Beschluss
X B 89/12
BFH, Entscheidung vom
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
• Das Finanzgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen, weil es die Klage nach Prüfung der Zulässigkeitsfrage materiell (als unbegründet) abgewiesen hat.
• Bei der Prüfung, ob ein Einspruch unzulässig ist, sind Fragen des Verwaltungsverfahrens dem materiellen Verfahren zuzuordnen und im Rahmen der Begründetheit zu prüfen; die Zulässigkeit der Klage richtet sich nach prozessualen Grundsätzen.
• Eine behauptete Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Senats liegt nicht vor, wenn die Fallkonstellationen unterschiedlich sind.
• Eine überwiegende Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision.
Entscheidungsgründe
Keine Revision: FG prüfte Zulässigkeit des Einspruchs und wies Klage als unbegründet ab • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. • Das Finanzgericht hat keinen Verfahrensfehler begangen, weil es die Klage nach Prüfung der Zulässigkeitsfrage materiell (als unbegründet) abgewiesen hat. • Bei der Prüfung, ob ein Einspruch unzulässig ist, sind Fragen des Verwaltungsverfahrens dem materiellen Verfahren zuzuordnen und im Rahmen der Begründetheit zu prüfen; die Zulässigkeit der Klage richtet sich nach prozessualen Grundsätzen. • Eine behauptete Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Senats liegt nicht vor, wenn die Fallkonstellationen unterschiedlich sind. • Eine überwiegende Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision. Der Kläger legte Einspruch gegen einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid ein. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Das Finanzgericht prüfte daraufhin die Frage, ob der Einspruch zu Recht als unzulässig behandelt wurde. Das FG kam zum Ergebnis, dass das Finanzamt den Einspruch zu Recht verworfen hatte, und wies die Klage verfahrensrechtlich als unbegründet ab. Der Kläger rügte, das FG habe prozessual falsch entschieden und berief sich auf eine angebliche Abweichung zu einer Entscheidung eines anderen BFH-Senats. Weiter behauptete er Verfahrensfehler und beantragte die Zulassung der Revision. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; es liegen keine Verfahrensfehler vor. • Ein Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO entsteht, wenn das FG die Klage unzulässigerweise durch Prozessurteil abweist; hier hat das FG jedoch in der Sache entschieden, weil es die Zulässigkeit des Einspruchs als zu prüfende Streitfrage betrachtete. • Das FG war gehindert, in der Sache weiter zu prüfen, nachdem es die Rechtsansicht vertreten hat, der Einspruch sei unzulässig; daraus folgte die verfahrensrechtlich korrekte Abweisung der Klage als unbegründet. • Prozessurteile entscheiden ausschließlich über Sachurteilsvoraussetzungen; hier betraf die Prüfung die Zulässigkeit des Einspruchs nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften, die im Prozess im Rahmen der Begründetheit zu untersuchen sind; die Zulässigkeit der Klage richtet sich jedoch nach prozessualen Grundsätzen. • Die behauptete Divergenz zur Entscheidung des II. Senats (II B 55/10) besteht nicht, weil die zugrundeliegenden Rechtsfragen und Umstände der Fälle unterschiedlich sind; daher liegen die Voraussetzungen für eine Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 FGO nicht vor. • Eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision; für die Zulassung sind erhebliche grundsätzliche Bedeutung oder divergierende Entscheidungen erforderlich. Der Beschwerdeführer verliert. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil das Finanzgericht keinen Verfahrensfehler begangen hat und die Klage nach Prüfung der Zulässigkeitsfrage des Einspruchs zu Recht verfahrensrechtlich als unbegründet abgewiesen wurde. Eine behauptete Divergenz zu einer anderen BFH-Entscheidung liegt nicht vor, da die Konstellationen unterschiedlich sind. Rein als fehlerhaft gerügte Rechtsanwendung des FG begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Revision wird nicht zugelassen.