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Urteil

I R 16/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Spenden an im EU-Ausland ansässige Vereine sind nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, wenn auch für diese die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt ist. • Für den Spendenabzug gilt bei Empfängern in der EU das nationale (deutsche) Gemeinnützigkeitsrecht; unionsrechtliche Freizügigkeitsgrundsätze rechtfertigen keine Lockerung der formellen Satzungsanforderungen. • Eine staatliche Aufsicht im Sitzstaat des Empfängers kann die fehlende satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Spendenabzug bei EU‑ausländischem Verein erfordert satzungsmäßige Vermögensbindung • Spenden an im EU-Ausland ansässige Vereine sind nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, wenn auch für diese die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt ist. • Für den Spendenabzug gilt bei Empfängern in der EU das nationale (deutsche) Gemeinnützigkeitsrecht; unionsrechtliche Freizügigkeitsgrundsätze rechtfertigen keine Lockerung der formellen Satzungsanforderungen. • Eine staatliche Aufsicht im Sitzstaat des Empfängers kann die fehlende satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO nicht ersetzen. Die Klägerin (GmbH) spendete 2004 an einen in Rom eingetragenen Verein, der der russisch‑orthodoxen Kirche angehört und den Bau einer Kathedrale sowie religiöse und wohltätige Zwecke verfolgt. Die Zuwendung belief sich auf 10.000 €; die Spende wurde nicht durch persönliche Beziehungen des alleinigen Gesellschafter‑Geschäftsführers veranlasst. Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mangels Spendenbescheinigung; das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Spende als abziehbar an. Das Finanzamt legte Revision ein; der BFH entschied, dass die Klägerin die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht erfüllt habe. Strittig war insbesondere, ob für einen im EU‑Ausland ansässigen Empfänger die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO erforderlich ist und ob unionsrechtliche Grundfreiheiten dem entgegenstehen. • Anwendbarkeit: Für das Streitjahr ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 in der geltenden Fassung anzuwenden; bei Zuwendungen an Körperschaften in einem EU‑Mitgliedstaat gelten die zusätzlichen Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG. • Vermögensbindung nach § 61 AO: Die Satzung des italienischen Vereins enthält keine hinreichende Regelung zur Verwendung des Restvermögens bei Auflösung, die nur steuerbegünstigte Zwecke gewährleistet. Deshalb fehlt der notwendige Buchnachweis der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach § 61 AO i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verbietet nicht, die steuerliche Anerkennung ausländischer Empfänger an die Einhaltung inländischer Gemeinnützigkeitsanforderungen zu knüpfen; der EuGH verlangt Gleichbehandlung, nicht die Übernahme ausländischer Gemeinnützigkeitsregelungen. • Effektivität und Aufsicht: Staatliche Aufsicht im Sitzstaat des Vereins kann die fehlende satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO nicht ersetzen; das Effektivitätsprinzip rechtfertigt ebenfalls keine Abkehr von formellen Satzungserfordernissen. • Rechtsfolge: Mangels satzungsmäßiger Vermögensbindung sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht erfüllt und der Spendenabzug zu versagen. Die Revision des Finanzamts ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Spende ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, weil der im EU‑Ausland ansässige Verein die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 61 AO nicht nachweist. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, die deutschen formellen Satzungsanforderungen zu lockern oder die ausländische staatliche Aufsicht als Ersatz zu akzeptieren, besteht nicht. Damit blieb der Spendenabzug zu Recht versagt und die Klägerin trägt die steuerlichen Folgen.