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Beschluss

III B 53/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auslandaufenthalt von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegt lässt in der Regel keinen Inlandswohn­sitz fortbestehen, wenn die Inlandsanwesenheit nur Besuchscharakter hat. • Für die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist erforderlich, dass das Finanzamt den Anspruchsteller gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt hat; dies muss nachgewiesen werden. • Ob ein Einkommensteuerbescheid eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG dokumentiert, ergibt sich aus dessen Wortlaut oder aus dem der verfahrensmäßigen Behandlung bekannten Erklärungsgehalt.
Entscheidungsgründe
Keine Kindergeldberechtigung bei längerem Auslandsaufenthalt ohne Nachweis unbeschränkter Steuerpflicht • Ein Auslandaufenthalt von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegt lässt in der Regel keinen Inlandswohn­sitz fortbestehen, wenn die Inlandsanwesenheit nur Besuchscharakter hat. • Für die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist erforderlich, dass das Finanzamt den Anspruchsteller gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt hat; dies muss nachgewiesen werden. • Ob ein Einkommensteuerbescheid eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG dokumentiert, ergibt sich aus dessen Wortlaut oder aus dem der verfahrensmäßigen Behandlung bekannten Erklärungsgehalt. Die Klägerin, Mutter zweier Kinder, bezog für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009 Kindergeld. Die Familienkasse erfuhr durch Meldedatenabgleich, dass die Klägerin seit Januar 2008 mit ihren Kindern nach Mittelamerika verzogen war und dort als Lehrerin an einer deutschen Schule arbeitete, und hob die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2008 auf. Die ausgezahlten Beträge forderte sie zurück. Die Klägerin legte in dem Klageverfahren Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vor; der Bescheid 2008 wies keine inländischen Einkünfte aus. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde ist unbegründet und die Zulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). • Zur Wohnsitzfrage: Nach § 8 AO bestimmt sich ein Wohnsitz nach objektiven Umständen; melderechtliche Angaben sind unerheblich. Bei auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten genügen kurzzeitige Besuche nicht, um einen Inlandswohnsitz zu erhalten; maßgeblich ist regelmäßig die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO. • Zur unbeschränkten Steuerpflicht: § 1 Abs. 2 EStG normiert die besondere unbeschränkte Steuerpflicht bei inländischen Dienstverhältnissen; eine Lehrkraft ist danach nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und vom ausländischen Schulträger angestellt ist. • Zur Kindergeldberechtigung: Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt die Berechtigung voraus, dass das Finanzamt den Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG behandelt hat. Ein Einkommensteuerbescheid allein ist nicht stets Beleg dafür; maßgeblich ist Wortlaut oder der aufgrund des Verfahrens erkennbare Erklärungsgehalt des Bescheids. • Für die Zulassungsfrage fehlt es an neuen klärungsbedürftigen Gesichtspunkten, weil die einschlägigen Rechtsfragen bereits durch frühere BFH-Rechtsprechung geklärt sind; die Feststellungen des FG zu tatsächlichen Umständen sind für den BFH bindend. Der Beschluss der Familienkasse sowie die Entscheidung des Finanzgerichts bleiben bestehen; die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass sie im Streitzeitraum einen Inlandswohnsitz beibehielt oder vom Finanzamt im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde. Ohne diesen Nachweis fehlt die Anspruchsvoraussetzung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für den Kindergeldbezug. Der BFH sieht keine grundsätzliche Rechtsfrage, die eine Revision zuzulassen rechtfertigen würde; daher wird die Beschwerde gemäß § 116 Abs. 5 FGO zurückgewiesen.