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Urteil

II R 17/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einbringung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft erfüllt den Tatbestand des §1 Abs.2a Satz1 GrEStG, wenn dadurch mindestens 95% bzw. hier 100% des Vermögens übergehen. • §6 Abs.3 Satz1 i.V.m. Abs.1 Satz1 GrEStG führt zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer, wenn die am Vermögen beteiligten Personen in gleichem Verhältnis an der aufnehmenden Gesamthand beteiligt bleiben. • Verringert sich innerhalb von fünf Jahren der Anteil der Gesamthänder an der erwerbenden Gesamthand (z.B. durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend gem. §6 Abs.3 Satz2 GrEStG. • §6a GrEStG ist nicht anwendbar, wenn der fiktive Erwerbsvorgang vor dem 1.1.2010 verwirklicht wurde.
Entscheidungsgründe
Einbringung von Personengesellschaftsanteilen: Tatbestand §1 Abs.2a GrEStG und Wegfall der §6-Nichterhebung durch Formwechsel • Die Einbringung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft erfüllt den Tatbestand des §1 Abs.2a Satz1 GrEStG, wenn dadurch mindestens 95% bzw. hier 100% des Vermögens übergehen. • §6 Abs.3 Satz1 i.V.m. Abs.1 Satz1 GrEStG führt zur Nichterhebung der Grunderwerbsteuer, wenn die am Vermögen beteiligten Personen in gleichem Verhältnis an der aufnehmenden Gesamthand beteiligt bleiben. • Verringert sich innerhalb von fünf Jahren der Anteil der Gesamthänder an der erwerbenden Gesamthand (z.B. durch Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend gem. §6 Abs.3 Satz2 GrEStG. • §6a GrEStG ist nicht anwendbar, wenn der fiktive Erwerbsvorgang vor dem 1.1.2010 verwirklicht wurde. Die Klägerin ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Am 30.6.2008 brachten A und T1 ihre Kommanditanteile an der Klägerin in die neu gegründete P-KG ein; dadurch hielt die zuvor nicht beteiligte P-KG 100% am Vermögen der Klägerin. Später übertrug A Teilanteile seiner Beteiligung an der P-KG auf E, T1 und T2; am 24.8.2010 trat eine GbR (A, E, T1, T2) mit 6% als weitere Kommanditistin ein, und die P-KG wandelte sich formwechselnd in eine GmbH um, sodass die Beteiligung der (nunmehrigen) GbR/GmbH 94% betrug. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, weil es den Einbringungsvorgang als Entstehen des Tatbestands des §1 Abs.2a GrEStG und den späteren Formwechsel als Wegfall der Voraussetzungen für die bisher angenommene Steuerbefreiung nach §6 Abs.3 GrEStG wertete. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung; die Klägerin rügte insbesondere, §1 Abs.2a sei nicht verwirklicht und §6/§6a GrEStG stünden einer Steuerfestsetzung entgegen. • Tatbestandsmäßigkeit §1 Abs.2a GrEStG: Durch die Einbringung erwarb die zuvor nicht am Vermögen beteiligte P-KG 100% am Vermögen der Klägerin; wirtschaftliche Zwischengründe sind für den Tatbestand nicht relevant, entscheidend ist das zivilrechtliche Übergehen der Mitgliedschaftsrechte. • Anwendbarkeit von §6 Abs.3 i.V.m. Abs.1 GrEStG: Auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach §1 Abs.2a GrEStG ist §6 GrEStG anwendbar; die Steuer war zunächst nicht zu erheben, weil A und T1 in gleichem Verhältnis an der P-KG beteiligt waren wie an der Klägerin. • Kein unmittelbarer Wegfall der Nichterhebungs-Voraussetzungen durch Anteilsübertragungen an nahe Angehörige: Die Übertragung von Teilanteilen des A auf E, T1 und T2 führt nicht zum Wegfall der Begünstigung, weil es sich um freigebige Zuwendungen an Ehefrau und Verwandte in gerader Linie handelt und diese an die Stelle des A für die Frist des §6 Abs.3 Satz2 treten. • Wegfall der Steuerbefreiung durch Umwandlung in Kapitalgesellschaft (§6 Abs.3 Satz2 GrEStG): Die formwechselnde Umwandlung der P-KG in eine GmbH beendet die dingliche gesamthänderische Mitberechtigung; eine bloße Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen des §6 Abs.3, weshalb die Steuerbefreiung rückwirkend für 94% entfällt. • Nichtanwendbarkeit von §6a GrEStG: §6a GrEStG gilt erst für nach dem 31.12.2009 verwirklichte Erwerbsvorgänge; der maßgebliche Einbringungsvorgang datiert auf den 30.6.2008, sodass §6a nicht relevant ist. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass durch die Einbringung der Anteile in die P-KG der Tatbestand des §1 Abs.2a Satz1 GrEStG erfüllt wurde und die anfangs geltende Nicht-Erhebung der Grunderwerbsteuer nach §6 Abs.3 i.V.m. Abs.1 GrEStG zwar zunächst greift, aber insoweit rückwirkend entfällt, als die P-KG innerhalb von fünf Jahren in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde. Die Anteilsübertragungen an Ehefrau und Abkömmlinge führten nicht zum Wegfall der Begünstigung; die steuerliche Folge des Formwechsels betrifft 94% des Vorgangs. Eine Anwendung von §6a GrEStG kommt nicht in Betracht, weil der maßgebliche Erwerb vor dem 1.1.2010 lag. Damit blieb die Festsetzung der Grunderwerbsteuer in der angefochtenen Höhe bestehen.