Beschluss
X B 239/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Rechtsprechung) nicht substantiiert dargelegt sind.
• Für die Frage, ob eine behördliche Äußerung Verwaltungsaktcharakter hat, kommt es auf die objektive Erkennbarkeit eines einseitigen, verbindlichen Regelungswillens für den Adressaten an; Wortlaut, Begründung und Umstände des Erlasses sind im Wege der Auslegung zu ermitteln (§ 133 BGB).
• Ausführungen im Erläuterungsteil eines Steuerbescheids sind dahingehend wie andere behördliche Äußerungen auszulegen; ob sie lediglich Hinweischarakter haben oder Regelungswirkung entfalten, ist ein einzelfallbezogenes Auslegungsproblem.
• Eine bloße Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung oder Sachverhaltsauslegung rechtfertigt regelmäßig keine Revisionszulassung; nur bei greifbar gesetzwidriger oder das Vertrauen in die Rechtsprechung gefährdender Rechtsprechung ist Ausnahmsweise Zulassung möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Erläuterungen im Steuerbescheid nicht grundsätzlich als Verwaltungsakt • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Rechtsprechung) nicht substantiiert dargelegt sind. • Für die Frage, ob eine behördliche Äußerung Verwaltungsaktcharakter hat, kommt es auf die objektive Erkennbarkeit eines einseitigen, verbindlichen Regelungswillens für den Adressaten an; Wortlaut, Begründung und Umstände des Erlasses sind im Wege der Auslegung zu ermitteln (§ 133 BGB). • Ausführungen im Erläuterungsteil eines Steuerbescheids sind dahingehend wie andere behördliche Äußerungen auszulegen; ob sie lediglich Hinweischarakter haben oder Regelungswirkung entfalten, ist ein einzelfallbezogenes Auslegungsproblem. • Eine bloße Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung oder Sachverhaltsauslegung rechtfertigt regelmäßig keine Revisionszulassung; nur bei greifbar gesetzwidriger oder das Vertrauen in die Rechtsprechung gefährdender Rechtsprechung ist Ausnahmsweise Zulassung möglich. Die Kläger rügen, dass im Erläuterungsteil ihres Einkommensteuerbescheids die Formulierung, die Steuerakte sei gelöscht und sie seien von der Abgabe der Steuererklärung befreit, einen eigenständigen verbindlichen Verwaltungsakt darstelle. Sie beanspruchen daraufhin Vertrauensschutz und wollen die Nichtfestsetzung von Einkommensteuer für spätere Jahre verhindern. Das Finanzgericht hat die Auslegung der Hinweismitteilung abgelehnt und keinen Freistellungscharakter erkannt. Die Kläger legten Beschwerde bzw. Revision ein und machten mehrere Zulassungsgründe geltend, insbesondere grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts und Divergenz. Der BFH prüft, ob abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfragen vorliegen und ob das FG rechtsfehlerhaft festgestellt oder ausgewertet hat. Die Entscheidung behandelt zudem die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz und die Voraussetzungen eines Vertrauensschutzes. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend substantiiert dargelegt sind. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine abstrakte, für die Rechtsentwicklung bedeutsame Rechtsfrage konkret bezeichnet und erläutert werden; die von den Klägern zuerst benannte Frage ist zu einzelfallsbezogen, damit nicht grundsätzlich bedeutsam. • Die allgemeinere Frage, ob Ausführungen im Erläuterungsteil eines Steuerbescheids unter welchen Voraussetzungen als eigenständiger Verwaltungsakt gelten können, ist nicht klärungsbedürftig, weil die Frage bereits anhand gesetzlicher Grundlagen und vorhandener BFH-Rechtsprechung beantwortet werden kann. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kommt es bei der Prüfung, ob eine behördliche Mitteilung Verwaltungsakt ist, auf die objektive Erkennbarkeit eines einseitigen, verbindlichen Regelungswillens an; Wortlaut, Begründung und Umstände sind nach § 133 BGB auszulegen; fehlende Rechtsbehelfsbelehrung kann indiziell Bedeutung haben. • Die Grundsätze gelten auch für Erläuterungsteile von Steuerbescheiden; es sind keine neuen abstrakten Maßstäbe erforderlich, um zu beurteilen, ob in dem konkreten Fall ein Verwaltungsakt vorliegt. • Rügen materieller Fehler in der Beweiswürdigung oder Sachverhaltsfeststellung rechtfertigen regelmäßig keine Revisionszulassung; eine Ausnahme besteht nur bei greifbar gesetzwidriger oder das Vertrauen in die Rechtsprechung verletzender Entscheidung des FG. • Im Streitfall liegt kein schwerwiegender Auslegungsfehler des FG vor: das FG hat nachvollziehbar angenommen, die Mitteilung enthalte keinen Freistellungsbescheid und sei nicht als über die Erklärungspflicht hinausgehende Bindungszusage zu verstehen. • Die Vorbringen zu Vertrauensschutz und mehrfacher Konsultation der Service-Stelle rechtfertigen keine grundsätzliche Bedeutung, da Vertrauensschutz nach Treu und Glauben ein einzelfallbezogenes Kriterium ist und keine allgemeine Klärung erfordert. • Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; die von den Klägern angeführten Entscheidungen betreffen abweichende Sachverhalte und sind somit nicht vergleichbar. Die Beschwerde/Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) nicht substantiiert und die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nicht erfüllt sind. Die vorhandene BFH-Rechtsprechung und die gesetzlichen Auslegungsmaßstäbe genügen, um zu beurteilen, ob Erläuterungen in einem Steuerbescheid Verwaltungsaktcharakter haben; es bedarf keiner neuen höchstrichterlichen Klärung. Das Finanzgericht hat die Hinweismitteilung nachvollziehbar dahin ausgelegt, dass sie keinen Freistellungsbescheid und keine verbindliche Befreiung von der Steuerzahlungspflicht enthält; diese Auslegung ist vertretbar und nicht greifbar gesetzwidrig. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzgerichts bestehen und die Kläger erhalten keinen Rechtsschutz gegen die Festsetzung der Einkommensteuer.