Urteil
X R 11/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmalige Rentenabfindung berufsständischer Versorgungswerke kann als "andere Leistung" im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig sein, auch wenn sie nicht wiederkehrend ist.
• Die Öffnungsklausel des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ist auf Teile von Einmalzahlungen anwendbar, wenn die zugrunde liegenden Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen und ein Antrag gestellt wurde.
• Die Besteuerung einer Einmalleistung verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, wenn die steuerliche Entlastung der Vorsorgeaufwendungen die steuerliche Belastung nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Besteuerung einmaliger Rentenabfindung berufsständischer Versorgungswerke • Eine einmalige Rentenabfindung berufsständischer Versorgungswerke kann als "andere Leistung" im Sinne des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig sein, auch wenn sie nicht wiederkehrend ist. • Die Öffnungsklausel des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ist auf Teile von Einmalzahlungen anwendbar, wenn die zugrunde liegenden Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen und ein Antrag gestellt wurde. • Die Besteuerung einer Einmalleistung verstößt nicht zwingend gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, wenn die steuerliche Entlastung der Vorsorgeaufwendungen die steuerliche Belastung nicht übersteigt. Die Kläger, gemeinsam veranlagt, erhielten 2008 vom Versorgungswerk eine einmalige Rentenabfindung von rund 293.694 € sowie ab März 2008 eine monatliche Altersrente, die aus späteren Beitragszahlungen resultierte. Das Finanzamt setzte sowohl die Einmalzahlung als auch die Renten mit einem Besteuerungsanteil von 56 % nach § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a EStG an. Die Kläger bestritten die Steuerpflicht der Einmalzahlung und machten geltend, sie sei nicht wiederkehrend und damit nicht als Leibrente zu besteuern; ferner berufen sie sich auf Vergleichbarkeit mit steuerfreien Kapitallebensversicherungen und auf das Verbot der Doppelbesteuerung. Hilfsweise beantragten sie die Anwendung der Öffnungsklausel; das Finanzamt berücksichtigte diese teilweise. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; das FG hat die Besteuerung nicht zu Unrecht vorgenommen (vgl. § 126 Abs.2 FGO). • Begriffliche Auslegung § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a EStG: Der Tatbestand wurde durch das Alterseinkünftegesetz erweitert; "andere Leistungen" sind nicht auf wiederkehrende Bezüge beschränkt. Folge: auch einmalige Kapitalleistungen können steuerpflichtig sein, wenn die Voraussetzungen der Doppelbuchstaben aa oder bb vorliegen. • Gesetzgeberwille und Systematik des AltEinkG belegen, dass kapitalisierte Rückflüsse der Basisversorgung der nachgelagerten Besteuerung unterliegen; die Form der Auszahlung (einmalig oder wiederkehrend) ist unerheblich. • Zur Anwendung der Öffnungsklausel (§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG): Die Öffnungsklausel war auf den Teil der Einmalzahlung anwendbar, der aus Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung stammte; hierfür lag ein Antrag und eine entsprechende Bescheinigung vor. • Das Finanzamt wendete die Öffnungsklausel fälschlich auch auf die laufenden Rentenzahlungen an; dieser Fehler wirkte sich jedoch zu Gunsten der Kläger aus, so dass er wegen des Verböserungsverbots unbeachtlich blieb. • Zur Doppelbesteuerung: Nach BVerfG-Rechtsprechung ist Doppelbesteuerung zu verneinen, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen nicht höher ist als die steuerliche Entlastung der daraus resultierenden Renten. Die zugrundegelegten Zahlen zeigen, dass keine erkennbare Doppelbesteuerung vorliegt; insoweit bedurfte es keiner weiteren Prüfung der vom Kläger vorgelegten Aufstellung. • Die mögliche Anwendung der Fünftelregel (§ 34 Abs.1 EStG) für mehrjährige Bezüge kommt in Betracht, machte im konkreten Fall aber wegen der Einkommenshöhe praktisch keine Auswirkung. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Die einmalige Rentenabfindung des Versorgungswerks ist als "andere Leistung" gemäß § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig, sodass der vom Finanzamt angesetzte Besteuerungsanteil von 56 % für die Einmalzahlung (unter Berücksichtigung der zutreffend angewendeten Öffnungsklausel auf den betreffenden Anteil) rechtmäßig ist. Es liegt keine unzulässige Doppelbesteuerung vor, da die steuerliche Entlastung der Vorsorgeaufwendungen die Belastung nicht unterschreitet; eine weitergehende Korrektur der Besteuerung erübrigt sich. Ein formeller Fehler bei der Anwendung der Öffnungsklausel auf die Rentenzahlungen zu Gunsten der Kläger ist folgenlos geblieben. Insgesamt haben die Kläger den Anspruch auf vollständige Steuerfreiheit der Einmalzahlung nicht durchsetzen können.