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Beschluss

VII B 198/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Vollstreckung einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die öffentliche Hand ist eine Ausfertigung des Beschlusses erforderlich, die den Rechtsnachfolger als Gläubiger ausweist (§151 Abs.1 FGO i.V.m. §727 Abs.1 ZPO). • Der Begriff der Rechtsnachfolge nach §151 FGO ist weit und umfasst auch die Abtretung der Forderung an einen Prozessbevollmächtigten. • Eine "vollstreckbare Ausfertigung" im Sinne einer Vollstreckungsklausel ist nach §153 FGO nicht erforderlich; erforderlich ist jedoch eine auf den Rechtsnachfolger geänderte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann durch spätere Entscheidung geändert (herabgesetzt) worden sein; maßgeblich für die Vollstreckung bleibt der ursprüngliche Beschluss in der geänderten Gestalt.
Entscheidungsgründe
Voraussetzung der Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss: geänderte Ausfertigung auf Rechtsnachfolger • Für die Vollstreckung einer Geldforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die öffentliche Hand ist eine Ausfertigung des Beschlusses erforderlich, die den Rechtsnachfolger als Gläubiger ausweist (§151 Abs.1 FGO i.V.m. §727 Abs.1 ZPO). • Der Begriff der Rechtsnachfolge nach §151 FGO ist weit und umfasst auch die Abtretung der Forderung an einen Prozessbevollmächtigten. • Eine "vollstreckbare Ausfertigung" im Sinne einer Vollstreckungsklausel ist nach §153 FGO nicht erforderlich; erforderlich ist jedoch eine auf den Rechtsnachfolger geänderte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann durch spätere Entscheidung geändert (herabgesetzt) worden sein; maßgeblich für die Vollstreckung bleibt der ursprüngliche Beschluss in der geänderten Gestalt. Die frühere GbR (Antragstellerin) beantragte die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.10.2006. Das Finanzgericht lehnte den Vollstreckungsantrag ab, weil keine auf die Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers ausgestellte Ausfertigung des Beschlusses erteilt sei und weil der ursprüngliche Beschluss durch einen Beschluss vom 23.08.2007 herabgesetzt worden sei. Die Antragstellerin existierte nicht mehr; als mögliche Rechtsnachfolger kommen ehemalige Gesellschafter oder der Prozessbevollmächtigte in Betracht, der eine Abtretung geltend machte. Der Prozessbevollmächtigte beantragte zuvor die Erteilung einer Ausfertigung, die ihn als Gläubiger ausweist. Das FG hielt eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne einer Klausel für nicht erforderlich, verweigerte aber zugleich die auf den Rechtsnachfolger umzusetzende Ausfertigung. Der BFH hat die Beschwerde zugelassen, aber nicht stattgegeben und Hinweise für das weitere Vorgehen erteilt. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der Antrag vom 6.9.2012 kann nach §152 Abs.1 FGO nicht Erfolg haben, weil die Antragstellerin als GbR nicht mehr besteht. • Rechtsnachfolger der Forderung sind die ehemaligen Gesellschafter oder der Prozessbevollmächtigte, dem die Abtretung behauptet wurde; nur diesen ist die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zuzurechnen. • Nach §151 Abs.1 FGO i.V.m. §727 Abs.1 ZPO ist für die Vollstreckung eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nötig, die den Rechtsnachfolger als Gläubiger ausweist; der Begriff der Rechtsnachfolge umfasst auch vertragliche Forderungsabtretungen. • Eine Vollstreckungsklausel im Sinne einer "vollstreckbaren Ausfertigung" nach §724 ZPO ist für Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht erforderlich (§153 FGO). Gleichwohl bleibt die auf den Rechtsnachfolger geänderte Ausfertigung nach §151 FGO i.V.m. §727 ZPO erforderlich. • Das FG hat zutreffend erkannt, dass bislang keine auf den Rechtsnachfolger umgeschriebene Ausfertigung vorliegt und deshalb die Verfügung der Vollstreckung derzeit nicht möglich ist. • Der Beschluss vom 23.08.2007 ist eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31.10.2006; maßgeblich für die Vollstreckung ist der ursprüngliche Beschluss in der durch die Änderung geprägten Gestalt. • Das FG ist zu prüfen zu veranlassen, ob die Voraussetzungen des §727 ZPO für die Erteilung einer auf den Prozessbevollmächtigten als Rechtsnachfolger ausgestellten Ausfertigung vorliegen, falls die Sache erneut behandelt wird. Die Beschwerde ist unbegründet; das FG hat die Ablehnung des Vollstreckungsantrags zu Recht bestätigt, weil die Antragstellerin als GbR nicht mehr besteht und bislang keine auf den Rechtsnachfolger umgeschriebene Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorliegt. Für eine wirksame Vollstreckung ist nach §151 Abs.1 FGO i.V.m. §727 Abs.1 ZPO eine Ausfertigung erforderlich, die den Rechtsnachfolger als Gläubiger ausweist. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich, jedoch muss die Ausfertigung in der geänderten Gestalt (31.10.2006 i.V.m. 23.08.2007) auf den Rechtsnachfolger umgestellt werden. Sollte das FG die Sache erneut behandeln, hat es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausfertigung insbesondere gegenüber dem geltend machenden Prozessbevollmächtigten vorliegen, etwa im Hinblick auf eine behauptete Forderungsabtretung.