Urteil
II R 16/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erwerbsvorgang ist nach §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer durch die Vereinbarung so aus seinen Bindungen entlassen ist, dass die Verfügungsmöglichkeit nicht beim früheren Erwerber verbleibt.
• Die Zusammenfassung von Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvertrag in einer Urkunde ist ein starkes Indiz dafür, dass dem Ersterwerber eine Verwertungsmöglichkeit verblieben ist; dieses Indiz kann aber durch tatsächliche Feststellungen entkräftet werden.
• Ist der Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, sind die (wirtschaftlichen) Interessen der handelnden Personen (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) der Gesellschaft zuzurechnen.
• Die Nichtanwendung des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG setzt voraus, dass der Ersterwerber die verbleibende Rechtsposition in eigenem wirtschaftlichem Interesse verwertet hat; der Kläger trifft die Feststellungs- und Darlegungslast.
• Bei unklaren Tatsachenverhältnissen ist die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit es die Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich etwaiger Auslandsbezüge vornimmt.
Entscheidungsgründe
Anwendung des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG bei Aufhebung und gleichzeitiger Weiterveräußerung • Ein Erwerbsvorgang ist nach §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG nur dann rückgängig gemacht, wenn der Verkäufer durch die Vereinbarung so aus seinen Bindungen entlassen ist, dass die Verfügungsmöglichkeit nicht beim früheren Erwerber verbleibt. • Die Zusammenfassung von Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvertrag in einer Urkunde ist ein starkes Indiz dafür, dass dem Ersterwerber eine Verwertungsmöglichkeit verblieben ist; dieses Indiz kann aber durch tatsächliche Feststellungen entkräftet werden. • Ist der Ersterwerber eine Kapitalgesellschaft, sind die (wirtschaftlichen) Interessen der handelnden Personen (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) der Gesellschaft zuzurechnen. • Die Nichtanwendung des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG setzt voraus, dass der Ersterwerber die verbleibende Rechtsposition in eigenem wirtschaftlichem Interesse verwertet hat; der Kläger trifft die Feststellungs- und Darlegungslast. • Bei unklaren Tatsachenverhältnissen ist die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit es die Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich etwaiger Auslandsbezüge vornimmt. Die Klägerin nahm 2005 notariell ein Angebot zum Erwerb zweier Grundstücke an. Vorab hatte die Verkäuferin ein gleichlautendes Angebot an eine noch zu gründende luxemburgische Tochter der Klägerin gemacht. Am 2. Dezember 2005 hoben Verkäuferin und Klägerin den Kaufvertrag in einer Urkunde auf; in derselben Urkunde verkaufte die Verkäuferin die Grundstücke zum gleichen Preis an eine in Luxemburg ansässige Zweiterwerberin. Die Zweiterwerberin steht in Verbindung zu einer Holding, an der u.a. der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin beteiligt ist. Die Klägerin hatte zuvor für die Zweiterwerberin eine Anzahlung geleistet. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest; die Klägerin widersprach mit dem Argument, der Erwerb sei rückgängig gemacht worden (§16 Abs.1 Nr.1 GrEStG). Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Rechtsposition durch Benennung des Ersatzkäufers zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken verwertet. • Rechtsgrundlage ist §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG: Steuerfestsetzung kann aufgehoben werden, wenn Erwerb innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird. • Maßgebliche Auslegung: 'rückgängig gemacht' bedeutet nicht nur zivilrechtliche Aufhebung, sondern auch, dass der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt und die Verfügungsmöglichkeit nicht beim Erwerber verbleibt. • Wird in einer Urkunde gleichzeitig aufgehoben und weiterveräußert, spricht dies dafür, dass dem früheren Erwerber die Möglichkeit zur Verwertung einer Rechtsposition verbleibt, weil der Verkäufer erst mit Unterzeichnung aller Verträge aus seiner Verpflichtung entlassen wird. • Die alleinige Motivation des Ersterwerbers, sich die Pflicht zur Vertragserfüllung zu ersparen und dadurch wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, begründet noch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Weiterveräußerung im Sinne des Ausschlussgrundes. • Bei Kapitalgesellschaften sind die Interessen der handelnden Personen (z. B. Gesellschafter-Geschäftsführer) der Gesellschaft zuzurechnen; diese möglichen Einflussnahmen sind bei der Gesamtschau zu berücksichtigen. • Die Klägerin trägt die Feststellungs- und Darlegungslast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG vorliegen; Zeugenaussagen und weitere Feststellungen können das Indiz der gemeinsamen Urkunde entkräften. • Das Finanzgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe ihre Rechtsposition zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken verwertet; es hat nicht ausreichend geprüft, ob ein spezifisches Interesse bestand, dass gerade die Zweiterwerberin die Grundstücke erhält. • Deshalb ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit es ergänzend feststellt, wie die Verhandlungen verliefen, wer die Zusammenfassung der Verträge veranlasst hat und welche Beziehungen zwischen den Beteiligten bestanden. • Bei Feststellungen mit Auslandsbezug sind die Mitwirkungspflichten der Klägerin nach §76 Abs.1 Satz4 FGO i.V.m. §90 Abs.2 AO zu beachten. Die Revision ist teilweise erfolgreich: Die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen. Der BFH stellt klar, dass die bloße Benennung eines Ersatzkäufers und das Vermeiden der Vertragserfüllung aus wirtschaftlichen Gründen nicht automatisch die Anwendung des §16 Abs.1 Nr.1 GrEStG ausschließen. Entscheidend ist, ob dem Ersterwerber durch die Zusammenfassung der Aufhebungs- und Weiterveräußerungsvereinbarung eine verwertbare Rechtsposition verblieb und ob diese vom Ersterwerber in eigenem wirtschaftlichen Interesse genutzt wurde. Das Finanzgericht hat diese konkreten Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Gesellschafter-Geschäftsführers, der gemeinsamen Vertretung und der Entstehung der Vereinbarungen. Die Feststellungen sind nachzuholen; die Klägerin hat dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht für die Aufklärung, auch bei Auslandsbezügen.