Beschluss
XI B 103/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einbehaltene Lohnsteuer gehört nicht zu den von den Einkünften und Bezügen eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. abziehbaren Posten.
• Die Rechtsprechung des BFH, nach der Lohnsteuerabzug nicht von den Einkünften des Kindes abzuziehen ist, ist ständige Rechtsprechung und begründet keinen Zulassungsgrund zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
• Eine behauptete Verfahrensverletzung durch das FG liegt nicht vor, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu dulden und das Urteil hinreichend begründet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Absetzbarkeit einbehaltener Lohnsteuer bei Kindergeldprüfung (XI B 103/12) • Die einbehaltene Lohnsteuer gehört nicht zu den von den Einkünften und Bezügen eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. abziehbaren Posten. • Die Rechtsprechung des BFH, nach der Lohnsteuerabzug nicht von den Einkünften des Kindes abzuziehen ist, ist ständige Rechtsprechung und begründet keinen Zulassungsgrund zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Eine behauptete Verfahrensverletzung durch das FG liegt nicht vor, wenn die Beteiligten Gelegenheit hatten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu dulden und das Urteil hinreichend begründet ist. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihren Sohn S. S schloss 2006 sein Studium ab, war ab Juni 2006 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt und erzielte 2006 einen Bruttoarbeitslohn von 13.319,10 €. Die Familienkasse zog vom Bruttolohn eine Werbungskostenpauschale und Sozialversicherungsbeiträge ab, berücksichtigte dagegen nicht die einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie bestimmte weitere Abzugspositionen und ermittelte Einkünfte oberhalb des damals geltenden Jahresgrenzbetrags. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte gezahltes Kindergeld zurück. Die Klage der Klägerin blieb erfolglos; sie wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln. • Beschwerde und Zulassungsgründe: Die Beschwerde der Klägerin zielt auf Zulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängeln, bringt aber keine neuen, klärungsbedürftigen Rechtsfragen vor. • Ständige BFH-Rechtsprechung: Der Senat stellt fest, dass es ständige BFH-Rechtsprechung ist, wonach die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer nicht bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. abzugsfähig ist; frühere Entscheidungen haben dies bereits geklärt. • Verfassungs- und Gleichheitsfragen: Die auf das BVerfG-Urteil gestützte Gleichheitsrüge hinsichtlich Sozialversicherungsbeiträgen ändert nichts an der Rechtslage, weil Lohnsteuer anders behandelt wird und bei Unterschreiten des Grundfreibetrags erstattet werden kann; die Klägerin brachte keine neuen Argumente vor, die eine Abkehr von der BFH-Rechtsprechung rechtfertigen würden. • Abweichungen und Divergenz: Für eine Zulassung wegen divergierender Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin keine konkret unterschiedenen rechtserheblichen Rechtssätze benannt; die erforderliche Darlegung einer Abweichung fehlt. • Verfahrensrügen: Die Rügen bzgl. überraschender Entscheidung und Ruhen des Verfahrens greifen nicht durch. Die Klägerin hatte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gerechnet bzw. dem schriftlichen Verfahren zugestimmt; ein Ruhen wäre zudem nur bei übereinstimmendem Antrag beider Beteiligten anzuordnen. • Begründung des Urteils: Die Urteilsgründe sind hinreichend, weil das FG seine Rechtsauffassung unter Bezugnahme auf die vorhandene Rechtsprechung entwickelt hat; damit liegt kein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO vor. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Der BFH verneint einen Zulassungsgrund, weil die streitige Rechtsfrage — die Nichtabziehbarkeit einbehaltener Lohnsteuer von den Einkünften im Sinn des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. — bereits ständiger BFH-Rechtsprechung entspricht und die Klägerin keine neuen, klärungsbedürftigen Argumente vorgetragen hat. Auch ist keine begründete Divergenzrechtsfrage aufgezeigt worden und es liegen keine Verfahrensmängel vor, die eine Revision rechtfertigen würden. Damit bleibt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung durch die Familienkasse in der bisherigen Höhe bestehen.