Beschluss
IV B 23/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Wird der Beschwerdegegenstand inhaltlich in zulässiger Weise auf bestimmte Streitpunkte des FG-Urteils begrenzt, tritt in Bezug auf die übrigen (selbständigen) Streitgegenstände dieses Urteils Rechtskraft ein. 2. NV: Der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens steht nicht seine vormalige Löschung in den Registern des BFH entgegen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Wird der Beschwerdegegenstand inhaltlich in zulässiger Weise auf bestimmte Streitpunkte des FG-Urteils begrenzt, tritt in Bezug auf die übrigen (selbständigen) Streitgegenstände dieses Urteils Rechtskraft ein. 2. NV: Der Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens steht nicht seine vormalige Löschung in den Registern des BFH entgegen. II. 1. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wegen gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997, Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie beantragter abweichender Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 nebst Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 nach § 163 AO wurde aufgenommen. Es wird gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Az. IV B 108/13 fortgeführt. 2. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wegen der Beschwerdegegenstände Gewinnfeststellung für 1997 und 1998 wird weiter unter hiesigem Aktenzeichen geführt. Das Verfahren ist nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wegen des andauernden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bzw. mangels Aufnahmeerklärung ‑‑weiterhin‑‑ unterbrochen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365, unter 2.). 3. Hinsichtlich der oben unter II.1. genannten Beschwerdegegenstände wurde das unterbrochene Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision durch das FA wirksam aufgenommen und konnte daher nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO abgetrennt werden. a) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde das ‑‑zunächst‑‑ unter Az. IV B 23/11 geführte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO insgesamt (also wegen sämtlicher Beschwerdegegenstände) unterbrochen. Sämtliche Gegenstände des Beschwerdeverfahrens betreffen die Insolvenzmasse; dies gilt auch für die Grundlagenbescheide (vgl. für die Gewinnfeststellung BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 365, unter 2., m.w.N.; für Feststellungsbescheide bei der Gewerbesteuer vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428). b) Das FA hat das unterbrochene Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters teilweise, d.h. in dem unter II.1. genannten Umfang, wirksam aufgenommen (§ 250 ZPO). aa) Die Aufnahmeerklärung des FA ist dahin zu verstehen, dass es das unterbrochene Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nur hinsichtlich der Beschwerdegegenstände gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1997, Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 nebst Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 aufgenommen hat. Im Aufnahmeschriftsatz vom 24. Oktober 2012 wird zwar nicht ausdrücklich zwischen den zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen, den Streitgegenständen des Klageverfahrens und den demgegenüber eingeschränkten Beschwerdegegenständen des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision unterschieden. Nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung ist im Zweifel aber anzunehmen, dass eine zulässige Prozesserklärung abgegeben werden sollte (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, unter II.1.c). Im Schriftsatz vom 14. März 2011 haben die Kläger zu 1. bis 3. und die Insolvenzschuldnerin den Beschwerdegegenstand inhaltlich in zulässiger Weise auf die Streitpunkte Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 8 des FG-Urteils begrenzt und damit nur noch die Zulassung der Revision wegen der zuvor genannten Beschwerdegegenstände begehrt. In Bezug auf die übrigen (selbständigen) Streitgegenstände des FG-Urteils ist damit Rechtskraft eingetreten (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077, unter 1.a). Begehrt daher das FA im aufgenommenen Verfahren die Feststellung, dass sämtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen berechtigt seien ‑‑auch soweit sie nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren (z.B. Säumniszuschläge zur Gewerbesteuer 1998) oder Beschwerdegegenstand geworden sind (z.B. Umsatzsteuer 1998)‑‑ und nimmt es aber zugleich ausdrücklich "den Rechtsstreit" unter dem ursprünglichen Az. IV B 23/11 auf, versteht der erkennende Senat diese Erklärung des FA rechtsschutzgewährend dahingehend, dass die Berechtigung der zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen nur insoweit festgestellt werden soll, als diese Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden sind. bb) Das FA war zur Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits wegen der unter II.1. bezeichneten Beschwerdegegenstände gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) befugt. (1) Obgleich die Steueransprüche ‑‑im Streitfall‑‑ durch Steuerbescheid tituliert sind und deshalb dem die Forderung bestreitenden Insolvenzverwalter die Verfolgung seines Widerspruchs durch Aufnahme des Passivprozesses nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2 InsO oblag, war auch das FA gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 185 Sätze 1 und 2 InsO, § 240 Satz 1 ZPO und § 155 FGO zur Aufnahme des unterbrochenen Beschwerdeverfahrens beim BFH befugt (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991, unter B.I.1., m.w.N.; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 179 Rz 27). (2) Die Voraussetzungen zur Aufnahme des Passivprozesses nach § 180 Abs. 2 InsO sind hinsichtlich der Beschwerdegegenstände Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1997, Gewerbesteuermessbetrag 1998 und abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1998 sowie von Zinsen zur Gewerbesteuer 1998 aus Billigkeitsgründen erfüllt. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen bereits angefochtene Steuerbescheide zu den vom FA angemeldeten und vom Insolvenzverwalter im Prüftermin (1. Dezember 2011) bestrittenen Steuerforderungen vor, so dass nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 Satz 2 InsO die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits über die Nichtzulassungsbeschwerde gegenüber dem Insolvenzverwalter zu betreiben war. (3) Die vormalige Löschung des Verfahrens in den Registern des BFH stand der Aufnahme nicht entgegen. Das Verfahren bleibt trotz Löschung rechtshängig (§ 66 FGO). Die Löschung bewirkt lediglich, dass die Gerichtsakte aus dem Geschäftsgang genommen und nicht mehr zur Bearbeitung vorgelegt wird (BFH-Beschluss vom 19. April 2005 IV B 181/03, BFH/NV 2005, 1360, unter 2., m.w.N.). cc) Der Insolvenzverwalter ist im aufgenommenen Rechtsstreit ‑‑auch ohne Prozesserklärungen‑‑ aufgrund seines Rechts, die Insolvenzmasse zu verwalten und hierüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO), an dem anhängigen Beschwerdeverfahren kraft Amtes beteiligt (BFH-Urteil vom 7. März 2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl II 2006, 573, unter II.4.; BFH-Beschluss vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, unter II.1.). Der bestreitende Insolvenzverwalter tritt in die Beteiligtenrolle der Insolvenzschuldnerin ein (Uhlenbruck, a.a.O., § 180 Rz 22, m.w.N.). 4. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken