Beschluss
II B 31/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gericht darf ein Urteil nicht erlassen, bevor eine angeordnete oder geladene Zeugenvernehmung nicht entweder durchgeführt oder den Beteiligten unmissverständlich als erledigt mitgeteilt worden ist.
• Wird eine Zeugenvernehmung nicht durchgeführt, muss das Gericht den Parteien deutlich machen, dass es darauf verzichtet; andernfalls ist das rechtliche Gehör verletzt.
• Die vom BFH begründete tatsächliche Vermutung über eine zu einem früheren Zeitpunkt abgesprochene Verminderung von Gesellschafteranteilen kann nicht nur durch vollen Gegenbeweis, sondern auch durch Tatsachen widerlegt werden, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Ausfall geladener Zeugen und Erleichterter Widerlegungsmaßstab • Ein Gericht darf ein Urteil nicht erlassen, bevor eine angeordnete oder geladene Zeugenvernehmung nicht entweder durchgeführt oder den Beteiligten unmissverständlich als erledigt mitgeteilt worden ist. • Wird eine Zeugenvernehmung nicht durchgeführt, muss das Gericht den Parteien deutlich machen, dass es darauf verzichtet; andernfalls ist das rechtliche Gehör verletzt. • Die vom BFH begründete tatsächliche Vermutung über eine zu einem früheren Zeitpunkt abgesprochene Verminderung von Gesellschafteranteilen kann nicht nur durch vollen Gegenbeweis, sondern auch durch Tatsachen widerlegt werden, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GbR, in die 1993 ein Grundstück eingebracht wurde. Der BFH hatte im Vorverfahren die Sache zurückverwiesen mit der Feststellung, es bestehe die tatsächliche Vermutung, dass eine Reduzierung der Beteiligung der Gründungsgesellschafter bereits bei der Grundstücksübertragung abgesprochen gewesen sei. Im II. Rechtsgang lud das Finanzgericht vier Zeugen (A–D) zur Vernehmung, zwei Zeugen (A, B) zeigten Terminverhinderung an; das Gericht teilte mit, der Termin sei aufgehoben, und verzichtete auf ihre Vernehmung, vernahm jedoch C und D. Das FG wies die Klage erneut ab, weil die Klägerin die Vermutung nicht habe widerlegen können. Die Klägerin rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Unzulänglichkeit der Beweiswürdigung und begehrte die Zulassung der Revision. • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Einladungen oder Beweisbeschlüsse schaffen eine Prozesslage, auf die sich die Parteien einstellen dürfen; das Gericht darf nicht überraschend ohne unmissverständliche Mitteilung über die Erledigung der Beweisaufnahme von einer angeordneten oder durch Ladung vorgesehenen Zeugenvernehmung absehen. • Sachliche Voraussetzung für Erforderlichkeit eines Hinweises: Nur wenn aus Sicht des Gerichts und der Parteien zweifelsfrei feststeht, dass sich die Vernehmung erledigt hat, kann auf einen ausdrücklichen Hinweis verzichtet werden; bloße Terminverhinderungen der Zeugen genügen hierfür nicht. • Relevanz der Zeugen: Insbesondere Aussagen von Gründungsgesellschaftern können für die Beurteilung der Frage, ob eine Absprache vorlag, erhebliche Beweisbedeutung haben; die Klägerin hatte Anspruch, hierzu Stellung zu nehmen und die Vernehmung anzuregen. • Widerlegungsmaßstab der tatsächlichen Vermutung: Die vom BFH begründete Vermutung, dass die Beteiligungsverminderung bereits bei Einbringung abgesprochen war, kann nicht nur durch vollen Gegenbeweis, sondern auch durch Darlegung von Tatsachen und Beweismitteln widerlegt werden, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen. • Verfahrensrechtliche Folge: Aufgrund des Gehörsverstoßes und der Bedeutung der nicht vernommenen Zeugen ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§116 Abs.6 FGO). Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat der Klägerin zuvor das rechtliche Gehör versagt, weil es die Vernehmung der gelandenen Zeugen A und B ohne unmissverständliche Mitteilung als erledigt unterließ; bloße Terminabsagen begründen dies nicht. Zudem reicht es zur Widerlegung der vom BFH begründeten tatsächlichen Vermutung aus, wenn die Klägerin Tatsachen vorträgt, die einen anderen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen; es ist deshalb geboten, die Beweisaufnahme Nachholung und eine erneute Würdigung der Beweise vorzunehmen.