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Beschluss

XI B 111/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen darf ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte .
Entscheidungsgründe
NV: Gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen darf ein Ordnungsgeld auch dann festgesetzt werden, wenn es der Zeugenaussage infolge Verfahrensbeendigung nicht mehr bedurfte . II. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Sie führt zur Herabsetzung des gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ordnungsgeldes. 1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des ordnungsgemäß geladenen Zeugen, zum Termin zu erscheinen, hat im Falle seines Ausbleibens zur Folge, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird. Diese Maßnahmen sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Sie entfallen nur, wenn der Zeuge das Ausbleiben ‑‑zumindest nachträglich‑‑ genügend entschuldigt (§ 82 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑ i.V.m. § 381 ZPO). 2. Im Streitfall war das FG befugt, wegen des Ausbleibens des Beschwerdeführers Ordnungsmaßnahmen gegen ihn zu verhängen. Das FG hatte ihn als Zeugen ordnungsgemäß geladen (§ 82 FGO i.V.m. § 377 Abs. 2 ZPO). Dass der Ladung nicht ein förmlicher Beweisbeschluss, sondern lediglich eine Verfügung des Einzelrichters zugrunde lag, ist unschädlich. Nach § 82 FGO i.V.m. § 358 ZPO ist ein Beweisbeschluss nur dann erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren (einen besonderen Termin) erfordert (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 82 Rz 3). Dies war hier nicht der Fall, da die Zeugenvernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung stattfinden sollte. 3. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe für sein Fernbleiben rechtfertigen nicht die vollständige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Versäumung eines Termins durch einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe genügend entschuldigt (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 27. Juni 2002 III B 162/01, BFH/NV 2002, 1335; vom 8. November 2006 VI B 62/06, BFH/NV 2007, 468). Derartige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Bei der gebotenen aufmerksamen Lektüre der Ladungsschrift hätte er der Ladung ohne weiteres Folge leisten können und müssen. Die Aufhebung der Ordnungsgeldfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es aufgrund der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage des Beschwerdeführers nicht mehr bedurfte (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 468; vom 17. März 2011 III B 46/11, BFH/NV 2011, 1004). 4. Indessen ist das vom FG festgesetzte Ordnungsgeld von 500 € zu hoch. Maßgebend für die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Höhe des Ordnungsgeldes, das 5 € bis 1000 € betragen darf (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch), sind insbesondere die Bedeutung der Rechtssache sowie der Zeugenaussage für die Entscheidung, ferner die Schwere der Pflichtverletzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Juni 1988 X B 41/88, BFHE 153, 310, BStBl II 1988, 838; in BFH/NV 2007, 468, m.w.N.). Von diesen Kriterien hat das FG ‑‑neben den tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen Ordnungsgeld festgesetzt werden kann‑‑ lediglich das Fehlen eines Hinderungsgrundes, die ausschlaggebende Bedeutung der erwarteten Zeugenaussage sowie weiter ausgeführt, dass der Festsetzung des Ordnungsgeldes die Beendigung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung durch Einigung der Beteiligten nicht entgegenstehe. Dies trägt die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 500 € nicht. Auch ist durch das Ausbleiben des Beschwerdeführers infolge der Hauptsacheerledigung weder für das FG noch für die übrigen Verfahrensbeteiligten ein zusätzlicher Zeitaufwand, etwa für einen neuen Termin zur Beweisaufnahme, entstanden. Andererseits ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht so gering einzuschätzen, dass von einem Ordnungsgeld insgesamt abzusehen wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; in BFH/NV 2007, 468). Der Senat hält deshalb ein Ordnungsgeld von 100 € für angemessen. 5. Eine Aufhebung des Ordnungsgeldes insgesamt ‑‑wie im BFH-Beschluss vom 17. September 2012 V B 77/12 (BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28)‑‑ scheidet aus. Dieser Beschluss ist nicht zum Ordnungsgeld gegen einen Zeugen (§ 380 ZPO), sondern gegen einen Beteiligten (§ 80 FGO, § 141 ZPO) ergangen. Diese Unterscheidung ist erheblich, da die Ordnungsmaßnahme gegen einen Zeugen nicht denselben Charakter hat wie diejenige gegen einen Beteiligten. Die Vorschrift des § 380 ZPO dient dem Zweck der Achtung und Durchsetzbarkeit der den Zeugen treffenden staatsbürgerlichen Pflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2007 X B 76/06, BFHE 216, 500, BStBl II 2007, 463), wohingegen die Vorschriften des § 80 FGO und des § 141 ZPO auf der Mitwirkungspflicht des Verfahrensbeteiligten beruhen (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 238, 330, BStBl II 2013, 28), der die Verfahrensbeendigung im Übrigen selbst in der Hand hat. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Soweit die Kosten nicht vom Beschwerdeführer zu tragen sind, fallen sie der Staatskasse zur Last (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 1986 IX B 5/85, BFHE 145, 314, BStBl II 1986, 270). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken