Urteil
V R 9/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeld für im Ausland lebende Kinder (Drittlandskinder) setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach §1 Abs.2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist.
• Unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs.2 EStG kann auch für im Ausland lebende deutsche Ortskräfte vorliegen, wenn sie Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.
• Die Feststellung, ob im Ausland unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist Sache der Tatsachengerichte; eine sachliche Steuerbefreiung im Ausland schließt nicht ohne Weiteres eine unbeschränkte Steuerpflicht dort aus.
Entscheidungsgründe
Kindergeldanspruch von Ortskraft bei Botschaftsbezug von inländischen öffentlichen Kassen • Kindergeld für im Ausland lebende Kinder (Drittlandskinder) setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte nach §1 Abs.2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. • Unbeschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs.2 EStG kann auch für im Ausland lebende deutsche Ortskräfte vorliegen, wenn sie Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. • Die Feststellung, ob im Ausland unbeschränkte Steuerpflicht besteht, ist Sache der Tatsachengerichte; eine sachliche Steuerbefreiung im Ausland schließt nicht ohne Weiteres eine unbeschränkte Steuerpflicht dort aus. Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, arbeitete von Juni 2003 bis Anfang 2009 als Ortskraft an der Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik. Ihre Dienstbezüge zahlte das Auswärtige Amt auf ein deutsches Konto; Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wurden in Deutschland abgeführt. Sie stellte im Mai 2007 Antrag auf Kindergeld für zwei in ihrem Haushalt in der Dominikanischen Republik lebende Kinder; die Familienkasse lehnte mit der Begründung ab, die Kinder hätten keinen Wohnsitz in der EU und die Mutter sei nicht nach §1 Abs.2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und sah die Voraussetzungen des §1 Abs.2 EStG als erfüllt an, worauf die Familienkasse Revision einlegte. Streitpunkte sind insbesondere, ob §1 Abs.2 EStG auf Ortskräfte Anwendung findet und ob eine inländische Veranlagung nach §1 Abs.3 EStG eine Sperrwirkung hat. • Anknüpfungspunkt für den Kindergeldanspruch bei Drittlandskindern ist §63 Abs.1 Satz2 i.V.m. §62 Abs.1 Nr.2 Buchst. a EStG; hierfür muss der Elternteil nach §1 Abs.2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sein. • §1 Abs.2 EStG erfasst deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen; darauf kommt es nicht an, ob die Person Diplomatin oder sonstige Mitarbeiterin ist. • Die Regelung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) ist völkerrechtlich einschlägig; Art.34 und 37 WÜD gewähren Steuerprivilegien für Missionspersonal und deren Haushaltsangehörige, doch gelten diese Privilegien nicht, wenn die Person im Empfangsstaat bereits ständig ansässig ist. • Die Beschränkung des §1 Abs.2 Satz2 EStG verlangt, dass die Person im Aufenthaltsstaat lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang besteuert werde; dies dient dazu, Doppelbegünstigungen zu verhindern und die tatsächlich fehlende Berücksichtigung persönlicher Merkmale wegen Entsendung auszugleichen. • Für die Prüfung, ob im Auslandsstaat unbeschränkte Steuerpflicht besteht, sind die Regeln des ausländischen Steuerrechts maßgebend; die Feststellungen hierzu obliegen dem Finanzgericht und binden den BFH grundsätzlich nicht, wenn das FG dazu nicht ausreichend festgestellt hat. • Das FG hat die unbeschränkte Steuerpflicht in der Dominikanischen Republik nicht hinreichend geprüft und zu Unrecht eine inländische sachliche Steuerbefreiung (§299 EStG DO) mit fehlender unbeschränkter Steuerpflicht gleichgesetzt; der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. • Das FG hat zudem zu klären, ob eine Veranlagung nach §1 Abs.3 EStG für zwei Streitjahre eine Bindungs- oder Sperrwirkung entfaltet, wobei eine Bindungswirkung regelmäßig dann nicht besteht, wenn ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen nur unterstellt wurde. Die Revision der Familienkasse ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Feststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat zu prüfen, ob die Klägerin in der Dominikanischen Republik bereits vor Aufnahme der Botschaftstätigkeit aufgrund vorbestehender Ansässigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war und ob dadurch die Voraussetzungen des §1 Abs.2 EStG (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht) erfüllt sind. Ferner ist zu klären, ob eine angebliche Veranlagung nach §1 Abs.3 EStG eine Sperr- oder Bindungswirkung entfaltet. Weil diese tatsächlichen Feststellungen fehlen, konnte der BFH nicht selbst über den Kindergeldanspruch entscheiden; nach Vornahme der Feststellungen wird das Finanzgericht erneut zu entscheiden haben.