Beschluss
X B 110/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen, die ein Versicherter wegen eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts trägt, sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.
• Die Frage, ob ein solcher Selbstbehalt Beiträge darstellt, ist durch die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18.7.2012 X R 41/11) als verneint geklärt.
• Auch wenn der Selbstbehalt zu niedrigeren Prämien führt, ist auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abzustellen; fiktive höhere Prämien ohne Selbstbehalt sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Selbstbehalt ist kein abzugsfähiger Krankenversicherungsbeitrag • Aufwendungen, die ein Versicherter wegen eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts trägt, sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. • Die Frage, ob ein solcher Selbstbehalt Beiträge darstellt, ist durch die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18.7.2012 X R 41/11) als verneint geklärt. • Auch wenn der Selbstbehalt zu niedrigeren Prämien führt, ist auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abzustellen; fiktive höhere Prämien ohne Selbstbehalt sind unbeachtlich. Kläger begehrt die Anerkennung von Aufwendungen wegen eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts in seiner privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben (Beiträge zu einer Krankenversicherung) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für das Streitjahr 2010. Streitig ist, ob die vom Versicherungsnehmer selbst zu tragenden Zahlungen aufgrund des Selbstbehalts als Versicherungsbeiträge gelten. Es ist unklar, ob und in welchem Umfang der Selbstbehalt tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Belastung des Klägers geführt hat, da für Vorjahre Beitragsrückerstattungen erfolgt sind. Der Kläger rügt die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Der Senat hält die Frage jedoch für durch seine frühere Rechtsprechung bereits entschieden. Die Praxis, dass Selbstbehalte zu geringeren Prämien führen, ist gegeben, ändert aber nichts am maßgeblichen tatsächlichen Sachverhalt. • Rechtsfrage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Voraussetzungen für Zulassung der Revision sind nicht gegeben. • Der Senat hat in seinem Urteil vom 18.7.2012 (X R 41/11) klargestellt, dass nur Aufwendungen für Versicherungsbeiträge, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen, unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen. • Zahlungen im Rahmen eines Selbstbehalts gehören nicht zum Versicherungsschutz, weil die Versicherung das Risiko in der Höhe des Selbstbehalts nicht übernimmt; der Selbstbehalt ist somit keine Gegenleistung für Versicherungsschutz. • Selbst getragene Aufwendungen wegen Selbstbehalten können nicht als Beitragserstattungen mit umgekehrtem Vorzeichen gewertet werden, da Beitragserstattungen Anreize sind, dass vertragliche Leistungen nicht erbracht werden müssen; Selbstbehalte fallen hingegen außerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes an. • Es entspricht auch der herrschenden Auffassung in Literatur, dass Selbstbehalte keine abzugsfähigen Beiträge darstellen. • Dass Selbstbehalte zu niedrigeren Prämien führen, ist ein fiktiver Vergleichsfaktor; steuerlich ist auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abzustellen. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Aufwendungen, die der Versicherte wegen eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts in einer privaten Krankenversicherung trägt, sind keine Beiträge zu einer Krankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG und damit nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Rechtslage ist durch die Entscheidung des Senats vom 18.07.2012 X R 41/11 geklärt; insbesondere gehören Selbstbehalte nicht zum Versicherungsschutz, weil das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer verbleibt. Dass der Selbstbehalt zu geringeren Prämien führt, ändert nichts an dieser Einordnung; für die Steuerfestsetzung ist auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt abzustellen. Folge: der Entscheid des Finanzgerichts wird bestätigt und die begehrte Berücksichtigung als Sonderausgaben wird abgewiesen.