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Beschluss

II B 111/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte können eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bewirken. • § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG gilt nur, wenn bis zur vollständigen Rückgängigmachung eine lückenlose Kette von innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen besteht und der Berechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte. • Wenn die ursprünglich vereinbarte Rücktrittsfrist verstrichen ist, begründet eine nachträgliche Fristverlängerung ein neues Rücktrittsrecht; neu entstandene vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte wegen geänderter Vereinbarungen führen nicht zur Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG. • Das Fehlen einer BFH-Entscheidung zu einer konkreten Fallgestaltung begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bei geänderten Rücktrittsvereinbarungen • Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte können eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG bewirken. • § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG gilt nur, wenn bis zur vollständigen Rückgängigmachung eine lückenlose Kette von innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen besteht und der Berechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte. • Wenn die ursprünglich vereinbarte Rücktrittsfrist verstrichen ist, begründet eine nachträgliche Fristverlängerung ein neues Rücktrittsrecht; neu entstandene vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte wegen geänderter Vereinbarungen führen nicht zur Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG. • Das Fehlen einer BFH-Entscheidung zu einer konkreten Fallgestaltung begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision. Die Klägerin begehrt die Anwendung des Steueraufhebungstatbestands des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wegen Rückgängigmachung eines Erbbaurechtsvertrags. Streitgegenstand ist, ob ein Rücktrittsrecht, das nach einer Änderungsvereinbarung ausgeübt wurde und dessen Ausübung auf einer modifizierten Regelung beruht, die Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses und damit die Steueraufhebung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auslöst. Das Finanzamt verneinte die Rückgängigmachung mit der Begründung, es habe kein wirksames Rücktrittsrecht bestanden. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision und verlangte Klärung des Verhältnisses zwischen vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten sowie ihrer Wirkung bei nachträglichen Vertragsänderungen. Der BFH prüfte, ob die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung seien. • Die Revision wurde nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung können sowohl vertragliche als auch gesetzliche Rücktrittsrechte zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG führen. • § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG ist nur einschlägig, wenn bis zur vollständigen Rückgängigmachung eine lückenlose Kette von innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen besteht und der Rücktrittsberechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte. • Ist die ursprünglich vereinbarte Frist einmal ohne einvernehmliche Verlängerung verstrichen, geht das Recht endgültig verloren; eine spätere einvernehmliche Fristverlängerung oder Änderung begründet ein neues Rücktrittsrecht, das nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG fällt. • Weder besteht ein rechtfertigender Unterschied zwischen neu entstehenden vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten noch hat die Klägerin Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Behandlung vorgelegt. • Das Fehlen einer vorherigen BFH-Entscheidung zum genauen Sachverhalt und die Abhängigkeit der Entscheidung von tatrichterlichen Besonderheiten begründen keinen Zulassungsgrund zur Revision. • Das Finanzgericht hat kein Gehörsverletzung begangen; die Klägerin musste mit einer Entscheidung über das Bestehen von Rechtsansprüchen rechnen, weil das Finanzamt die Nichtbestehen solcher Ansprüche geltend gemacht hatte. Die Beschwerde der Klägerin ist erfolglos; die Revision wurde nicht zur Zulassung angenommen. Entscheidend ist, dass weder vertragliche noch gesetzliche Rücktrittsrechte, die erst aufgrund nachträglicher Vertragsänderungen entstehen, ohne eine lückenlose Kette von fristgerechten Verlängerungen zur Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen. War die ursprünglich vereinbarte Rücktrittsfrist einmal endgültig verstrichen, begründet eine spätere Änderung oder ein neu entstehendes gesetzliches Rücktrittsrecht kein rückwirkendes Zurückfallen unter den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG. Mangels klärungsbedürftiger und allgemein bedeutsamer Rechtsfragen sowie ohne Verfahrensfehler bleibt es bei der Entscheidung des Finanzgerichts, wonach der Klägerin kein Anspruch auf Rückabwicklung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG zusteht.