Urteil
IV R 45/11
BFH, Entscheidung vom
20mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Personengesellschaft kann trotz Löschung im Handelsregister klagebefugt bleiben, wenn sie sich gegen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide wendet.
• §5a EStG setzt die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr voraus; eine Veräußerung des Schiffs innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen begründet eine widerlegliche Vermutung gegen diese Absicht.
• Bei Unternehmen, die Schiffe veräußern, ist für die Gewerbesteuer zwischen dem Ertrag aus dem Einsatz des Schiffs und dem Ertrag aus dessen Veräußerung zu unterscheiden; §9 Nr.3 GewStG kürzt den Gewerbeertrag insoweit um 80% des auf den Einsatz entfallenden Teils.
• Ist die Sache nicht vollständig aufklärbar, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und an das Finanzgericht zurückzuverweisen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Kein Tonnageverfahren nach §5a EStG bei beabsichtigter kurzfristiger Veräußerung; Gewerbesteuerliche Kürzung nach §9 Nr.3 GewStG • Eine Personengesellschaft kann trotz Löschung im Handelsregister klagebefugt bleiben, wenn sie sich gegen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide wendet. • §5a EStG setzt die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr voraus; eine Veräußerung des Schiffs innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen begründet eine widerlegliche Vermutung gegen diese Absicht. • Bei Unternehmen, die Schiffe veräußern, ist für die Gewerbesteuer zwischen dem Ertrag aus dem Einsatz des Schiffs und dem Ertrag aus dessen Veräußerung zu unterscheiden; §9 Nr.3 GewStG kürzt den Gewerbeertrag insoweit um 80% des auf den Einsatz entfallenden Teils. • Ist die Sache nicht vollständig aufklärbar, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und an das Finanzgericht zurückzuverweisen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG der X‑Gruppe, erwarb im August 2002 ein Seeschiff und übernahm es am 1. Oktober 2002. Sie schloss Charter‑ und Bereederungsverträge und finanzierte den Kauf durch Bankdarlehen sowie Eigenmittelzwischenfinanzierung; bereits bei Vertragsschluss war die Möglichkeit der Übertragung an eine Fonds‑Gesellschaft vorgesehen. Die Klägerin beantragte die Besteuerung nach §5a EStG; das Schiff wurde jedoch am 5. Dezember 2002 an eine Fonds‑Gesellschaft veräußert. Das Finanzamt änderte nach Außenprüfung die Feststellungen und setzte Gewerbeertrag sowie Gewerbesteuermessbetrag deutlich höher an. Das Finanzgericht gab der Klage statt; das Finanzamt legte Revision ein. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin den Gewinn nach §5a EStG ermitteln durfte und wie der Gewerbeertrag für die Gewerbesteuer zu kürzen ist. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die aufgelöste und gelöschte Personengesellschaft ist klagebefugt, da sie sich gegen geänderte Gewinnfeststellungs‑ und Gewerbesteuermessbescheide wendet. • §5a EStG: Die Vorschrift knüpft an die Absicht des Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen an; sie bezweckt eine langfristige Bindung des Schifffahrtsbetriebs an Deutschland und rechtfertigt die Steuerbegünstigung nur bei langfristiger Ausrichtung. • Veräußerung als Hinweis: Verkauft eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff bereits innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass von Anfang an keine Absicht zum langfristigen Betrieb vorlag; ist das Schiff zu Beginn der Jahresfrist bereits veräußert oder steht fest, dass es innerhalb der Frist veräußert wird, gilt dies unwiderlegbar. • Anwendung auf den Streitfall: Nach den Feststellungen wollte die Klägerin das Schiff von Anfang an veräußern und hat dies innerhalb der Jahresfrist getan; daher durfte das Finanzamt den Gewinn nicht nach §5a EStG, sondern nach §4 Abs.1, §5 EStG ermitteln. • Gewerbesteuerrecht (§9 Nr.3 GewStG): Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist zwischen Erträgen aus dem Einsatz des Schiffs und aus dessen Veräußerung zu differenzieren. Sofern das Schiff vor Veräußerung als Handelsschiff im internationalen Verkehr eingesetzt wurde, ist der auf diesen Einsatz entfallende Teil des Gewerbeertrags nach §9 Nr.3 Satz3 um 80% zu kürzen. • Verfahrensfolge: Das Finanzgericht hat bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und der sich daraus ergebenden Gewerbesteuerrückstellung Fehler gemacht; da der Senat die notwendigen Beträge auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht selbst ermitteln kann, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzamt durfte den Gewinn der Klägerin im Streitjahr nicht nach §5a EStG ermitteln, weil die Klägerin das Schiff von Anfang an mit der Absicht zur Veräußerung eingesetzt und es innerhalb eines Jahres veräußert hat, sodass die Voraussetzungen für das Tonnageverfahren fehlten. Zugleich ist der geänderte Gewerbesteuermessbescheid insoweit rechtswidrig, als der auf den Einsatz des Schiffs entfallende Teil des Gewerbeertrags nicht um 80% zu kürzen berücksichtigt wurde; auf Grundlage der Feststellungen ist der zu kürzende Betrag jedoch nicht abschließend bestimmbar. Deshalb ist die Sache sowohl hinsichtlich des geänderten Gewerbesteuermessbescheids als auch hinsichtlich der sich daraus ergebenden Gewerbesteuerrückstellung im Gewinnfeststellungsbescheid an das Finanzgericht zurückzuverweisen, damit dort die korrekte Berechnung vorgenommen und die Bescheide entsprechend angepasst werden.