum genannten Partei.
• Ein Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nur vor, wenn tatsächlich nicht über die Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wurde; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Parteibezeichnung und Auslegung von Klageschriften bei GbR-Gesellschafterklagen • Das Rubrum eines Urteils ist nach §105 Abs.2 Nr.1 FGO richtig zu stellen, wenn die Beteiligtenbezeichnung offensichtlich unrichtig ist. • Offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind nach §107 FGO jederzeit zu berichtigen; hierzu zählt eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung. • Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen; ist die Prozesserklärung jedoch klar und eindeutig, kann keine entgegenstehende Auslegung vorgenommen werden. • Beschwerdebefugt ist, wer nach dem Rubrum des angefochtenen Urteils als Beteiligter erscheint; daraus folgt Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der im Rubrum genannten Partei. • Ein Verfahrensmangel i.S. des §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nur vor, wenn tatsächlich nicht über die Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wurde; dies ist hier nicht der Fall. A.B. war Gesellschafter einer GbR. Für die Streitjahre 1995 bis 1999 reichten die damaligen Prozessbevollmächtigten Klagen gegen Umsatzsteuerbescheide ein; in den Klageschriften wurde A.B. namentlich als Kläger bezeichnet und angegeben, die Klage betreffe den Rechtsstreit des A.B. Das Finanzgericht verband die Verfahren und wies die Klagen mit der Begründung ab, die Klagen seien nicht im Namen der GbR, sondern vom Gesellschafter A.B. im eigenen Namen erhoben worden; im Rubrum des Urteil ist jedoch die GbR als Klägerin genannt. Die GbR legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche teilweise an den V. Senat verwiesen wurde. Der BFH prüft, ob das Rubrum zu berichtigen ist und ob die Beschwerde der GbR begründet ist. • Das Rubrum des FG war hinsichtlich der Beteiligtenbezeichnung für die Umsatzsteuerverfahren unrichtig; nach §105 Abs.2 Nr.1 FGO sind Beteiligte im Rubrum anzugeben und hier wäre A.B. als Kläger aufzuführen. • Der BFH ist nach §107 FGO befugt, offenbare Unrichtigkeiten im Urteil zu berichtigen; eine eindeutig unzutreffende Parteibezeichnung kann jederzeit korrigiert werden. • Die Beschwerde der GbR ist zulässig, weil im Rubrum des angefochtenen Urteils die GbR als Klägerin bezeichnet ist und damit beschwerdebefugt nach §115 Abs.1 FGO. • Zur Begründetheit: Die Auslegung der Klageschriften erfolgt nach den Regeln zur Auslegung von Prozesserklärungen, analog §133 BGB, mit dem Ziel, den wirklichen Willen zu erforschen. Prozesserklärungen sind nur dann anders zu verstehen, wenn die Erklärung nicht klar und eindeutig ist. • Hier sind die Klageschriften ausdrücklich im Namen von A.B. erhoben und nennen ihn als Kläger; ein ausdrücklicher Hinweis, die GbR sei Klägerin, fehlt. Beigefügte Schriftstücke beziehen sich zwar auf Umsätze der GbR, richten sich aber an A.B. als Gesellschafter. Zudem wurde eine Vollmacht vorgelegt, die A.B. im eigenen Namen betrifft; eine erst viel später nachgereichte Vollmacht zugunsten der Vertretung der GbR ist unmaßgeblich für die Auslegung der Klageschrift. • Die Prüfungsbefugnis des BFH erstreckt sich darauf, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewandt hat; dies hat das FG hier getan und die Auslegung nicht zu beanstanden. • Die Rüge eines Verfahrensmangels nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO (Entscheidung durch Prozessurteil) greift nicht, weil das FG nicht objektiv fehlerhaft statt zur Sache durch Prozessurteil entschieden hat. • Soweit das FG die Klagen zusätzlich als wegen verspäteter Klageerhebung unzulässig angesehen hat, ist dies unerheblich, weil bereits die erste Begründungsalternative keinen Zulassungsgrund bietet. • Die Gerichtskosten werden nach §21 Abs.1 GKG nicht erhoben, da Kosten entstanden sind, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht angefallen wären. Die Nichtzulassungsbeschwerde der GbR hatte keinen Erfolg. Das Rubrum des FG-Urteils ist unrichtig und sollte dahingehend berichtigt werden, dass A.B. als Kläger für die Umsatzsteuerverfahren anzusehen ist; der BFH ist zur Berichtigung befugt. Die Auslegung der Klageschriften durch das FG, wonach A.B. im eigenen Namen und nicht für die GbR geklagt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensmangel im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nicht vor. Die GbR gewinnt in der Sache der Berichtigungsfeststellung nicht; die Beschwerde bleibt in der Sache unbegründet, weshalb die FG-Entscheidung in der Sache Bestand hat. Die Gerichtskosten werden der GbR nicht auferlegt.