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Urteil

VIII R 1/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erstattungszinsen nach §233a AO sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar (§20 Abs.1 Nr.7 EStG i.d.F. JStG 2010). • §12 Nr.3 EStG steht der Besteuerung von Erstattungszinsen nicht entgegen; die Gesetzesänderung auf der Einnahmenseite gibt den klaren gesetzgeberischen Willen wieder. • Die rückwirkende Anordnung der Besteuerung für nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerfälle verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil schutzwürdiges Vertrauen in die danach geänderte Rechtsprechung nicht bestand. • Zwischen Nachzahlungszinsen (Abzugsverbot) und Erstattungszinsen (Besteuerung) besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung; die Tatbestände sind unterschiedlich und systematisch gesondert zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Erstattungszinsen als steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen • Erstattungszinsen nach §233a AO sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar (§20 Abs.1 Nr.7 EStG i.d.F. JStG 2010). • §12 Nr.3 EStG steht der Besteuerung von Erstattungszinsen nicht entgegen; die Gesetzesänderung auf der Einnahmenseite gibt den klaren gesetzgeberischen Willen wieder. • Die rückwirkende Anordnung der Besteuerung für nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerfälle verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, weil schutzwürdiges Vertrauen in die danach geänderte Rechtsprechung nicht bestand. • Zwischen Nachzahlungszinsen (Abzugsverbot) und Erstattungszinsen (Besteuerung) besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung; die Tatbestände sind unterschiedlich und systematisch gesondert zu behandeln. Die Kläger wurden für 2001 gemeinsam veranlagt. Sie erhielten Erstattungszinsen für zuvor erstattete Einkommensteuer und erklärten diese zunächst als Kapitaleinkünfte. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer fest und wies den Einspruch der Kläger gegen die steuerliche Erfassung der Erstattungszinsen zurück. Die Kläger begehrten in der Klage die Nichtbesteuerung der Erstattungszinsen hilfsweise die Berücksichtigung von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Die Finanzgerichte wiesen die Klage ab. Mit der Revision rügten die Kläger die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Anwendung der Gesetzesänderung. • Die Revision ist unbegründet; die Erstattungszinsen sind nach §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG (i.d.F. JStG 2010) als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (§2 Abs.1 Nr.5 EStG). • §12 Nr.3 EStG regelt ein Abzugsverbot und weist Steuern und Nebenleistungen nicht dem steuerbaren Bereich zu; die gesetzgeberische Klarstellung auf der Einnahmenseite beseitigt die vorherige Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit und ist verfassungsgemäß zu interpretieren. • Die Entstehungsgeschichte und der ausdrückliche Gesetzeszweck bestätigen den Willen des Gesetzgebers, Erstattungszinsen zu besteuern; die Entscheidung, die Korrektur auf der Einnahmenseite vorzunehmen, ist systematisch zulässig. • Verfassungsrechtliche Einwände greifen nicht: Die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Natur von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rechtfertigt keine gleichheitswidrige Behandlung; §20 Abs.1 Nr.7 Satz3 EStG verletzt nicht das Folgerichtigkeitsgebot oder Art.3 GG. • Die rückwirkende Anwendung gemäß §52a Abs.8 Satz2 EStG i.d.F. JStG 2010 ist verfassungsgemäß, weil kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtbesteuerung der Erstattungszinsen entstanden ist; die einschlägige BFH-Rechtsprechung hatte die frühere steuerliche Behandlung bestätigt, sodass Anleger kein Vertrauen in die spätere abweichende Rechtsprechung entwickeln konnten. • Selbst für den kurzen Zeitraum zwischen Veröffentlichung der Rechtsprechungsänderung und Inkrafttreten des JStG 2010 liegt keine schutzwürdige Vertrauensgrundlage vor, weil keine schutzwürdigen Vermögensdispositionen der Kläger erkennbar sind. • Folgerichtig hat das FG die Erstattungszinsen als zu versteuernde Kapitalerträge der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Kläger haben nicht obsiegt. Die Erstattungszinsen in Höhe von 3.614 DM (1.847,81 €) sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar und bleiben in der Einkommensteuerfestsetzung für 2001 zu berücksichtigen. Eine Berufung auf §12 Nr.3 EStG oder verfassungsrechtliche Rückwirkung schützt die Kläger nicht, weil der Gesetzgeber die Besteuerung klar geregelt hat und kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtbesteuerung bestand. Das Ergebnis führt dazu, dass die Steuerfestsetzung nicht zu Gunsten der Kläger zu ändern ist.