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Beschluss

VI B 99/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO ist nicht zwingend wegen eines Verfahrens vor dem EGMR; die Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. 2002 betrifft nicht den EGMR und wurde später geändert. • Fragen, die nur auf ausgelaufenes Recht gestützt sind, rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Revision aus grundsätzlicher Bedeutung. • Ob ein Finanzamt nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO den Erlass eines Ruhens versagen kann, ist eine Einzelfall-Ermessensfrage und begründet keine grundsätzliche Bedeutung; eine Ermessensreduzierung auf Null kommt hier nicht in Betracht. • Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Darlegung qualifizierter Rechtsanwendungs- oder Verfahrensfehler nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Ruhen des Einspruchs wegen EGMR-Verfahrens (VI B 99/12) • Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO ist nicht zwingend wegen eines Verfahrens vor dem EGMR; die Regelung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. 2002 betrifft nicht den EGMR und wurde später geändert. • Fragen, die nur auf ausgelaufenes Recht gestützt sind, rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Revision aus grundsätzlicher Bedeutung. • Ob ein Finanzamt nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO den Erlass eines Ruhens versagen kann, ist eine Einzelfall-Ermessensfrage und begründet keine grundsätzliche Bedeutung; eine Ermessensreduzierung auf Null kommt hier nicht in Betracht. • Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Darlegung qualifizierter Rechtsanwendungs- oder Verfahrensfehler nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht. Der Kläger legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2009 Einspruch ein und beantragte vorläufige Festsetzung bzw. Ruhen des Verfahrens, weil Verfahren vor dem EGMR die Nichtberücksichtigung pauschaler Erwerbsaufwendungen betrafen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos; das Finanzgericht wies die Klage ab. Das FG entschied, § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (i.d.F. 2002) erfasste den EGMR nicht, und das Finanzamt war nicht verpflichtet, nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Verfahren ruhen zu lassen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrens- bzw. Rechtsanwendungsfehlern; das Finanzamt hält die Beschwerde für unbegründet. • Die Beschwerde ist unbegründet; die vorgetragenen Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht ausreichend substantiiert (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die Frage, ob der Begriff "Europäischer Gerichtshof" in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. 2002 den EGMR umfasst, betrifft ausgelaufenes Recht, da die Vorschrift durch spätere Gesetzesänderung auf den Gerichtshof der Europäischen Union geändert wurde; Fragen zu ausgelaufenem Recht rechtfertigen regelmäßig keine Zulassung der Revision, es sei denn, sie betreffen unüberschaubare Personenkreise in der Zukunft, was hier nicht vorliegt. • Zur Ermessensfrage: § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Einzelfall-Ermessensvorschrift; ob ein Finanzamt das Ruhen ablehnen durfte, hängt von den konkreten Umständen ab und eignet sich nicht für eine grundsätzliche Entscheidung. Eine Ermessensreduzierung auf Null kommt hier nicht in Betracht, weil das Nebeneinander der Sätze 1 und 2 der Vorschrift offenbar eine Regelungsalternative darstellt. • Zur Rüge schwerer Rechtsanwendungsfehler: Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass das Urteil willkürlich oder unter keinem vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkt haltbar ist; er ersetzt im Wesentlichen seine eigene Rechts- und Tatsachenbewertung für die des FG, was bloße Rechtsanwendungsfehler bleiben. • Zur Verfahrensmängelrüge: Der Vortrag des Klägers zielt auf die materielle Richtigkeit und Tatsachenwürdigung des FG, nicht auf einen die Zulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler; damit ist § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht erfüllt. Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, da eine maßgebliche Normenänderung eingetreten ist und die streitigen Fragen überwiegend Einzelfalls- und Ermessensfragen betreffen. Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision, insbesondere die substantiierten Darlegungen zu schwerwiegenden Rechtsanwendungs- oder Verfahrensfehlern nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, nicht erfüllt. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und das Einspruchsverfahren ist nicht wegen der beim EGMR anhängigen Verfahren ruhend zu halten.