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Beschluss

VI R 67/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamtenversorgungsbezüge sind als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG zu erfassen und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Für Versorgungsbezüge gelten der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a EStG. • Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, beamtenrechtliche Ruhegehälter wie gesetzliche Renten nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen.
Entscheidungsgründe
Besteuerung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • Beamtenversorgungsbezüge sind als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG zu erfassen und gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. • Für Versorgungsbezüge gelten der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a EStG. • Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, beamtenrechtliche Ruhegehälter wie gesetzliche Renten nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen. Die Kläger sind ein in Frankreich lebendes Ehepaar, zusammen veranlagt zur Einkommensteuer. Der Kläger bezieht seit 1993 eine beamtenrechtliche Pension. In den Steuererklärungen für 2005 bis 2008 gaben die Kläger die Zahlungen als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Das Finanzamt erfasste die Pensionszahlungen hingegen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wendete den Versorgungsfreibetrag von 3.000 €, den Zuschlag von 900 € sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € an. Die Einsprüche der Kläger wurden abgewiesen, ebenso ihre Klage vor dem Finanzgericht. Mit Revision rügten die Kläger Verletzung des materiellen Verfassungsrechts und verlangten Festsetzung der Einkommensteuer auf null. Das Finanzamt stellte keinen Antrag. • Rechtliche Einordnung: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören Ruhegelder und andere Bezüge aus früheren Dienstleistungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; besondere Regelungen zu Versorgungsbezügen enthalten § 19 Abs. 2 und Abs. 3 EStG. • Anwendung der Vorschriften: Die dem Kläger gewährten beamtenrechtlichen Ruhegehälter sind Versorgungsbezüge im Sinn des § 19 Abs. 2 EStG. Dementsprechend sind der nach Prozentsatz zu berechnende und begrenzte Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzuwenden; bei fehlendem Nachweis höherer Werbungskosten ist der Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG abzuziehen. • Verfassungsmäßigkeit: Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zwingt nicht zu einer Gleichbehandlung beamtenrechtlicher Ruhegehälter mit gesetzlichen Renten im Sinne einer Besteuerung nur mit einem Besteuerungsanteil; der Senat verweist auf seine frühere Entscheidung VI R 83/10 vom 7.2.2013. • Schlussfolgerung: Das Finanzgericht hat zutreffend die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre bestätigt und die Gesetzesregelungen zur Besteuerung von Versorgungsbezügen als verfassungsgemäß beurteilt. Die Revision ist unbegründet; die Klage bleibt erfolglos. Die beamtenrechtlichen Ruhegehälter sind in voller Höhe als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, wobei der Versorgungsfreibetrag (3.000 €), der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (900 €) und der Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €) anzuwenden sind. Eine Pflicht zur Erfassung dieser Bezüge lediglich mit einem Besteuerungsanteil ergibt sich nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz. Die Einkommensteuerbescheide für 2005 bis 2008 bleiben daher in der vom Finanzamt getroffenen Gestalt bestehen.