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Urteil

XI R 4/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungsempfänger der in Rechnung gestellten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist. • Zur Beurteilung, ob der leistende Spielervermittler Leistungen für den Verein oder für den Spieler erbracht hat, sind die für die Interessenlage bedeutsamen Begleitumstände und der konkrete Vertrags- und Leistungsinhalt vollständig festzustellen. • Kommt ein Dritter für eine Leistung des Unternehmers auf, kann dies Umsatzsteuerrecht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG begründen, ohne dass eine schuldrechtliche Übernahme i.S. des § 414 BGB vorliegen muss. • Unklare oder lückenhafte Feststellungen zur tatsächlichen Leistungsempfängerschaft und zur genauen Leistungsbeschreibung machen eine Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Zahlungen an Spielervermittler – Feststellung der Leistungsbeziehungen erforderlich • Ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer Leistungsempfänger der in Rechnung gestellten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist. • Zur Beurteilung, ob der leistende Spielervermittler Leistungen für den Verein oder für den Spieler erbracht hat, sind die für die Interessenlage bedeutsamen Begleitumstände und der konkrete Vertrags- und Leistungsinhalt vollständig festzustellen. • Kommt ein Dritter für eine Leistung des Unternehmers auf, kann dies Umsatzsteuerrecht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG begründen, ohne dass eine schuldrechtliche Übernahme i.S. des § 414 BGB vorliegen muss. • Unklare oder lückenhafte Feststellungen zur tatsächlichen Leistungsempfängerschaft und zur genauen Leistungsbeschreibung machen eine Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich. Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und einer Profifußballabteilung. In den Jahren 2000 und 2001 verpflichtete oder verlängerte der Verein bei mehreren Spielern deren Arbeitsverträge; dabei waren meist FIFA-lizenzierte Spielervermittler beteiligt. Der Verein schloss mit den Vermittlern schriftliche Zahlungsvereinbarungen über pauschale Vermittlungshonorare und machte die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und begründete dies damit, der Verein sei nicht Leistungsempfänger; vielmehr habe er Zahlungsverpflichtungen der Spieler übernommen bzw. hätten Vermittler zugleich für die Spieler gearbeitet. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte den Vorsteuerabzug an. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision ein. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zur Leistungsbeziehung unzureichend sind; die Sache ist nicht spruchreif (§ 126 Abs. 3 FGO). • Rechtlich gilt, dass Vorsteuerabzug nach § 15 UStG nur zusteht, wenn der Unternehmer Leistungsempfänger ist; Leistungsempfänger ist grundsätzlich der aus dem Schuldverhältnis Berechtigte und Verpflichtete. • Das Finanzgericht hat nicht hinreichend geklärt, ob und in welchen Fällen der Verein Maklerleistungen tatsächlich bestellt hat oder ob die Vermittler vielmehr Beratungs- oder Managementleistungen gegenüber den Spielern erbracht haben. Insbesondere fehlen Feststellungen zu den Begleitumständen der einzelnen Vorgänge und zur Zahlungsverpflichtung der Spieler. • Verstöße gegen das FIFA-Spielervermittler-Reglement können Hinweise auf die tatsächliche Interessenlage geben und sind bei der Sachverhaltsaufklärung zu berücksichtigen; sie haben aber nicht automatisch materielle Wirkung im Steuerrecht. • Der Umstand, dass ein Dritter (Spieler) für eine Leistung des Unternehmers bezahlt, ist umsatzsteuerrechtlich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zu prüfen; hierfür ist keine formelle Schuldübernahme nach § 414 BGB erforderlich. • Das Finanzgericht muss zudem prüfen, ob die Rechnungen die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung erfüllen und jede Rechnung dem konkreten Vorgang zuordnen. • Mangels vollständiger und eindeutiger Feststellungen ist die Vorentscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Verein Leistungsempfänger der von Spielervermittlern erbrachten Leistungen war oder ob die Vermittler Leistungen gegenüber den Spielern erbracht haben. Es sind die für die Interessenlage bedeutsamen Begleitumstände, gegebenenfalls durch Zeugenvernehmungen, nachzuholen und die einzelnen Rechnungen den jeweiligen Transfers oder Vertragsverlängerungen zuzuordnen. Sodann ist zu prüfen, ob Zahlungen des Klägers anteilig Entgelt für an die Spieler erbrachte Leistungen Dritter i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG darstellen und ob die Rechnungsangaben den Anforderungen für den Vorsteuerabzug genügen. Erst nach diesen Feststellungen kann über den Vorsteuerabzug abschließend entschieden werden.