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Beschluss

I B 17/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wirkt sich ein bestandskräftig festgestellter negativer Endbestand des Alt-EK 04 nicht als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos aus. • Ein negativer Alt-EK 04 kann nicht mit dem positiven Alt-EK 02 verrechnet werden; § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F. ist danach wörtlich anzuwenden. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 FGO liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Negatives Alt-EK 04 bleibt bei Systemwechsel unberücksichtigt (I B 17/13) • Bei Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren wirkt sich ein bestandskräftig festgestellter negativer Endbestand des Alt-EK 04 nicht als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos aus. • Ein negativer Alt-EK 04 kann nicht mit dem positiven Alt-EK 02 verrechnet werden; § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F. ist danach wörtlich anzuwenden. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 1 FGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbau-GmbH, die nach Übergang zur Steuerpflicht erhebliche Bestände an verwendetem Eigenkapital (Alt-EK 02) hatte. Durch Verschmelzung 1995 wurden Teilbeträge des vEK addiert; aufgrund eines Ausgleichs nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 entstand ein negativer Endbestand des Alt-EK 04 von 11.616.593 DM. Für das Streitjahr 2001 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Vorabausschüttung von 4.600.000 DM. Das Finanzamt qualifizierte Teile des Alt-EK 02 als verwendet gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F. und erhöhte die Körperschaftsteuer. Das FG Düsseldorf wies die Klage der Klägerin ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsfortbildung; das FA beantragte Zurückweisung der Beschwerde. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO). • Nach klarem Gesetzeswortlaut kann ein bestandskräftig festgestellter negativer Endbestand des Alt-EK 04 beim Systemwechsel weder als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG 1999 n.F.) berücksichtigt noch mit dem Alt-EK 02 verrechnet werden. • § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 1999 n.F. ist nach seinem Wortlaut anzuwenden; eine teleologische Reduktion des Wortlauts kommt nur in Betracht, wenn konkrete, dem Urteil zugängliche Gesetzeszwecke eine solche Modifikation rechtfertigen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine vergleichbare Konstellation zu derjenigen führt, die das Senatsurteil I R 67/07 rechtfertigte. • Die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung setzt ein klärungsbedürftiges, rechtssystematisch bedeutendes Problem voraus; hier fehlt es daran, weil die Fragen sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben und bereits durch das FG zutreffend beantwortet wurden. • Allein das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Hinweise aus Verfassungsrechtsentscheidungen begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; die Klägerin hat nicht dargetan, dass verfassungsrechtliche Bedenken eine andere Bewertung erfordern. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Festgestellter negativer Endbestand des Alt-EK 04 bleibt unberücksichtigt und kann nicht mit positivem Alt-EK 02 verrechnet werden. Daraus folgt, dass das Finanzamt die Verwendung von Teilen des Alt-EK 02 bei der Bestimmung des ausschüttbaren Gewinns zu Recht berücksichtigt und die hierauf gestützte Körperschaftsteuererhöhung zulässig ist. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung kam nicht in Betracht, weil die Entscheidung des Finanzgerichts dem klaren Gesetzeswortlaut entspricht und kein klärungsbedürftiges rechtssystematisches Problem dargelegt wurde.