Urteil
VI R 76/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein eingetragener Lebenspartner hat Anspruch auf Kindergeld für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Lebenspartners, wenn die Kindergeldfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist.
• Die durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 eingeführte Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten (§ 2 Abs. 8 EStG) ist auch auf Kindergeldregelungen anzuwenden.
• Die Gleichstellung gilt in allen Fällen, in denen die Kindergeldfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist; entsprechende Regelungen des EStG sind daher auf noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Kindergeldanspruch bei Aufnahme von Kindern des eingetragenen Lebenspartners • Ein eingetragener Lebenspartner hat Anspruch auf Kindergeld für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Lebenspartners, wenn die Kindergeldfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist. • Die durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 eingeführte Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten (§ 2 Abs. 8 EStG) ist auch auf Kindergeldregelungen anzuwenden. • Die Gleichstellung gilt in allen Fällen, in denen die Kindergeldfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist; entsprechende Regelungen des EStG sind daher auf noch nicht bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen zu übertragen. Die Klägerin lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und führt mit ihrer Partnerin einen gemeinsamen Haushalt. In dem Haushalt befinden sich die beiden minderjährigen Kinder der Klägerin und die beiden minderjährigen Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin. Für die eigenen Kinder erhält die Klägerin Kindergeld. Sie beantragte ab Dezember 2009 zusätzlich Kindergeld für die Kinder der Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, die Vorschrift gelte nur für Kinder von Ehegatten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte daraufhin Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtsverletzungen und focht die Entscheidung mit der Revision an. • Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht Kindergeld für vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten. • Durch das Gesetz vom 15. Juli 2013 wurde in § 2 Abs. 8 EStG die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten angeordnet; diese Änderung ist auch auf das Kindergeldrecht anzuwenden. • Die gesetzliche Gleichstellung ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Kindergeldfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist; die Übertragung folgt aus dem Zahlungsverhältnis des Kindergelds als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) und dem gesetzlichen Willen, das gesamte Einkommensteuergesetz einheitlich auszulegen. • Da die Feststellungen des Finanzgerichts verbindlich sind, steht der Klägerin der begehrte Anspruch zu: sie hat die Kinder der Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen und erfüllt damit die Voraussetzungen der einschlägigen Normen (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 S.1 Nr.2, 32 Abs. 3 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15.7.2013 sowie entsprechend § 52 Abs. 2a EStG). • Weil die Vorentscheidung die geänderte Rechtslage nicht berücksichtigte, war das Urteil aufzuheben und die Klage stattzugeben. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin stattgegeben. Die Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld für die beiden minderjährigen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin ab Dezember 2009, weil das Gesetz vom 15. Juli 2013 Lebenspartnern die mit Ehegatten gleichgestellten Rechte im Einkommensteuergesetz einschließlich des Kindergeldrechts einräumt und die Kindergeldfestsetzung noch nicht bestandskräftig war. Die Familienkasse ist zu verpflichten, das Kindergeld entsprechend festzusetzen. Damit wird eine gleichbehandelnde Anwendung der einschlägigen Vorschriften sichergestellt.