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Urteil

III R 55/12

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Lebt die nicht verheiratete Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, mit ihrem Kind und dem Kindsvater in einem Haushalt, so sind die als Bezüge zu erfassenden Unterhaltsleistungen des Kindsvaters im Einzelnen zu ermitteln. Naturalleistungen können in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden (Anschluss an das BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFH/NV 2013, 1307) .
Entscheidungsgründe
NV: Lebt die nicht verheiratete Tochter, für die Kindergeld begehrt wird, mit ihrem Kind und dem Kindsvater in einem Haushalt, so sind die als Bezüge zu erfassenden Unterhaltsleistungen des Kindsvaters im Einzelnen zu ermitteln. Naturalleistungen können in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden (Anschluss an das BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFH/NV 2013, 1307) . II. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse Nord der Bundesagentur für Arbeit) ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Bundesagentur für Arbeit X ‑‑Familienkasse‑‑ eingetreten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105). III. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Einkünfte und Bezüge der T den im Jahr 2007 maßgebenden Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von 7.680 € überschritten haben. 1. Ein Kindergeldanspruch kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil T möglicherweise einen Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gegen den Kindsvater hatte, der einem Unterhaltsanspruch gegen die Klägerin vorging. Denn die typischerweise bestehende Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei der Prüfung der Berücksichtigungstatbestände nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Senatsurteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, und vom 7. April 2011 III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329). Vielmehr stellt sich die Frage, ob ein Kind wegen Unterhaltsansprüchen gegenüber einer anderen Person typischerweise nicht mehr auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen ist, erst bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. 2. Zu den in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genannten Bezügen gehören Geldzuflüsse und Naturalleistungen, die bei der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung nicht erfasst werden, somit auch die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an die Kindsmutter, für die Kindergeld beansprucht wird. Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips führt ein Unterhaltsanspruch nur dann zu Bezügen, wenn er tatsächlich erfüllt wird, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG auf die Geltendmachung seines Anspruchs verzichtet hat (Senatsbeschluss vom 7. April 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Unterhaltsleistungen aufgrund einer tatsächlich bestehenden zivilrechtlichen Verpflichtung (z.B. § 1615l BGB), einer vermeintlichen Verpflichtung oder freiwillig erbracht werden (Senatsurteil vom 11. April 2013 III R 24/12, BFH/NV 2013, 1307). Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die Frage eines Unterhaltsanspruchs der T gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB nicht entscheidungserheblich ist. 3. Wird Kindergeld für ein verheiratetes Kind begehrt, das mit seinem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann bei der Schätzung der als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen davon ausgegangen werden, dass sich die ‑‑kinderlosen‑‑ Ehegatten das gemeinsame verfügbare Einkommen hälftig teilen, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.). Dieser Grundsatz lässt sich jedoch auf nicht verheiratete, zusammen lebende Eltern mit Kind schon deshalb nicht übertragen, weil beim Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB, anders als beim Unterhalt zwischen zusammen lebenden, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindsvaters nicht maßgebend sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272). Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist daher in den Fällen, in denen unverheiratete Eltern zusammen mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden (Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1307). 4. Das angefochtene Urteil beruht auf abweichenden Rechtsgrundsätzen. Es ist daher aufzuheben. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, in welcher Höhe der T im Jahr 2007 Einkünfte und Bezüge zugeflossen sind. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die Höhe der Unterhaltsleistungen, die T vom Kindsvater im Jahr 2007 erhalten hat, zu ermitteln haben. Dabei bestehen keine Bedenken, Naturalleistungen in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung zu schätzen (s. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 1307). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken